Der Kollege Wings feiert in seinem Blog seinen „Triumph vor dem Verfassungsgericht im Vollmachtsstreit” (s. schon hier) – und das durchaus zu Recht. Den Glückwünschen des Kollegen Burhoff schließen wir uns an. Der Beschluss 2 BvR 449/11 vom 14.o9.2011 ist in der Tat „im Wesentlichen ein glatter Durchmarsch”, wie der Kollege schreibt – und bezeichnend auch die Deutlichkeit, mit der das BVerfG dem AG Gladbeck die Leviten liest:
Das Gericht hatte ersichtlich die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber dem „Vollmachtsvorlageverweigerer” (einem „Vollmachtsvorleger” wurde ohne weiteres Akteneinsicht gewährt) als Disziplinierungsinstrument genutzt. Zitat: „Schließlich sei die Vorlage einer Vollmachtsurkunde allgemein üblich. lm Bezirk des Amtsgerichts Gladbeck lege ausschließlich das Büro des Beschwerdeführers regelmäßig keine Vollmachtsurkunde vor.”
Das BVerfG hierzu: „Das Amtsgericht Gladbeck hat sich somit in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen.”
So weit, so gut – aber auch schlimm, was sich manche Gerichte auch heute noch aus vordergründigen Erwägungen contra legem erlauben.

Es ist ja sogar noch perfider: Die Akte wurde nicht einem “Vollmachtsvorleger” geschickt, sondern einem anderen Anwalt (einer Versicherung), der *keine* Vollmacht beigefügt hatte. Damit demonstrierte das Gericht, dass es ihm gar nicht um die Vollmacht ging, sondern nur bestimmtes Verteidigungsverhalten abgestraft werden sollte.
Stimmt. BVerfG a.a.O.:
“lm Verfahren 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11 zeigte ein in Berlin ansässiger Rechtsanwalt schriftlich die Vertretung einer Versicherung an und bat um Akteneinsicht. Dem Schreiben lag ein nicht unterschriebener Auftrag der Versicherung bei. “