Verweigerte Vollmacht begründet berechtigte Zweifel ???

9. Mai 2008

Der Kollege Cunningham berichtet Abenteuerliches:

Nachdem ein hiesiger Strafrichter gemeint hatte, meine - anwaltlich versicherte! - Bevollmächtigung als Verteidiger in Zweifel ziehen zu müssen, ereilte mich heute seine dienstliche Stellungnahme: Danach begründete meine (unter ausführlicher Erläuterung der bestehenden Rechtslage, Dank den Kollegen Hoenig et al) erklärte Weigerung, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, “berechtigte Zweifel” an meiner Verteidigerbestellung. Dabei hatte man zuvor noch versucht, den gegen den Mandanten gerichteten Strafbefehl an mich zuzustellen. …

Verfasser der denkwürdigen Stellungnahme war allerdings nicht der weitere aufsichtsführender Richter, der urlaubsvertretenderweise zunächst die Zustellung an den Kollegen Cunningham verfügt hatte, sondern der eigentlich zuständige Amtsrichter, der nach seiner Urlaubsrückkehr meinte, dem aufmüpfigen Verteidiger zeigen zu müssen, wo der Hammer hängt

Die Mitwirkung an dieser gesetzwidrigen Zustellung hatte der Kollege Cunningham freundlich abgelehnt, unter Hinweis auf seine Ausführungen zum Thema Vollmacht ggü. der StA, erst hierauf kam der Zweifel auf - weil er sich als Anwalt gesetzmäßig verhalten hatte …

Vielleicht verirrt das Hohe Gericht sich ja mal auf diesen oder andere Seiten zum Thema …


Sie haben es schon immer gewusst

4. März 2008

Immer wieder: Bitte reichen Sie Ihre schriftliche Vollmacht nach. Dass das falsch ist und die Verteidigung beschränkt, weiß ja nun eigentlich jeder; komischerweise auch die, die die Vorlage der Vollmacht verlangen. So jetzt der Direktor eines kleinen Amtsgerichts in einer verschlafenen Kleinstadt, der immer wieder die Vorlage der schriftlichen Vollmacht verlangt, jetzt aber nach intensiver Aufklärung natürlich schon immer wusste, was richtig ist.

Immerhin bedankt er sich noch für die ausgezeichnete Zusammenstellung der Rechtsprechung.


Auch die Zustellungsvollmacht muss nicht zur Gerichtsakte gereicht sein (BGH)

26. Februar 2008

Der Bundesgerichtshof hat jetzt für die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ausgeführt, dass diese auch wirksam ist, wenn sie sich nicht in der Gerichtsakte befindet. Damit ist das letzte -und falsche - Argument derjenigen, die das unter Hinweis auf §145 a StPO bezüglich der Verteidigervollmacht auch anders gesehen haben, atomisiert.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 450/07
vom
15. Januar 2008

Der Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus Karlsruhe für das Revisionsverfahren zusätzlich als Verteidiger gewählt und ihm am 5. Juli 2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdrücklich auch dazu ermächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Be-schlüssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der Strafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung empfangsberechtigt. Aus § 145 a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. § 145 a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustellungsvollmacht (vgl. BGHR StPO § 145 a Vollmacht 2).


Gericht sucht Mandant - ohne mich

26. Februar 2008

Mein Mandant erschien heute im Amtsgericht Salzwedel nicht. Hier nachzulesen. Ich ließ in einem Nebensatz das Wort “Strafbefehl” fallen und traf auf fruchtbaren Boden. Strafrichter und Staatsanwältin beschäftigten sich immer intensiver mit der Idee und schnürten ein Päckchen. Irgendwann huschte ein Lächeln über das Gesicht des Vorsitzenden und er meinte, zu mir gerichtet: Und die Zustellung wird auch keine Probleme machen, ich werde an Sie zustellen!

Anzumerken ist, dass bezüglich meines alkoholkranken Mandanten drei Adressen in der Akte waren, wovon keine gesichert war.

Als ich dem Richter dann mitteilte, dass ich einen sehr hohen Einsatz darauf verwetten würde, dass er keine schriftliche Vollmacht von mir in der Akte finden werde und dass bei der Frage der Zustellung die Frage der Beiordnung keine Rolle spielt, sah er von diesem untauglichen Versuch ab und beginnt nunmehr mit dem steinigen Weg der direkten Zustellung.

Gut, dass - wie immer -keine Vollmacht von mir in der Akte war. Denn ansonsten hätte er an mich zustellen können. Ich hätte den Mandanten nicht gefunden und fristwahrend Einspruch eingelegt. Aus der Vollmacht hätte man eine Ladungszustellungsvollmacht fingiert, verhandelt und den Einspruch verworfen. All das ist dem Gericht verwehrt, und das ist auch gut so.


Landeshauptstadt Kiel - geht’s noch ???

22. Februar 2008

Ein Highlight in Sachen „Sicheres Auftreten trotz völliger Ahnungslosigkeit” leistet sich die Landeshauptstadt Kiel, die mir in einer Owi-Sache folgendes völlig sinnfreie Formschreiben übersendet:

Ihrem Einspruch/Schreiben liegt eine schriftliche Vollmacht nicht bei.

Bevor die Akten zur Einsichtname abgesendet werden können, muss eine Vollmacht vorliegen.

Sollte sich die Übersendung der Vollmacht mit diesem Schreiben überschnitten haben, so kann dieses Schreiben als gegenstandlos betrachtet werden.

