Unsere Staatsanwaltschaft hat eine neue Methode, auf die Nichtvorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht zu reagieren. In einer Anklageschrift heißt es:
Den xyz
geboren am …
wohnhaft …Verteidiger: Rechtsanwalt Jürgen Melchior
Vollmacht fehltklage ich an …
Das, liebe Staatsanwaltschaft, ist schlichtweg falsch! Die Vollmacht (wirksame Bevollmächtigung) fehlt keineswegs, es befindet sich lediglich keine schriftliche Vollmachtsurkunde bei der Akte.
29. Mai 2009 um 13:03 |
Das, lieber RA M., ist aber schlicht die Terminologie des Gesetzes (das in §§ 145a Abs. 1 und Abs. 2 von „Vollmacht“ spricht, wo die Vollmachtsurkunde gemeint ist).
29. Mai 2009 um 16:41 |
Weil etwas im Gesetz steht, ist es nicht zwangsläufig richtig.