21. Dezember 2007
… vom VollMachtsBlog, insbesondere nicht für Vollmachtsverlanger, aber einen Linktipp: Hier findet sich Begründung und Rechtsprechung dazu, warum die Vorlage einer Vollmacht - entgegen einem weit verbreiteten und wohl nur schwer auszurottenden Irrglauben - eben nicht erforderlich ist.
In diesem Sinne wünscht das VollMachtsBlog allen Lesern - und auch den Vollmachtsverlangern - Schöne Festtage!

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Verfasst von verteidiger
15. Dezember 2007
In einer Bußgeldsache entspinnt sich gerade eine lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam, welche kurz und bündig schrieb:
„In obiger Sache wird um Übersendung einer Vollmacht gebeten.”
Antwort per Rückfax - ebenso kurz:
„Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde bereits anwaltlich versichert!”
Das reicht der StA offensichtlich nicht:
„in obiger Sache wird mitgeteilt, dass die anwaltliche Absicherung für § 145 a StPO nicht ausreicht. Daher wird um Herreichung der Vollmacht gebeten”
So, so, die anwaltliche Absicherung - aber auch einmal unterstellt, es sei tatsächlich die anwaltliche Versicherung (ordnungsgemäßer Bevollmächtigung) gemeint, zum einen reicht diese durchaus, um als Verteidiger Rechtshandlungen vorzunehmen und § 145 a StPO? Wirksame Zustellungen nach dieser Norm sollen ja gerade vermieden werden - und sind auch nicht erforderlich, wie sich aus Abs. III S. 2 dieser Norm ergibt.
(Abgesehen davon, dürfte hier - Bußgeldverfahren - nicht § 145 a StPO einschlägig sein, sondern § 51 OwiG)
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Verfasst von verteidiger