Akteneinsicht ohne Vollmachtsurkunde

Der Angeklagte hat … beantragt, Akteneinsicht über seinen Verteidiger zu erhalten. Zugleich wurde Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Die vom AG verlangte Vorlage einer Vollmachtsurkunde verweigert der Verteidiger unter Hinweis auf die … Rechtsprechung. …

II. … Die Beschwerde hat … in der Sache Erfolg.

Die Akteneinsicht ist dem Verteidiger grundsätzlich auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde zu gewähren, außer bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn 18a; KK, § 147 Rn 3; Thüringer OLG Versicherer 108, 276; LG Oldenburg StV 90, 59; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., vor § 137 Rn 9).

Vorliegend sind Zweifel an der … anwaltlich mitgeteilten Beauftragung weder aus der Akte ersichtlich noch im angefochtenen Beschluss des AG genannt. Damit ist dem Verteidiger Akteneinsicht auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde zu gewähren.

LG Chemnitz, Beschl. v. 5.2.2009 – 2 Qs 117/08 – Migeteilt von RA Dr. A. Schweppe, Chemnitz in StraFo 2009, 207

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