In einer Bußgeldsache entspinnt sich gerade eine lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam, welche kurz und bündig schrieb:
„In obiger Sache wird um Übersendung einer Vollmacht gebeten.”
Antwort per Rückfax – ebenso kurz:
„Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde bereits anwaltlich versichert!”
Das reicht der StA offensichtlich nicht:
„in obiger Sache wird mitgeteilt, dass die anwaltliche Absicherung für § 145 a StPO nicht ausreicht. Daher wird um Herreichung der Vollmacht gebeten”
So, so, die anwaltliche Absicherung – aber auch einmal unterstellt, es sei tatsächlich die anwaltliche Versicherung (ordnungsgemäßer Bevollmächtigung) gemeint, zum einen reicht diese durchaus, um als Verteidiger Rechtshandlungen vorzunehmen und § 145 a StPO? Wirksame Zustellungen nach dieser Norm sollen ja gerade vermieden werden – und sind auch nicht erforderlich, wie sich aus Abs. III S. 2 dieser Norm ergibt.
(Abgesehen davon, dürfte hier – Bußgeldverfahren - nicht § 145 a StPO einschlägig sein, sondern § 51 OwiG)