26. Februar 2008
Mein Mandant erschien heute im Amtsgericht Salzwedel nicht. Hier nachzulesen. Ich ließ in einem Nebensatz das Wort „Strafbefehl“ fallen und traf auf fruchtbaren Boden. Strafrichter und Staatsanwältin beschäftigten sich immer intensiver mit der Idee und schnürten ein Päckchen. Irgendwann huschte ein Lächeln über das Gesicht des Vorsitzenden und er meinte, zu mir gerichtet: Und die Zustellung wird auch keine Probleme machen, ich werde an Sie zustellen!
Anzumerken ist, dass bezüglich meines alkoholkranken Mandanten drei Adressen in der Akte waren, wovon keine gesichert war.
Als ich dem Richter dann mitteilte, dass ich einen sehr hohen Einsatz darauf verwetten würde, dass er keine schriftliche Vollmacht von mir in der Akte finden werde und dass bei der Frage der Zustellung die Frage der Beiordnung keine Rolle spielt, sah er von diesem untauglichen Versuch ab und beginnt nunmehr mit dem steinigen Weg der direkten Zustellung.
Gut, dass – wie immer -keine Vollmacht von mir in der Akte war. Denn ansonsten hätte er an mich zustellen können. Ich hätte den Mandanten nicht gefunden und fristwahrend Einspruch eingelegt. Aus der Vollmacht hätte man eine Ladungszustellungsvollmacht fingiert, verhandelt und den Einspruch verworfen. All das ist dem Gericht verwehrt, und das ist auch gut so.
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Verfasst von rawsiebers
5. Januar 2008
Schon immer haben wir spekuliert, warum beharren einige Staatsanwälte und Richter auf geradezu bockige Art und Weise entgegen der herrschen Meinung und Rechtsprechung auf der Vorlage schriftlicher Vollmachten durch Strafverteidiger in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mein persönliches Resümee war die Einschätzung, dass das Prinzip der Allmacht im Vordergrund steht nach dem Motto, erzählen kann man mir viel, wenn ich das schriftlich sehen will, hat man mir zu gehorchen.
Nun weiß ich, dass ich geirrt habe. Schlichte Faulheit ist es, die jedenfalls einige der Aufreger in den Wahnsinn treibt. Ein pseudokomischer Kommentator hat sich beim Basteln eines schlechten Textes nämlich so in Rage geschrieben, dass das wahre Motiv plötzlich unbedeckt und jungfräulich in die Augen springen konnte: die Faulheit.
Ein Blick in die Zukunft:
Die Propaganda von RA Siebers trägt Früchte. Irgendein Anwaltshandbuch meint nun auch, dass die Übersendung einer schriftlichen Vollmacht zur Gerichtsakte ein schwerer (!) Kunstfehler ist. Manche Verteidiger schicken nun gar keine mehr, andere überreichen Vollmachtsurkunden, auf denen (unter Punkt 17 bei Unterpunkt 4 gleich hinter der Geldempfangsvollmacht in Kindschaftssachen) die Zustellungsvollmacht ausdrücklich beschränkt wurde. Da die wenigstens Richter Lust haben, die ganze Akte nach der Vollmachtsurkunde abzusuchen und diese dann auch noch zu lesen, werden sie die Zustellungen gegenüber dem Beschuldigten direkt vornehmen. Die Polizei wird ganztägig damit beschäftigt sein, die Zustellungen vorzunehmen, die von dem Postzustelldienst als unzustellbar zum Gericht zurückkamen. Denn der bulgarische Postunternehmer, den die Justiz aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes beauftragen musste, beschäftigt ausschließlich desorientierte Analphabeten, da er trotz Mindestlohn nur 0,72 Euro pro Stunde zahlt. Die Aufklärungsquote sinkt hinsichtlich aller Straftaten auf Null. Das macht aber nichts, weil auch die Zahl der Verbrechen auf Null sinkt: kein Polizist ist zur Aufnahme von Strafanzeigen auf der Wache. RA Siebers kann sich zur Ruhe setzen und von seinen Reserven leben.
Haben wir alle verstanden: Keine Lust ist das Leitmotiv!
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Verfasst von rawsiebers
21. Dezember 2007
… vom VollMachtsBlog, insbesondere nicht für Vollmachtsverlanger, aber einen Linktipp: Hier findet sich Begründung und Rechtsprechung dazu, warum die Vorlage einer Vollmacht – entgegen einem weit verbreiteten und wohl nur schwer auszurottenden Irrglauben – eben nicht erforderlich ist.
In diesem Sinne wünscht das VollMachtsBlog allen Lesern – und auch den Vollmachtsverlangern – Schöne Festtage!

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Verfasst von verteidiger
2. Oktober 2007
In dankenswerter Deutlichkeit formulierte jüngst ein Vorsitzender einer Strafkammer des Landgerichts Hildesheim:
„Im Übrigen, seien Sie gewiss, mir ist schon seit 14 Jahren bekannt, solange bin ich Vorsitzender einer großen Strafkammer, dass zum Nachweis einer Verteidigerstellung nicht die Vorlage einer Vollmacht erforderlich ist; die gegenteilige Ansicht, die vor etwa 25 Jahren vertreten wurde, hatte ich schon lange vergessen“
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Verfasst von rawsiebers
25. September 2007
Als erster Beitrag einfach kurz Sinn + Zweck der Veranstaltung:
VollMachtsBlog: Der Name ist Programm – in doppelter Hinsicht:
Einmal als Beschreibung der Thematik: Die rechtlich nicht bestehende Erforderlichkeit der Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht gegenüber Behörden und Gerichten – und deren teilweise merkwürdigen oder auch abstrusen Reaktionen auf diese Verweigerung.
Zum anderen eine als Imperativ getarnte Bitte: Voll macht’s Blog! Ein Appell an die Leser, mit möglichst vielen Beiträgen zur Diskussion der Thematik und zum Verständnis der Hintergründe beizutragen.
Co-Autoren sind herzlich willkommen! Bitte melden unter:
info@ra-melchior.de
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Verfasst von verteidiger