RiAG Carsten Krumm weist auf eine erfreuliche Entscheidung des OLG Braunschweig hin (Beschluss 1 Ss 16/09 vom 26.o2.2009), wonach die Zustellung eines Bußgeldbescheides an einen Verteidiger, dessen schriftliche Vollmacht sich nicht bei der Akte befindet, schlicht unwirksam ist und daher auch die Verjährung nicht (erneut) unterbricht.
Endlich mal ein OLG, das das Gesetz ernst nimmt und nicht – wie leider einige andere – mit irgendwelchen schrägen Konstruktionen wie „rechtsgeschäftlicher Zustellungsvollmacht” oder ähnlichem Unfug die klare Gesetzeslage des § 53 III OwiG auszuhebeln versucht.
Verfasst von verteidiger