Dass es sich lohnt, gegenüber Bußgeldstellen keine schriftliche Vollmacht vorzulegen, zeigt ein aktueller Fall: Der Mandantin wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Wie üblich hatte ich mich unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung als Verteidiger gemeldet, Akteneinsicht beantragt usw.
Die Bußgeldstelle stellte den Bußgeldbescheid schließlich mir zu, die Mandantin erhielt formlos eine Abschrift – ein Verstoß gegen § 51 Abs. III S. 1 OwiG. Damit hat der Bußgeldbescheid die Verjährung nicht mehr unterbrochen. Dies habe ich der Bußgeldstelle – natürlich nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist – unter Hinweis auf die bereits von dem Kollegen Siebers erwähnte Entscheidung des AG Kiel mitgeteilt. Diese nahm daraufhin den Bußgeldbescheid zurück und stellte das Verfahren ein.
16. November 2007 um 11:44 |
Die Behauptung ist in dieser Form Unsinn.
Ihr Vorgehen hat aus anwaltlicher Sicht den offensichtlichen Vorteil, ab und zu einen Fehler der Behörde zu provozieren, der sich im Ergebnis zugunsten des Mandanten auswirkt.
Es hat aber den genauso offensichtlichen Nachteil, ab und zu einen Fehler des Mandanten zu provozieren, der es versäumt, den Anwalt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem ihm zugestellten Bußgeldbescheid zu unterrichten, so dass dieser rechtskräftig wird. Dieser Mandant wird sich dann etwas schwerer tun, Ihr Vorgehen generell-abstrakt vorzugswürdig zu finden.
Welche Seite längerfristig häufiger den Fehler macht, bliebe in jedem Fall abzuwarten.
16. November 2007 um 13:16 |
Was bitte, soll hier Unsinn sein? Eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, bringt keinerlei Vorteile, weder für den Mandanten noch für den Verteidiger, wohl aber kann dies für den Betroffenen / Beschuldigten durchaus nachteilig sein, vgl. hier.
Demgegenüber besteht der angeblich offensichtliche Nachteil tatsächlich nicht: Wird dem Betroffenen ein Bußgeldbescheid zugestellt, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden, § 51 Abs. III S. 3 OwiG. So kann dieser zwanglos reagieren und ggf. Einspruch einlegen
17. November 2007 um 10:11 |
wo habt ihr Anwaelte nur solche Tricks gelernt? Auf Steuerzahlers Kosten?
17. November 2007 um 15:23 |
Wozu die Polemik? Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, man muss den § 51 OwiG nur lesen und verstehen.
28. August 2009 um 15:41 |
die beiträge hier sind zwar etwas älter, aber zu bedenken ist gleichwohl, dass ein gewisses risiko der fristversäumnis ohne möglichkeit zur wiedereinsetzung verbleibt.
denn maßgeblich für den fristverlauf ist die zustellung, in diesem fall an den mandanten. die unterbliebene benachrichtigung des anwalts ist bzgl. der zustellung unschädlich und kann – u.u. ein wiedereinsetzungsgrund sein (muss aber nicht)