Noch’n Unfug per Formular

11. November 2009

In einem Formblatt zur Aktenübersendung findet sich u.a. Folgendes zum Ankreuzen:

Ihr Aktenersuchen kann leider nicht erledigt werden, da Ihrem Schreiben keine Vollmacht Ihres Mandanten beigefügt war.

Da bin ich aber froh, das trotz (!) Nichtvorlage der Vollmacht (nur) die nächste Position angekreuzt (und realisiert) wurde:

anliegenden Vorgang (24 Blatt) übersende ich Ihnen gegen Rückgabe für 3 Tage zur Einsicht.

;-)


Ein wenig Kunst zum Wochenende

25. Oktober 2009

Immer wieder schön, ein Blog mit Wordle zu visualisieren. Hier also das VollMachtsBlog als Bild:

vmb-wordle


Happy Birthday to us …

26. September 2009

Heute vor zwei Jahren erblickte das VollMachtsBlog das Licht der Blawgosphäre. Seither gab es hier 52 Artikel und 62 Kommentare und zuletzt 1.941 Seitenaufrufe pro Monat. Vielen Dank allen Lesern + Kommentatoren! Zur Erinnerung der erste Beitrag:

VollMachtsBlog: Der Name ist Programm – in doppelter Hinsicht:

Einmal als Beschreibung der Thematik: Die rechtlich nicht bestehende Erforderlichkeit der Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht gegenüber Behörden und Gerichten – und deren teilweise merkwürdige oder auch abstrusen Reaktionen auf diese Verweigerung.

Zum anderen eine als Imperativ getarnte Bitte: Voll macht’s Blog! Ein Appell an die Leser, mit möglichst vielen Beiträgen zur Diskussion der Thematik und zum Verständnis der Hintergründe beizutragen.

Co-Autoren sind herzlich willkommen! Bitte melden unter: info@ra-melchior.de

In diesem Sinne: Bleiben Sie uns gewogen!


Erst Vollmacht – Dann Fahndung?

2. August 2009

Bei lexisnexis wird der Aufsatz „Vom (Un-)Sinn der schriftlichen „Strafprozessvollmacht“" der Kollegen Meyer-Lohkamp und Venn in: StraFO 2009 Heft 7, 265 – 271 kurz rezensiert. Schon beachtlich, welche Konsequenzen sich aus der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ergeben können:

Außerdem könne es für den Mandanten im Übrigen schädlich sein, wenn sich aus der schriftlichen Strafprozessvollmacht ein Hinweis auf Ort und Zeitpunkt des Verteidigerkontaktes ergebe. Den Autoren seien Fälle bekannt, in denen unmittelbar nach Vorlage einer solchen Vollmacht Fahndungsmaßnahmen in Ortsnähe zu der Kanzlei des bevollmächtigten Verteidigers eingeleitet worden seien.

Da bleibt die schriftliche Vollmacht doch besser da, wo sie hingehört: In meiner Akte. ;-)


Dem Landkreis Göttingen fehlt was

4. Januar 2009

Was fehlt ihm denn? Ist er krank?

Er schreibt mir, ich soll ihm die noch fehlende Vollmacht zusenden. Aber die fehlt gar nicht, ich hab sie nämlich.

Aber warum soll ich ihm etwas zusenden, was gar nicht fehlt. Und wenn sie fehlen würde, könnte ich sie gar nicht zusenden.

Fragen über Fragen, und keiner weiß warum.


Keine Verjährungsunterbrechung nach OWiG bei Zustellung an gesamte Kanzlei

2. Dezember 2008

Zwar nicht unmittelbar das Thema Vollmachtsnichtvorlage, aber dennoch passend. Ein Beschluss des AG Stadthagen vom 13.08.2008, 11 OWI 507 JS 4839/08 236/08:

Keine Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG bei Zustellung an gesamte Kanzlei und nicht an den alleine Bevollmächtigten

Die Zustellung des Bußgeldbescheides an einige namentlich aufgeführte Rechtsanwälte führt nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 33 I Nr. 9 OWiG, falls bloß einer dieser Anwälte Verteidiger ist.

