Immer wieder schön ein Blog mit Wordle zu visualisieren. Hier also das VollMachtsBlog als Bild:

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Anders als manch andere Gerichte (aber dem BGH folgend), kam das LG Potsdam kurz und knackig auf den Punkt:
Keine Doppelzustellung bei Unwirksamkeit der zweiten Zustellung wegen Fehlens einer Vollmacht des Verteidigers
Wurde dem Betroffenen und dem Verteidiger zugestellt, wobei letztere Zustellung wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde bei den Akten zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. Fehlens einer Erteilung der Vollmacht in der mündlichen Verhandlung und mangels Beurkundung der Vollmacht im Sitzungsprotokoll unwirksam war, ist eine Doppelzustellung zu verneinen.
Aus den Gründen: Zwar richtet sich nach § 37 II StPO, § 46 I OWiG in Fällen, in denen die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird, die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen jedoch hier nicht vor. Der Verteidiger ist zum Zeitpunkt der an ihn bewirkten Zustellung des Urteils kein Empfangsberechtigter i.S.d. § 37 II StPO gewesen. Denn damals befand sich noch keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten. Bei einer Wahlverteidigung genügt grds. nicht das Bestehen einer schriftlich oder mündlich erteilten Vollmacht.
LG Potsdam 24 QS 206/08 vom 31.o3.2009
Fundstelle: ADAJUR-ARCHIV #84551
Die letzten drei Sätze seien insbesondere so manchem OLG an’s Herz gelegt. Nichts mit seltsamen Konstrukten wie einer „rechtsgeschäftlichen Verteidigervollmacht“ oder sonstigen abenteuerlichen Gesetzesumgehungsversuchen.
Der Kollege Hoenig schlägt sich mit einem besonders hartnäckigen Vollmachtsverlanger herum. Dessen Aktenvermerk, mit dem er seine Verweigerung einer Aktenübersendung ohne Vollmacht begründet, ist schon lesenswert:
… spricht die Tatsache, dass der vermeintliche Wahlverteidiger auf die Bitte um Übersendung eines Nachweises der Bevollmächtigung einen dreiseitigen Schriftsatz übersandte, in dem er begründet, warum eine Vollmacht nicht übersendet werden wird, für die Vermutung, dass eine Bevollmächtigung nicht existiert und deshalb Zweifel an der Verteidigerbestellung bestehen.
Ah ja! Dass auch dem Herrn Staatsanwalt der Unterschied zwischen Bevollmächtigung und schriftlicher Vollmacht offensichtlich nicht hinreichend geläufig ist, sei nur am Rande erwähnt. Aber er befindet sich ja in „guter“ Gesellschaft mancher Oberlandesgerichte.
Heute vor zwei Jahren erblickte das VollMachtsBlog das Licht der Blawgosphäre. Seither gab es hier 52 Artikel und 62 Kommentare und zuletzt 1.941 Seitenaufrufe pro Monat. Vielen Dank allen Lesern + Kommentatoren! Zur Erinnerung der erste Beitrag:
VollMachtsBlog: Der Name ist Programm – in doppelter Hinsicht:
Einmal als Beschreibung der Thematik: Die rechtlich nicht bestehende Erforderlichkeit der Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht gegenüber Behörden und Gerichten – und deren teilweise merkwürdige oder auch abstrusen Reaktionen auf diese Verweigerung.
Zum anderen eine als Imperativ getarnte Bitte: Voll macht’s Blog! Ein Appell an die Leser, mit möglichst vielen Beiträgen zur Diskussion der Thematik und zum Verständnis der Hintergründe beizutragen.
Co-Autoren sind herzlich willkommen! Bitte melden unter: info@ra-melchior.de
In diesem Sinne: Bleiben Sie uns gewogen!
Im Beck-Blog wird heute – unter Protest der meisten Kommentatoren – ein Urteil des AG Nürtingen (16 OWi 73 Js 13396/09 vom 23.o4.2009) als „pragmatisch“ gerühmt, das einen „Vollmachtstrick des Verteidigers gut ausgebremst“ habe. Es ging dort um die Frage der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit. Der Verteidiger der Betroffenen hat seine Bevollmächtigung anwaltlich versichert, aber keine entsprechende Vollmachtsurkunde zur Akte gereicht. Dennoch wurde ihm – entgegen § 51 Abs. III S. 1 OwiG – der Bußgeldbescheid förmlich zugestellt. Seine daraufhin erhobene Verjährungseinrede bügelte das Gericht als angeblich rechtsmissbräuchliche sog. „Verjährungsfalle“ ab.
