Keine Zustellung ohne Vollmacht – auch nicht in Köln und Umgegend

14. Mai 2013

Verfahrenseinstellung wegen Verjährung nach Zustellung eines Bußgeldbescheids an einen nicht bevollmächtigten Verteidiger

Das OLG Köln (III-1 RBS 334/12 vom o4.o1.2013) hat entschieden:

Die Verfahrenseinstellung ist geboten, wenn die Zustellung des Bußgeldbescheids nicht wirksam an den Verteidiger des Betroffenen erfolgte, weil es an einer wirksamen Bestellung des Rechtsanwalts durch eine Vollmachtsurkunde von Seiten des Betroffenen fehlt.

Aus den Gründen: Im Interesse der Rechtssicherheit ist am Erfordernis einer schriftlichen, bei den Akten befindlichen Vollmacht festzuhalten. Es liegt auch kein Fall vor, in dem der Betroffene dem Verteidiger zwar keine Verteidigervollmacht, aber eine ausdrückliche Zustellungsvollmacht erteilt hat, die von der gesetzlichen Fiktion der Zustellungsvollmacht gem. § 51 III S. 1 OWiG, § 145 a I StPO zu unterscheiden ist und formlos nachgewiesen werden kann. Denn auch eine solche Zustellungsvollmacht hat der Betroffene nicht erteilt. Entgegen der Ansicht des AG ersetzt die auch formlose Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betr. nicht dessen Zustellung, da insoweit kein Zustellungswille der Behörde vorlag.

Fundstellen: ADAJUR-ARCHIV #101387

Na also! Und wieder eine Bestätigung, dass man als Verteidiger eben gar keine Vollmachtsurkunde vorlegt.

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Einspruch auch ohne Vollmachtsurkunde

13. April 2013

So langsam sollte es doch jeder begriffen haben, dass ein Verteidiger auch ohne Vollmachtsvorlage wirksam Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen kann – nicht jedoch die Bußgeldstelle des Landkreises Havelland. Diese musste erst durch das AG Nauen mit Beschluss 34 OWiE 59/13 vom 25.o2.2013 entsprechend belehrt werden:

Gründe:
I. Der Landkreis Havelland (im Folgenden Bußgeldbehörde) erließ am 10.01.2013 einen Bußgeldbescheid gegen den bisher nicht durch einen Verteidiger vertretenen Betroffenen wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Der Bescheid wurde am 12.01.2013 dem Betroffenen zugestellt. Am 14.01.2013 meldete sich der Rechtsanwalt des Betroffenen unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und legte Ein-spruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Eine Verteidigervollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt. Zugleich beantragte er Akteneinsicht, die ihm auch gewährt wurde. Die Bußgeldbehörde forderte den Verteidiger am 15.01.2013 und 24.01.2013 zur Herreichung einer schriftlichen Vollmacht auf, welche jedoch nicht beigebracht wurde, da dies nach Auffassung des Verteidigers nicht erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 04.02.2013 verwarf die Bußgeldbehörde den Einspruch als unzulässig, weil die Vollmacht nicht nachgereicht worden und der Einspruch daher unwirksam sei. Diese Entscheidung wurde unter dem 06.02.2013 formell an den Verteidiger zugestellt. Hiergegen beantragte dieser mit Schreiben vom 10.02.2013 gerichtliche Entscheidung.

II. Der Antrag ist gemäß §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 62 OWiG zulässig. Er ist auch begründet.

Na also – aber musste dafür erst wieder ein Gericht bemüht werden? Besonders schön auch dieser Passus:

Im Übrigen hat sich die Bußgeldbehörde selbst zu ihrer Auffassung in Widerspruch gesetzt, indem sie den Verwerfungsbescheid förmlich an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen zugestellt hat. Eine Zustellung kann nach § 145 a StPO nur dann wirksam an den Verteidiger erfolgen, wenn tatsächlich eine schriftliche Verteidigungsvollmacht vorliegt. Da dies hier offensichtlich nicht der Fall war und die Behörde die Vollmacht außerdem anzweifelt, durfte sie unter keinen Umständen an den Verteidiger zustellen. Daher war die Entscheidung der Bußgeldbehörde aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Begründetheit des Einspruchs an die Behörde zurückzuverweisen.