Wie weisen darauf hin, dass jeglicher Schriftverkehr bis zur Vorlage der schriftlichen Vollmacht mit Ihrem Mandanten geführt wird. Wir bitten dies zu beachten. Hierdurch kann es durchaus zu Überschneidungen im Rahmen der Bearbeitung kommen.

Unterstrichen und fettgedruckt, ungeheuer wichtig, wichtig, oder? Tatsächlich wohl eher an völliger Unkenntnis der Rechtslage kaum noch zu überbieten. Derart rechtswidriges obrigkeitsstaatliches Auftreten schreit ja geradezu nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde.

Dass man mir die Akte - ohne vorliegende Vollmacht - bereits einen Tag zuvor übersandt hatte, sei nur am Rande erwähnt. ;-)

Nachtrag: Auf entsprechendes Schreiben an die Frau Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt teilte diese zwischenzeitlich mit, dass das beanstandete Schreiben „in der Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Kiel zukünftig nicht weiter verwendet werden wird”. Kompliment, schnelle Einsicht!


Das LG München I weiß es …

28. Januar 2008

Der Kollege Hoenig hat bei den Vier Strafverteidigern einen von ihm erstrittenen Beschluss der 26. Strafkammer des LG München I veröffentlicht, der an Kürze und Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt (auch wenn mit „rechtskräftig” wohl eher rechtswirksam gemeint sein dürfte):

„Das zulässige Rechtsmittel … hat in der Sache Erfolg. Der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … ist rechtskräftig. Die Vorlage einer Vollmacht des Verteidigers ist hierzu nicht notwendig (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. Rn. 9 vor § 137 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Bevollmächtigung gegeben sind, liegen nicht vor.”

Ende der Durchsage. Na also, irgendwann wird das auch der Rest der Republik begreifen.


Mal wieder § 145 a StPO

12. Januar 2008

Die lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam geht weiter: Auf meine Bitte um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht teilt sie mir mit:

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 17.12.2007 wird die Rechtslage nochmals mit § 145 a StPO benannt (Zustellung an den Verteidiger - hier im Owi-Verfahren).

Nein, liebe Frau Amtsanwältin, diesem Irrtum sind schon andere unterlegen. Dass diese Norm eben keine Rechtsgrundlage für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht ist, ergibt sich direkt aus Abs. III dieser Norm:

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Dieser sieht ersichtlich beide Varianten vor.


Faulheit ist der wahre Grund

5. Januar 2008

Schon immer haben wir spekuliert, warum beharren einige Staatsanwälte und Richter auf geradezu bockige Art und Weise entgegen der herrschen Meinung und Rechtsprechung auf der Vorlage schriftlicher Vollmachten durch Strafverteidiger in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mein persönliches Resümee war die Einschätzung, dass das Prinzip der Allmacht im Vordergrund steht nach dem Motto, erzählen kann man mir viel, wenn ich das schriftlich sehen will, hat man mir zu gehorchen.

Nun weiß ich, dass ich geirrt habe. Schlichte Faulheit ist es, die jedenfalls einige der Aufreger in den Wahnsinn treibt. Ein pseudokomischer Kommentator hat sich beim Basteln eines schlechten Textes nämlich so in Rage geschrieben, dass das wahre Motiv plötzlich unbedeckt und jungfräulich in die Augen springen konnte: die Faulheit.

Ein Blick in die Zukunft:
Die Propaganda von RA Siebers trägt Früchte. Irgendein Anwaltshandbuch meint nun auch, dass die Übersendung einer schriftlichen Vollmacht zur Gerichtsakte ein schwerer (!) Kunstfehler ist. Manche Verteidiger schicken nun gar keine mehr, andere überreichen Vollmachtsurkunden, auf denen (unter Punkt 17 bei Unterpunkt 4 gleich hinter der Geldempfangsvollmacht in Kindschaftssachen) die Zustellungsvollmacht ausdrücklich beschränkt wurde. Da die wenigstens Richter Lust haben, die ganze Akte nach der Vollmachtsurkunde abzusuchen und diese dann auch noch zu lesen, werden sie die Zustellungen gegenüber dem Beschuldigten direkt vornehmen. Die Polizei wird ganztägig damit beschäftigt sein, die Zustellungen vorzunehmen, die von dem Postzustelldienst als unzustellbar zum Gericht zurückkamen. Denn der bulgarische Postunternehmer, den die Justiz aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes beauftragen musste, beschäftigt ausschließlich desorientierte Analphabeten, da er trotz Mindestlohn nur 0,72 Euro pro Stunde zahlt. Die Aufklärungsquote sinkt hinsichtlich aller Straftaten auf Null. Das macht aber nichts, weil auch die Zahl der Verbrechen auf Null sinkt: kein Polizist ist zur Aufnahme von Strafanzeigen auf der Wache. RA Siebers kann sich zur Ruhe setzen und von seinen Reserven leben.

Haben wir alle verstanden: Keine Lust ist das Leitmotiv!


Geschenke gibt’s nicht …

21. Dezember 2007

… vom VollMachtsBlog, insbesondere nicht für Vollmachtsverlanger, aber einen Linktipp: Hier findet sich Begründung und Rechtsprechung dazu, warum die Vorlage einer Vollmacht - entgegen einem weit verbreiteten und wohl nur schwer auszurottenden Irrglauben - eben nicht erforderlich ist.

In diesem Sinne wünscht das VollMachtsBlog allen Lesern - und auch den Vollmachtsverlangern - Schöne Festtage!


Die Vollmacht im Strafprozess

20. Dezember 2007

Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS ) macht hier nochmals ganz deutlich, dass eine Form für den Nachweis der Verteidigervollmacht nicht vorgeschrieben ist, dass also die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht verlangt werden kann.