Nicht zuletzt deshalb, weil das VollMachtsBlog jüngst erst vom BeckBlog als lesenswert empfohlen wurde, kann natürlich auch hier eine Stellungnahme nicht ausbleiben:
Abgesehen davon, dass schon Schlagworte wie „Vollmachtstrick“ und insbesondere „Verjährungsfalle“ eher stören – die ganze – mit Verlaub – Schlampigkeit seiner Argumentation fasst das Gericht dankenswerterweise in einem einzigen Satz zusammen
Sich dann auf eine fehlende schriftliche Vollmacht und auf die Verfolgungsverjährung zu berufen, erscheint rechtsmissbräuchlich, da man von Anfang an durchgehend den Anschein erweckt hat, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt (sog. „Verjährungsfalle“).
Dass es hier um zwei gänzlich verschiedene Fragen geht, die schlicht gar nichts miteinander zu tun haben, sieht das Gericht nicht: Nämlich einerseits um eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung von Verteidigern durch Mandanten als solche, andererseits um deren Nachweis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Ein Verteidiger, der ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert, erweckt keinen „Anschein“, sondern versichert lediglich eine – in aller Regel wahre – Tatsache. Dass dem Verteidiger (nur dann) wirksam zugestellt werden kann, wenn dessen schriftliche Vollmacht sich bei der Akte befindet ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. III S. 1 OwiG.
Das Gericht hingegen wähnt sich in guter Gesellschaft; indem es diverse vermeintlich einschlägige OLG-Urteile zitiert, die seine Rechtsauffassung vermeintlich stützen. Auch hier übersieht es jedoch einen entscheidenden Unterschied: Diese Urteile befassen sich mit Fällen, in denen Verteidiger eine quasi „abgespeckte“ (sog. „außergerichtliche“) Vollmacht zur Akte gereicht hatten, die zwar zur Vertretung, nicht aber zum Empfang von Zustellungen ermächtigte.
Dass in diesen Fällen mehrere Oberlandesgerichte einen Rechtsmissbrauch annahmen, wenn dann später der Verjährungseinwand unter Hinweis auf diese „beschränkte“ Vollmacht erhoben wurde, mag immerhin diskutabel sein, wenn auch mit dem Gesetzeswortlaut nur schwer vereinbar: „gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist“. Allerdings geht die dortige Argumentation häufig an der eigentlichen Problematik vorbei und beschäftigt sich mit seltsamen Konstrukten wie einer „rechtsgeschäftlichen Verteidigervollmacht“ o.ä. oder damit, umständlich „im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der – auch äußeren – Umstände auf das Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht geschlossen werden kann“ so z.B. das OLG Karlsruhe im Beschluss 2 Ss 71/08 vom o1.o7.2008 unter Hinweis auf das Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (Owi).
Gerade das OLG Zweibrücken hatte sich sogar zu folgender Tirade gegen die Verteidigung hinreißen lassen, wobei es aber – ebenso wie das AG Nürtingen – in seinem heiligen Eifer die entscheidenden Einzelheiten übersieht:
Die Wortfassung der Vollmachtsurkunde vom 18. Mai 2006 nötigt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn mit ihr wurde augenscheinlich nur das Ziel verfolgt, die Verwaltungsbehörde zur förmlichen Zustellung des Bußgeldbescheides an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen selbst zu veranlassen, um anschließend – wie später tatsächlich praktiziert – zu einem als geeignet angesehenen Zeitpunkt die (anfängliche) Stellung als Verteidiger zu bestreiten und sich auf eine angeblich eingetretene Verfolgungsverjährung zu berufen. Ein solches Verteidigerverhalten, welches objektiv und subjektiv die Absicht erkennen lässt, das Bußgeldverfahren zu sabotieren, ist bei einem Rechtsanwalt mit Blick auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) dysfunktional und muss jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles, die eindeutig die Unrichtigkeit des nachträglich Behaupteten belegen, ohne Erfolg bleiben.
Dass die Verunglimpfung des Verteidigers als „dysfunktional“ auch inhaltlich eine bedenkliche Vorstellung von Verteidigertätigkeit offenbart, ist eine andere Geschichte. Ansonsten verwechselt das OLG Zweibrücken (wie andere Oberlandesgerichte auch) die Frage einer – angeblich später bestrittenen – Bevollmächtigung des Verteidigers mit der Einrechung einer schriftlichen Vollmacht, die als solche keineswegs bestritten worden war.
