In einer Bußgeldsache entspinnt sich gerade eine lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam, welche kurz und bündig schrieb:
„In obiger Sache wird um Übersendung einer Vollmacht gebeten.“
Antwort per Rückfax – ebenso kurz:
„Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde bereits anwaltlich versichert!“
Das reicht der StA offensichtlich nicht:
„in obiger Sache wird mitgeteilt, dass die anwaltliche Absicherung für § 145 a StPO nicht ausreicht. Daher wird um Herreichung der Vollmacht gebeten“
So, so, die anwaltliche Absicherung – aber auch einmal unterstellt, es sei tatsächlich die anwaltliche Versicherung (ordnungsgemäßer Bevollmächtigung) gemeint, zum einen reicht diese durchaus, um als Verteidiger Rechtshandlungen vorzunehmen und § 145 a StPO? Wirksame Zustellungen nach dieser Norm sollen ja gerade vermieden werden – und sind auch nicht erforderlich, wie sich aus Abs. III S. 2 dieser Norm ergibt.
(Abgesehen davon, dürfte hier – Bußgeldverfahren - nicht § 145 a StPO einschlägig sein, sondern § 51 OwiG)
16. Dezember 2007 um 10:24 |
einmal … Rest editiert. Bitte keine platte Polemik ohne konkreten Bezug zum Artikel!
16. Dezember 2007 um 11:03 |
Gut so, Herr Staatsanwalt. Man darf diesen Anwälten auch nicht alles durchgehen lassen. In meiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst verlange ich auch zunächst die Vorlage der Original-Vollmacht, bevor irgendetwas bearbeitet wird.
14. Januar 2008 um 12:44 |
[...] wieder § 145 a StPO Die lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam geht weiter: Auf meine Bitte um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die [...]