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	<title>Kommentare zu: Darf das das? &#8211; Dass das das darf !?</title>
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	<description>Zum Thema (Nicht)Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht</description>
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		<title>Von: verteidiger</title>
		<link>http://verteidiger.wordpress.com/2007/11/02/darf-das-das-dass-das-das-darf/#comment-4</link>
		<dc:creator>verteidiger</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Nov 2007 10:26:24 +0000</pubDate>
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		<description>Schon klar, aber das Problem liegt hier etwas anders, vgl. oben.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Schon klar, aber das Problem liegt hier etwas anders, vgl. oben.</p>
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		<title>Von: hoppla</title>
		<link>http://verteidiger.wordpress.com/2007/11/02/darf-das-das-dass-das-das-darf/#comment-3</link>
		<dc:creator>hoppla</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Nov 2007 20:22:20 +0000</pubDate>
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		<description>Was eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist bzw. nicht ist, weiß der Herr Bürgermeister aber offensichtlich besser als Sie. 

Vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. August 2007 - 1 WB 51.06:

&quot;Die Dienstaufsicht wird allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Die Pflicht zu ihrer Ausübung obliegt dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber dem Beamten oder - im Außenverhältnis - gegenüber dem Bürger. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde.

Aus diesen Grundsätzen ergeben sich zugleich Funktion und Reichweite der Dienstaufsichtsbeschwerde, die als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG gehört. Wer eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt. Dem Beschwerdeführer steht jedoch - darüber hinausgehend - kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache zu. Stellt das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung den Beschwerdeführer nicht zufrieden, so kann er eine gerichtliche Überprüfung in der Sache nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den (abschlägigen) Bescheid über die Dienstaufsichtsbeschwerde erlangen. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Verhaltensweise oder Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht, kann und muss er vielmehr diejenigen Rechtsbehelfe ergreifen, die das Prozessrecht, etwa in der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung, zum Schutz seiner subjektiven Rechte eröffnet.&quot;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Was eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist bzw. nicht ist, weiß der Herr Bürgermeister aber offensichtlich besser als Sie. </p>
<p>Vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. August 2007 &#8211; 1 WB 51.06:</p>
<p>&#8222;Die Dienstaufsicht wird allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Die Pflicht zu ihrer Ausübung obliegt dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber dem Beamten oder &#8211; im Außenverhältnis &#8211; gegenüber dem Bürger. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde.</p>
<p>Aus diesen Grundsätzen ergeben sich zugleich Funktion und Reichweite der Dienstaufsichtsbeschwerde, die als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG gehört. Wer eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt. Dem Beschwerdeführer steht jedoch &#8211; darüber hinausgehend &#8211; kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache zu. Stellt das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung den Beschwerdeführer nicht zufrieden, so kann er eine gerichtliche Überprüfung in der Sache nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den (abschlägigen) Bescheid über die Dienstaufsichtsbeschwerde erlangen. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Verhaltensweise oder Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht, kann und muss er vielmehr diejenigen Rechtsbehelfe ergreifen, die das Prozessrecht, etwa in der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung, zum Schutz seiner subjektiven Rechte eröffnet.&#8220;</p>
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