In eine Owi-Sache beantrage ich – wie immer unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung – Akteneinsicht beim Landkreis Holzminden. Selbiger schickt mir ein Formschreiben:
Bevor Ihr Antrag auf Akteneinsicht bzw. sofern erfolgt Ihr Einspruch, hier bearbeitet werden kann, bitte ich Sie bis zum 23.o9.2008 um Vorlage der entsprechenden Vertretungsvollmacht für Ihren Mandanten
(Die etwas eigenwillige Zeichensetzung ist original)
Daraufhin erinnere ich an meine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und bitte vorsorglich um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Vollmachtsvorlage. Hierzu teilt der Landkreis jetzt Folgendes mit
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Hildesheim ist eine Akteneinsicht nur zu gewähren, sofern eine entsprechende Vollmacht des Mandanten vorliegt.
Aha, Auskunft der Staatsanwaltschaft Hildesheim – ob das wohl als Rechtsgrundlage reicht? Eher doch wohl nicht …
11. November 2008 um 22:13 |
Die „etwas eigenwillige Zeichensetzung“ ist wohl auch sicher original und nicht „orginal“?
11. November 2008 um 22:32 |
Oha, peinlich! Gefixt, danke!