Der BGH (2 StR 500/08 vom o3.12.2008) fand wieder einmal klare Worte:
Eine Zustellung an einen Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO).
In den Gründen heißt es u.a.:
Die Zustellung an den früheren Verteidiger ist unwirksam, da sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO). Das bloße Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (m.N.).
Also nichts mit irgendeiner von manchen OLGen nach dem Motto: „Nicht sein kann, was nicht sein darf“ so gerne fingierten „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ oder ähnlichen abstrusen Konstrukten.
Der Wortlaut der §§ 51 Abs. III OwiG bzw. 145 a Abs. I StPO ist eindeutig: „Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“, gilt als zustellungsbevollmächtigt – was bei einer fingierten „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ wohl kaum Fall ist.
26. Mai 2009 um 16:56 |
Im letzten Absatz muss es wohl § 145a StPO heißen.
26. Mai 2009 um 17:21 |
Stimmt, danke, gefixt.
23. Juli 2009 um 21:33 |
Von dem gewählten Verteidiger, der in der HV auftritt, wissen wir nur, dass er eine (mindestens mündliche) Verteidigervollmacht hat; über das Vorhandensein einer Zustellungsvollmacht sagt das nichts.
Deshalb sagt auch die BGH-Entscheidung nichts zu den Folgen einer etwa vorhandenen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht.
24. Juli 2009 um 07:56 |
„Deshalb sagt auch die BGH-Entscheidung nichts zu den Folgen einer etwa vorhandenen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht.“ – Und das aus guten Gründen, weil diese eine Fiktion ist, die im Gesetz, insbesondere den §§ 51 Abs. III OwiG , 145 a Abs. I StPO, keine Stütze findet.
24. Juli 2009 um 09:29 |
Zur Frage, ob die rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht eine „Fiktion“ ist, schauen Sie doch am besten nochmal in Ihr eigenes Vollmachtsformular (zum Download auf Ihrer Homepage). Da steht – ganz ehrlich jetzt – , die Vollmacht umfasse „insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen“.
24. Juli 2009 um 09:48 |
@ Gregor: Sie übersehen – wie diverse Gerichte auch – dass es auf diese Formulierung überhaupt nicht ankommt, sondern darauf, ob diese „Vollmacht sich bei den Akten befindet“. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.
7. Oktober 2009 um 14:37 |
[...] Vollmacht – keine Zustellung Anders als manch andere Gerichte (aber dem BGH folgend), kam das LG Potsdam kurz und knackig auf den Punkt: Keine Doppelzustellung bei [...]