Schade nur, dass die Kosten der Veranstaltung die Staatskasse trägt – und nicht der verantwortliche Mitarbeiter der Bußgeldstelle. :-(

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Und wieder ein Jahr vergangen …

29. Dezember 2012

Das war also 2012 – mal sehen was 2013 bringt. Die Zahl der Beiträge hier hat sich im Laufe der Zeit etwas verringert – sollte das etwa daran liegen, dass dieses Blog etwas bewirkt hat und sich langsam die Erkenntnis verbreitet, dass die Vorlage einer Vollmachtsurkunde i.d.R. weder erforderlich noch sinnvoll ist? Schafft das VollMachtsBlog sich also ab, um Thilo Taktlos zu zitieren? ;-)

Man wird sehen. In diesem Sinne wünscht das VollMachtsBlog allen Lesern und Kommentatoren ein erfolgreiches 2013. Bleiben Sie uns gewogen!

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Ganz doof

17. Dezember 2012

Gerade von einem Kollegen gehört:

Sagt ein Häschen zum Anwalt: „Hattu Vollmacht?“ Darauf der Anwalt: „Ja, hab ich!“ Antwortet das Häschen: „Muttu Hose wechseln!“

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Vom Verteidiger selbst unterzeichnete Vollmacht ist zulässig (OLG Dresden)

2. September 2012

Eine Uraltentscheidung (BayObLG vom 07.11.2001, NStZ 2002, 277-278) hat endlich eine aktuelle Bestätigung gefunden:

Das OLG Dresden ( 3 Ss 336/12 vom 21.08.2012) hat auf die Revision meines Kollegen Andreas Dieler, hier im Hause, ein Urteil des Amtsgerichts Görlitz aufgehoben, das einen Einspruch gegen einen Strafbefehl verworfen hatte, obwohl Rechtsanwalt Dieler im Termin eine von ihm selbst unterzeichnete Vollmacht für den erlaubt nicht erschienenen Angeklagten vorgelegt hatte.

Das Gericht führt in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus:

Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Die Voraussetzung für eine Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten liegen nicht vor, weil der Angeklagte in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde. Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrag des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unterzeichnet war, steht dem aber nicht entgegen (BayObLG vom 07. November 2001, NStZ 2002, 277-278). Die Erteilung dieser Vollmacht ist grundsätzlich formfrei.

So war es, ist es und soll es auch zukünftig sein. Wenn der Mandant nicht kommt, darf in bestimmten Verfahrensarten (Strafbefehl, OWi-Verfahren bei Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen) der Verteidiger die verlangte schriftliche Vollmacht selbst unterzeichnen.

 

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Rechtsmittelrücknahme auch ohne Vollmachtsurkunde

30. Juli 2012

Der Kollege Burhoff weist auf den Beschluss des BGH 3 StR 190/12 vom 19.o6.2012 hin, wo es u.a. heißt:

Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich erfolgen und braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6). Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH NStZ-RR 2010, 55; NStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 2001, 104; BGH, Beschluss vom 13. September 2007 – 4 StR 394/07).

Nur noch einmal als kleine Erinnerung für die Bußgeldstellen bzw. Gerichte, die eine Rechtsmittelrücknahme ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde für unwirksam halten. ;-)

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Wenn die Zustellung an den Verteidiger nicht gewollt ist

13. Juli 2012

Zustellung an den Verteidiger

StPO § 145a I

An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung als Verteidiger bei den Akten befindet – sei es in Form einer schriftlichen oder einer zu Protokoll erteilten Vollmacht. Das (bloße) Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung genügt nicht.

BGH, Beschluß vom 24.10.1995 - 1 StR 474/95 (LG Heilbronn)

 

Wenn also gar nicht gewollt ist, dass an den Verteidiger zugestellt wird, darf keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht werden. Das spielt zum Beispiel im Strafbefehlsverfahren eine wichtige Rolle. Wenn nach Einspruch eine Ladung zur Hauptverhandlung an den Verteidiger zugestellt werden darf, muss er seinen umgezogenen Mandanten suchen. Hat er keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht, muss das Gericht den Angeklagten selbst suchen.

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