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	<title>Kommentare zu: Landeshauptstadt Kiel &#8211; geht’s noch ???</title>
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	<description>Zum Thema (Nicht)Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht</description>
	<lastBuildDate>Sun, 25 Oct 2009 17:02:53 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: verteidiger</title>
		<link>http://verteidiger.wordpress.com/2008/02/22/landeshauptstadt-kiel-geht%e2%80%99s-noch/#comment-33</link>
		<dc:creator>verteidiger</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Feb 2008 20:42:04 +0000</pubDate>
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		<description>Schön, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, meine Vollmacht näher zu besichtigen. 

Ansonsten, machen Sie Ihren Job und ich meinen - wobei ich mit der Nichtvorlage meiner Vollmacht (nicht nur mutmaßlich, sondern tatsächlich) noch keinem Mandanten geschadet, wohl aber manchen geholfen habe. Kein Gezeter, sondern Tatsache!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Schön, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, meine Vollmacht näher zu besichtigen. </p>
<p>Ansonsten, machen Sie Ihren Job und ich meinen &#8211; wobei ich mit der Nichtvorlage meiner Vollmacht (nicht nur mutmaßlich, sondern tatsächlich) noch keinem Mandanten geschadet, wohl aber manchen geholfen habe. Kein Gezeter, sondern Tatsache!</p>
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		<title>Von: Collega</title>
		<link>http://verteidiger.wordpress.com/2008/02/22/landeshauptstadt-kiel-geht%e2%80%99s-noch/#comment-30</link>
		<dc:creator>Collega</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Feb 2008 21:03:09 +0000</pubDate>
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		<description>Ihr selbstgemachtes Vollmachtsformular steht auf Ihrer Homepage zum Download (und heißt dort auch &quot;Formular&quot;). Da steht u.a. drin: &quot;Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen&quot;. 

Diese Zustellungsvollmacht wirkt, wie der BGH jetzt nochmal entschieden hat, auch ohne Einreichung zur Akte (BGH, 3 StR 450/07 vom 15. Januar 2008, s. 2 Posts weiter in diesem Blog). Auf deutsch: An Sie kann wirksam zugestellt werden, auch wenn Sie die Verteidigervollmacht nicht zur Akte reichen. Andersherum formuliert: Es ist zwar in der Tat für Ihre Rechte als Verteidiger egal, ob sie die zur Akte reichen oder nicht (insofern haben Sie ja recht). Es bringt Ihrem Mandanten aber keinerlei Vorteil, wenn  Sie es unterlassen.

Und das wiederum heißt, dass das ganze Gezeter um die Nichtvorlagepflicht jedenfalls bei Ihnen völlig umsonst ist, nur das Gericht verärgert und damit mutmaßlich Ihrem Mandanten schadet.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ihr selbstgemachtes Vollmachtsformular steht auf Ihrer Homepage zum Download (und heißt dort auch &#8222;Formular&#8220;). Da steht u.a. drin: &#8222;Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen&#8220;. </p>
<p>Diese Zustellungsvollmacht wirkt, wie der BGH jetzt nochmal entschieden hat, auch ohne Einreichung zur Akte (BGH, 3 StR 450/07 vom 15. Januar 2008, s. 2 Posts weiter in diesem Blog). Auf deutsch: An Sie kann wirksam zugestellt werden, auch wenn Sie die Verteidigervollmacht nicht zur Akte reichen. Andersherum formuliert: Es ist zwar in der Tat für Ihre Rechte als Verteidiger egal, ob sie die zur Akte reichen oder nicht (insofern haben Sie ja recht). Es bringt Ihrem Mandanten aber keinerlei Vorteil, wenn  Sie es unterlassen.</p>
<p>Und das wiederum heißt, dass das ganze Gezeter um die Nichtvorlagepflicht jedenfalls bei Ihnen völlig umsonst ist, nur das Gericht verärgert und damit mutmaßlich Ihrem Mandanten schadet.</p>
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		<title>Von: verteidiger</title>
		<link>http://verteidiger.wordpress.com/2008/02/22/landeshauptstadt-kiel-geht%e2%80%99s-noch/#comment-28</link>
		<dc:creator>verteidiger</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Feb 2008 16:17:01 +0000</pubDate>
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		<description>Was soll die Polemik?

