Der Landkreis Bad Doberan übersendet in einer Bußgeldsache auf meinen Antrag – unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und selbstverständlich ohne Vollmachtsvorlage – die Ermittlungsakte mit einem Formschreiben zum Ankreuzen, wo sich u.a. Folgendes findet:
Ihr Aktenersuchen (welch’ schönes Wort!) kann leider nicht erledigt werden, da Ihrem Schreiben keine Vollmacht beigefügt wurde.
Das ist bekanntlich schlicht falsch. Offensichtlich man dort aber selbst nicht daran, oder warum erhalte ich die Akte, ohne die Vollmacht vorgelegt zu haben?