Glücklicherweise wird derartige „Nicht-sein-kann-was-nicht-sein-darf-Rechtsprechung“ nicht von allen Gerichten praktiziert, vgl. z.B. KG VRS 112, 475; OLG Brandenburg ZfSch 2005, 571. So verneinte z.B. das OLG Hamm (Beschluss 2 Ss 647/03 vom 27.11.2003; DAR 2004, 105) eine Zustellungsbevollmächtigung des Verteidigers selbst dann, „wenn eine nur eine außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsbevollmächtigung erteilt ist“. Dennoch weigern sich die anderen Oberlandesgerichte mit den abenteuerlichsten Begründungen beharrlich, diese Rechtsfrage (endlich) gem. §§ § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorzulegen, vgl. z.B. OLG Karlsruhe 2 Ss 71/08 vom o1.o7.2008:
Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. 121 Abs. 2 GVG bedarf es nicht. Zwar haben die OLG Hamm (DAR 2004, 105) und Brandenburg (ZfSch 2005, 571) sowie das KG (VRS 112, 475) bei „außergerichtlichen“ Bevollmächtigungen mit ähnlichem Wortlaut eine Verteidigerbestellung und damit auch die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids verneint. Doch ist die Frage, ob tatsächlich die Bevollmächtigung eines Verteidigers erfolgt ist, anhand einer Gesamtschau der im Einzelfall vorliegenden Tatsachen zu entscheiden, wobei das zu bewertende Gesamtverhalten des Rechtsanwalts vorliegend eindeutig auf seine Bevollmächtigung als Verteidiger schließen lässt (vgl. OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS).
Vgl. hierzu auch Fahl in ZIS 7/2009, 380 ff., der dort sodann ausführt:
Darin spiegelt sich der schon bei den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes oft beschriebene „horror pleni“ auch bei den Oberlandesgerichten wider, den man nicht nachvollziehen, sondern zumindest aus Sicht der Prozessrechtswissenschaft nur bedauern kann. Gerade bei – im weitesten Sinne – „Rechtsmissbrauchsfragen“ sollte der BGH nicht auf Dauer heraus gehalten werden. Viele Entscheidungen des BGH aus der jüngsten Vergangenheit belegen, dass das eigentlich zur Entscheidung über den Rechtsmissbrauch im Strafprozess berufene oberste deutsche Fachgericht seiner Funktion und der Verantwortung für die Eindämmung des in den letzten Jahren immer weiter um sich greifenden Missbrauchs gerecht geworden ist.
Eben! Aber vielleicht hat man auch nur Angst vor klaren Worten wie diesen:
Eine Zustellung an einen Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO).
BGH 2 StR 500/08 vom o3.12.2008
Wie drückte es der Kollege Hoenig unter der Überschrift „Rechtsmißbrauch durch Richter?“ aus: Ein Verteidiger, der keine Vollmacht zur Akte reicht, handelt nicht rechtsmissbräuchlich, sondern macht die gute Arbeit, die sein Mandant von ihm erwarten darf.
Das gelobte Urteil des AG Nürtingen ist und bleibt also schlicht ein Fehlurteil.
Wenn die Bußgeldstelle es denn schon nicht hat nötig hat, eine begründete Schutzschrift angemessen zu würdigen und eine Owi-Sache (wie üblich) stumpf an das zuständige Gericht zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid weiterleitet, dann geht’s auch anders:
In der Bußgeldsache
gegen xyz
- 971 Owi 189/09 -wird Verfolgungsverjährung eingewandt. Zur Begründung ist Folgendes auszuführen:
Eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers befindet sich nicht bei der Akte. Dennoch ist der Bußgeldbescheid im Original nebst Zweitschrift für den Betroffenen entgegen § 51 III OwiG nur mir förmlich mit Zustellungsurkunde vom 7. Februar 2009 zugestellt worden. Die vorgeworfene Tat ereignete sich am 27. November 2008. Die Verfolgungsverjährung wäre daher am 26. Februar 2009 eingetreten.
Diese Verjährungsfrist wurde durch die Anhörung des Betroffenen vom 15. Dezember 2008 unterbrochen. Die hierdurch in Lauf gesetzte neue Verjährungsfrist endete demnach am 14. März 2009. Eine erneute Fristunterbrechung durch den Bußgeldbescheid vom 4. Februar 2009 wäre nur dann erfolgt, falls diese ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Dies ist aus vorstehenden Gründen nicht der Fall. Es wird daher beantragt, das Verfahren auf dem Beschlusswege wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.
Daraufhin ergeht folgender Beschluss des Amtsgerichts Güstrow:
Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. II OwiG eingestellt. …
Na also, geht doch!
Da die permanenten sinnlosen Vollmachtsanforderungen nun doch nervten, habe in dem bereits berichteten Fall – bei Rückgabe der nunmehr eingetroffenen (!) Akte – nochmals daran erinnert, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist und die zuständige Sachbearbeiterin gebeten, die Sache ihrem Vorgesetzten vorzulegen. Selbiger beglückte mich mit folgender Erkenntnis:
Im Ergebnis meiner Prüfung teile ich Ihnen mit, dass ich den von der Mitarbeiterin vertretenen Rechtsstandpunkt teile. Gemäß § 51 Abs. III OwiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Eine Zustellung an den Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145 a Ab. I StPO).
