Ein (unfreiwilliger) Vollmachtsverweigerer berichtet von einem Zirkus um die Vollmachtsvorlage, den man wohl nur als Horrorgeschichte bezeichnen kann:
Der Kollege bestellt sich für seinen Mandanten in einem Owi-Verfahren und legt – ausdrücklich namens und kraft Vollmacht seines Mandanten – Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Die Bußgeldstelle kommuniziert in Reaktion auf den Einspruch direkt mit dem Kollegen und macht umfangreiche Ausführungen zur Sache. Hierbei bittet sie auch um Übersendung einer Vollmachtsurkunde, was der Kollege übersieht.
Die Bußgeldstelle erlässt dann einen Einspruchsbescheid, in dem sie den Einspruch mangels Vollmacht als unzulässig zurückweist. Dieser Bescheid wird ausschließlich an Mandanten gerichtet und nur diesem zugestellt. Die Begründung lautet im wesentlichen: Der Einspruch sei von einem RA xyz eingelegt worden, dieser sei aber nicht Adressat des Bußgeldbescheids. Mangels vorgelegter Vollmacht sei er auch nicht als Vertreter der Betroffenen zu betrachten.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwirft zuständige Gericht als unzulässig und behandelt den Wiedereinsetzungsantrag wegen Verletzung des § 51 Abs. III OWiG überhaupt nicht. Daraufhin wurde der Richter – erfolgreich (!) – wegen Befangenheit abgelehnt. Daraufhin erfolgt eine erneute Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Dieser wird wegen im Vorverfahren nicht vorgelegter Vollmacht als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen läuft derzeit das Rechtsmittelverfahren.
Schlimmer geht’s nimmer, oder? Auf den Ausgang darf man jedenfalls gespannt sein.