Aus einem Antrag an das Gericht, ein Bußgeldverfahren einzustellen:
„In der Sache selbst wird beantragt, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen: Eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers befindet sich nicht bei der Akte, dennoch wurde der Bußgeldbescheid entgegen § 51 Abs. III OwiG nur mir per Zustellungsurkunde zugestellt, nicht aber dem Betroffenen. Diese Zustellung hat die Verjährungsfrist nicht mehr wirksam unterbrochen, vgl. z.B. (es folgen diverse Nachweise)
Ebenso liegt es hier: Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ereignete sich am 24.o5.2008. Die Anhörung vom 12.o6.2008 unterbrach die Verjährungsfrist, die so am 11.o9.2008 um 24.00 Uhr ablief. Diese wurde aus vorstehenden Gründen durch den Buß-geldbescheid vom 15.o7.2008 nicht erneut unterbrochen. Es ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten.“
Hierzu das AG Grevesmühlen (5 Owi 321/08) kurz und bündig:
Das Gericht beabsichtigt, das Bußgeldverfahren gem. § 46 OwiG, 206 a StPO einzustellen, weil die Gründe aus dem Schriftsatz der Verteidigung vom 12.o2.2009 zutreffend sind.
Na also!
20. Februar 2009 um 19:22 |
Das Aktenzeichen sollte man löschen …