Aus den Gründen: Diese Vollmacht benennt ohne Streichungen sämtliche Kollegen seiner Kanzlei. Zugestellt werden konnte dennoch nur an Rechtsanwalt B als Verteidiger, nicht jedoch an die Kanzlei als solche. Nur dieser Rechtsanwalt hat sich zum Verteidiger bestellt. Die Vollmachtsurkunde allein begründet noch nicht die Verteidigereigenschaft. Sie gibt nur Aufschluss darüber, wem der Betroffene die Übernahme der Verteidigung angetragen hat. Zur Begründung der Verteidigerstellung ist erforderlich, dass der gewählte Anwalt die Wahl zum Verteidiger auch annimmt, was darin zum Ausdruck kommt, dass der Anwalt sich im Verfahren entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zum Verteidiger des Betroffenen bestellt..

Fundstellen ZFS 2008, 642, ADAJUR Nr. 80793

Ebenso: AG Husum, DAR 2009, S. 158 f. m. Anm. Keden


Antwort auf Unfug per Formular

10. November 2008

Nicht selten kommt Unfug per Formular oder auch so einfach im Text, mit der höflichen Bitte, die Vollmacht nachzureichen. Neugier bei den Vollmachtswünschern erreicht man, wenn man diese Aufforderungen mit dem Wort „Warum“ und einem „?“ versehen zurückfaxt, oft kommen dann interessierte Anrufe, bei denen die Anrufer wissen möchten: Warum das „Warum“? Irgendwer bei uns hat dann immer die kurze Zeit, auf Meyer-Goßner Vor § 137 Rdn. 9 zu verweisen. Der Lernerfolg scheint besser, wenn der Vollmachtswünscher selbst gefragt hat, als bei dem, dem man platt so einfach sagt, dass er keine Vollmacht bekommt.


1 Jahr VollMachtsBlog

25. September 2008

Vor genau einem Jahr erblickte das VollMachtsBlog das Licht der grenzenlosen Weiten des Internets und insbesondere natürlich auch der Blogsphäre. Seither hat es hoffentlich dazu beigetragen, seinen Lesern Hilfestellung im Kampf gegen die notorischen „Vollmachtsforderer“ zu bieten und letzteren verdeutlicht, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eines Verteidigers zur Akteneinsicht und Einlegung von Rechtsmitteln in aller Regel eben nicht erforderlich ist.

Gruß und Dank allen Lesern und insbesondere auch den Kommentatoren, ohne die ein Blog eher fade wäre – und auch denjenigen, die die Frage der Vollmachtsvorlage für eher akademisch oder gar sektiererisch halten und immer brav ihre Vollmacht zur Akte reichen – und damit Chancen für eine effektive Verteidigung der Mandanten verspielen und diese schlimmstenfalls der Gefahr aussetzen, die Konsequenzen einer wirksamen Zustellung fristgebundener oder -auslösender Schriftstücke an den Verteidiger tragen zu müssen.


Sie haben es schon immer gewusst

4. März 2008

Immer wieder: Bitte reichen Sie Ihre schriftliche Vollmacht nach. Dass das falsch ist und die Verteidigung beschränkt, weiß ja nun eigentlich jeder; komischerweise auch die, die die Vorlage der Vollmacht verlangen. So jetzt der Direktor eines kleinen Amtsgerichts in einer verschlafenen Kleinstadt, der immer wieder die Vorlage der schriftlichen Vollmacht verlangt, jetzt aber nach intensiver Aufklärung natürlich schon immer wusste, was richtig ist.

Immerhin bedankt er sich noch für die ausgezeichnete Zusammenstellung der Rechtsprechung.


Auch die Zustellungsvollmacht muss nicht zur Gerichtsakte gereicht sein (BGH)

26. Februar 2008

Der Bundesgerichtshof hat jetzt für die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ausgeführt, dass diese auch wirksam ist, wenn sie sich nicht in der Gerichtsakte befindet. Damit ist das letzte -und falsche – Argument derjenigen, die das unter Hinweis auf §145 a StPO bezüglich der Verteidigervollmacht auch anders gesehen haben, atomisiert.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 450/07
vom
15. Januar 2008

Der Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus Karlsruhe für das Revisionsverfahren zusätzlich als Verteidiger gewählt und ihm am 5. Juli 2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdrücklich auch dazu ermächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Beschlüssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der Strafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung empfangsberechtigt. Aus § 145 a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. § 145 a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustellungsvollmacht (vgl. BGHR StPO § 145 a Vollmacht 2).