Ich bitte daher um kurzfristige Übersendung der schriftlichen Vollmacht bis zum 12. August 2009, da anderenfalls eine Zustellung an Ihren Mandanten unmittelbar erfolgt.
Schön gesagt! Dass damit aber die Frage der Nicht-Erforderlichkeit der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gerade nicht beantwortet wird, übersieht der Herr Vorgesetzte – ebenso die Tatsache, dass § 51 Abs. III S. 3 OwiG genau regelt, wie zu verfahren ist, wenn sich eine schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten befindet.
Das KG stellte mit Beschluss 3 Ws (B) 100/09, 2 Ss 51/09 – 3 Ws (B) 100/09 vom 17.03.2009 durchaus zutreffend Folgendes fest:
Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann a.a.O., Rn. 6; Sadler a.a.O., Rn. 4; jeweils m. w. N.).
Dass Anlass zu dieser Entscheidung wieder einmal die absolut unsinnige Verwendung einer „abgespeckten“ Vollmacht war, steht auf einem anderen Blatt. Das führt dann zu so schrägen Begründungen wie der folgenden:
… besteht kein Zweifel daran, dass die an Rechtsanwalt S. erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides wirksam war, da es sich bei dem Rechtsanwalt um den für das Bußgeldverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde Bevollmächtigten handelte, wobei nicht nur der Inhalt der von ihm vorgelegten schriftlichen Vollmacht, sondern im Hinblick darauf, dass deren Vorlage zum Nachweis der Bevollmächtigung und zur Wirksamkeit der danach erfolgten Zustellung nicht einmal erforderlich war, auch das von dem Rechtsanwalt bei Vollmachtsvorlage verfasste Begleitschreiben zu berücksichtigen sind. …
Das, Hohes Gericht, vermag eher nicht zu überzeugen: Wenn denn schon – entgegen § 51 Abs. III OwiG (!) – die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht „zum Nachweis der Bevollmächtigung und zur Wirksamkeit der danach erfolgten Zustellung nicht einmal erforderlich war“, kann der gesamte Rest des Geschreibsels der zaghaften Kollegen schlicht dahinstehen.
Bei lexisnexis wird der Aufsatz „Vom (Un-)Sinn der schriftlichen „Strafprozessvollmacht“" der Kollegen Meyer-Lohkamp und Venn in: StraFO 2009 Heft 7, 265 – 271 kurz rezensiert. Schon beachtlich, welche Konsequenzen sich aus der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ergeben können:
Außerdem könne es für den Mandanten im Übrigen schädlich sein, wenn sich aus der schriftlichen Strafprozessvollmacht ein Hinweis auf Ort und Zeitpunkt des Verteidigerkontaktes ergebe. Den Autoren seien Fälle bekannt, in denen unmittelbar nach Vorlage einer solchen Vollmacht Fahndungsmaßnahmen in Ortsnähe zu der Kanzlei des bevollmächtigten Verteidigers eingeleitet worden seien.
Da bleibt die schriftliche Vollmacht doch besser da, wo sie hingehört: In meiner Akte.
Auf mein übliches Akteneinsichtsgesuch unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung schreibt mir die Bußgeldstelle (per Ankreuz-Formular)
X Der Eingang Ihres Schreibens wird bestätigt. Die Vorgänge werde ich Ihnen übersenden, wenn mir die Vollmacht vorliegt.
Das bedarf nun doch der Richtigstellung:
Sehr geehrte Frau xyz,
in obiger Angelegenheit teilten Sie auf mein Akteneinsichtsgesuch vom 14.o7.2009 mit Schreiben vom 16. d.M. mit, sie würden die Akte übersenden, sobald meine Vollmacht vorliegt. Offensichtlich habe Sie übersehen, dass dieses bereits der Fall ist: In meinem Akteneinsichtsgesuch wurde (extra fettgedruckt) ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert.Für eine – von Ihnen möglicherweise gemeinte – Übersendung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde besteht keine Rechtsgrundlage. Dementsprechend darf ich nochmals bitten, mir die Akte nunmehr umgehend zu übersenden oder anderenfalls dieses Schreiben als entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln und Ihrem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
mfg
Darauf kommt wieder o.a. Formular. Diesmal ist Folgendes angekreuzt:
X Der Eingang Ihres Schreibens wird bestätigt. Die Vorgänge werde ich Ihnen zu gegebener Zeit übersenden. Von Erinnerungen bitte ich abzusehen.
Was allerdings daran hindert, eine Ermittlungsakte in einer einfachen Bußgeldsache sogleich zu übersenden, bleibt im Dunkeln …
Nachtrag: Am 27.o7.2009 wurde mir dann die Ermittlungsakte übersandt – mit dem handschriftlichen Zusatz: „Bitte um Nachreichung der Vollmacht“. Was bitte soll das?