1. Herr (angeblicher) Kollege, bezweifele ich, dass Sie meine Vollmachten kennen. Nur vorsorglich - diese kommen nicht von Soldan oder anderen RA-Ausstattern, sondern sind selbst verfasst und kommen aus dem PC - also nichts mit „Formular&quot;. 
2. Haben Sie offensichtlich die Feinheiten der Problematik nicht verstanden. Es geht nicht darum, ob und wie die Vertretungs- und Zustellungsvollmacht ggf. „wirkt&quot;, sondern darum, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht einerseits nicht verlangt werden kann und andererseits darum, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, wenn eine schriftliche Vollmacht nicht zur Akte gereicht wird. Diesbezüglich darf ich die Lektüre der hier und &lt;a href=&quot;http://www.vier-strafverteidiger.de/lg-munchen-schriftliche-vollmacht-nicht-erforderlich&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;  anderenorts &lt;/a&gt; veröffentlichten Rechtsprechung zu dieser Frage empfehlen. 

War also nichts mit eigener „völliger Ahnungslosigkeit&quot; oder Rechthaberei (die sich ohne „s&quot; schreibt).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Was soll die Polemik?</p>
<p>1. Herr (angeblicher) Kollege, bezweifele ich, dass Sie meine Vollmachten kennen. Nur vorsorglich &#8211; diese kommen nicht von Soldan oder anderen RA-Ausstattern, sondern sind selbst verfasst und kommen aus dem PC &#8211; also nichts mit „Formular&#8220;.<br />
2. Haben Sie offensichtlich die Feinheiten der Problematik nicht verstanden. Es geht nicht darum, ob und wie die Vertretungs- und Zustellungsvollmacht ggf. „wirkt&#8220;, sondern darum, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht einerseits nicht verlangt werden kann und andererseits darum, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, wenn eine schriftliche Vollmacht nicht zur Akte gereicht wird. Diesbezüglich darf ich die Lektüre der hier und <a href="http://www.vier-strafverteidiger.de/lg-munchen-schriftliche-vollmacht-nicht-erforderlich" rel="nofollow">  anderenorts </a> veröffentlichten Rechtsprechung zu dieser Frage empfehlen. </p>
<p>War also nichts mit eigener „völliger Ahnungslosigkeit&#8220; oder Rechthaberei (die sich ohne „s&#8220; schreibt).</p>
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		<title>Von: Collega</title>
		<link>http://verteidiger.wordpress.com/2008/02/22/landeshauptstadt-kiel-geht%e2%80%99s-noch/#comment-26</link>
		<dc:creator>Collega</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Feb 2008 19:34:26 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verteidiger.wordpress.com/?p=22#comment-26</guid>
		<description>Das schreibt ausgerechnet jemand, der seine eigene völlige Ahnungslosigkeit dadurch dokumentiert, dass seine eigenen Vollmachtsformulare eine explizite Vertretungs- und Zustellungsvollmacht enthalten (dagegen ist an sich nichts einzuwenden, meine Formulare enthalten die Klausel auch  -  da die Vertretungs- und Zustellungsvollmacht nach allgemeiner Auffassung aber auch dann wirkt, wenn sie nicht zu den Akten gereicht wird, ist die ganze Rechtshaberei mit der nicht bestehenden Vollmachtsvorlagepflicht dann nur so völlig sinnlos).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das schreibt ausgerechnet jemand, der seine eigene völlige Ahnungslosigkeit dadurch dokumentiert, dass seine eigenen Vollmachtsformulare eine explizite Vertretungs- und Zustellungsvollmacht enthalten (dagegen ist an sich nichts einzuwenden, meine Formulare enthalten die Klausel auch  &#8211;  da die Vertretungs- und Zustellungsvollmacht nach allgemeiner Auffassung aber auch dann wirkt, wenn sie nicht zu den Akten gereicht wird, ist die ganze Rechtshaberei mit der nicht bestehenden Vollmachtsvorlagepflicht dann nur so völlig sinnlos).</p>
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