Wie schon das OLG Braunschweig und das OLG Dresden (vgl. hier) hat nun auch das OLG Celle mit Beschluss 311 RsSs 126/11 vom 30.08.2011 entschie-den, dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger nicht vorliegt, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist. Ein solcher Zustellungsmangel wird nicht durch die formlose Übersendung des Bußgeldbeschei-des an den Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Vertei-diger veranlasste Zustellung geheilt.
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