Auf einen Einzelfall, in dem eine Vollmachtsurkunde ausnahmsweise vorzulegen ist, hatten wir bereits hingewiesen. Auf eine andere – oft übersehene – Konstellation macht der (auch im Urlaub fleißige
) Kollege Burhoff aufmerksam unter Hinweis auf den Beschluss 4 StRR 93/10 des OLG München vom 14.o7.2010:
Leitsatz: Die Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch den Pflichtverteidiger gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO setzt eine wirksam erteilte Vertretungsvollmacht voraus. Die ihm als Wahlverteidiger zuvor erteilte Vertretungsvollmacht erlischt mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger.
Also, wie schon gesagt: Haben sollte man die Vollmachtsurkunde in jedem Fall, ob und wann man sie vorlegt, ist eine andere Frage.
was iszt “Urlaub”?
In der Sonne am Strand liegen und bloggen.?
[...] Wir hatten vor einigen Tagen über die Vertretung des ausgebliebenen Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung im Strafbefehlverfahren und die dafür erforderliche Vertretungsvollmacht des (Pflicht)Verteidigers berichtet (vgl. hier und hier). [...]
[...] setzt das Gericht sich damit sogar von der Rechtsprechung anderer OLGe (vgl. hier und hier) ab, die für den Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen wohl [...]