Der Kollege Hoenig hat bei den Vier Strafverteidigern einen von ihm erstrittenen Beschluss der 26. Strafkammer des LG München I veröffentlicht, der an Kürze und Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt (auch wenn mit „rechtskräftig“ wohl eher rechtswirksam gemeint sein dürfte):
„Das zulässige Rechtsmittel … hat in der Sache Erfolg. Der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … ist rechtskräftig. Die Vorlage einer Vollmacht des Verteidigers ist hierzu nicht notwendig (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. Rn. 9 vor § 137 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Bevollmächtigung gegeben sind, liegen nicht vor.“
Ende der Durchsage. Na also, irgendwann wird das auch der Rest der Republik begreifen.