Dann eben anders!

31. August 2009

Wenn die Bußgeldstelle es denn schon nicht hat nötig hat, eine begründete Schutzschrift angemessen zu würdigen und eine Owi-Sache (wie üblich) stumpf an das zuständige Gericht zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid weiterleitet, dann geht’s auch anders:

In der Bußgeldsache
gegen xyz
- 971 Owi 189/09 -

wird Verfolgungsverjährung eingewandt. Zur Begründung ist Folgendes auszuführen:

Eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers befindet sich nicht bei der Akte. Dennoch ist der Bußgeldbescheid im Original nebst Zweitschrift für den Betroffenen entgegen § 51 III OwiG nur mir förmlich mit Zustellungsurkunde vom 7. Februar 2009 zugestellt worden. Die vorgeworfene Tat ereignete sich am 27. November 2008. Die Verfolgungsverjährung wäre daher am 26. Februar 2009 eingetreten.

Diese Verjährungsfrist wurde durch die Anhörung des Betroffenen vom 15. Dezember 2008 unterbrochen. Die hierdurch in Lauf gesetzte neue Verjährungsfrist endete demnach am 14. März 2009. Eine erneute Fristunterbrechung durch den Bußgeldbescheid vom 4. Februar 2009 wäre nur dann erfolgt, falls diese ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Dies ist aus vorstehenden Gründen nicht der Fall. Es wird daher beantragt, das Verfahren auf dem Beschlusswege wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.

Daraufhin ergeht folgender Beschluss des Amtsgerichts Güstrow:

Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. II OwiG eingestellt. …

Na also, geht doch!


Akteneinsicht „zu gegebener Zeit“ – Update

10. August 2009

Da die permanenten sinnlosen Vollmachtsanforderungen nun doch nervten, habe in dem bereits berichteten Fall – bei Rückgabe der nunmehr eingetroffenen (!) Akte – nochmals daran erinnert, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist und die zuständige Sachbearbeiterin gebeten, die Sache ihrem Vorgesetzten vorzulegen. Selbiger beglückte mich mit folgender Erkenntnis:

Im Ergebnis meiner Prüfung teile ich Ihnen mit, dass ich den von der Mitarbeiterin vertretenen Rechtsstandpunkt teile. Gemäß § 51 Abs. III OwiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Eine Zustellung an den Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145 a Ab. I StPO).

Ich bitte daher um kurzfristige Übersendung der schriftlichen Vollmacht bis zum 12. August 2009, da anderenfalls eine Zustellung an Ihren Mandanten unmittelbar erfolgt.

Schön gesagt! Dass damit aber die Frage der Nicht-Erforderlichkeit der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gerade nicht beantwortet wird, übersieht der Herr Vorgesetzte – ebenso die Tatsache, dass § 51 Abs. III S. 3 OwiG genau regelt, wie zu verfahren ist, wenn sich eine schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten befindet.


Ohne Vollmacht Akteneinsicht „zu gegebener Zeit“

23. Juli 2009

Auf mein übliches Akteneinsichtsgesuch unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung schreibt mir die Bußgeldstelle (per Ankreuz-Formular)

X Der Eingang Ihres Schreibens wird bestätigt. Die Vorgänge werde ich Ihnen übersenden, wenn mir die Vollmacht vorliegt.

Das bedarf nun doch der Richtigstellung:

Sehr geehrte Frau xyz,
in obiger Angelegenheit teilten Sie auf mein Akteneinsichtsgesuch vom 14.o7.2009 mit Schreiben vom 16. d.M. mit, sie würden die Akte übersenden, sobald meine Vollmacht vorliegt. Offensichtlich habe Sie übersehen, dass dieses bereits der Fall ist: In meinem Akteneinsichtsgesuch wurde (extra fettgedruckt) ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert.

Für eine – von Ihnen möglicherweise gemeinte – Übersendung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde besteht keine Rechtsgrundlage. Dementsprechend darf ich nochmals bitten, mir die Akte nunmehr umgehend zu übersenden oder anderenfalls dieses Schreiben als entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln und Ihrem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
mfg

Darauf kommt wieder o.a. Formular. Diesmal ist Folgendes angekreuzt:

X Der Eingang Ihres Schreibens wird bestätigt. Die Vorgänge werde ich Ihnen zu gegebener Zeit übersenden. Von Erinnerungen bitte ich abzusehen.

Was allerdings daran hindert, eine Ermittlungsakte in einer einfachen Bußgeldsache sogleich zu übersenden, bleibt im Dunkeln …

Nachtrag: Am 27.o7.2009 wurde mir dann die Ermittlungsakte übersandt – mit dem handschriftlichen Zusatz: „Bitte um Nachreichung der Vollmacht“. Was bitte soll das?


Noch’n Unfug per Formular

5. Mai 2009

Der Landkreis Bad Doberan übersendet in einer Bußgeldsache auf meinen Antrag – unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und selbstverständlich ohne Vollmachtsvorlage – die Ermittlungsakte mit einem Formschreiben zum Ankreuzen, wo sich u.a. Folgendes findet:

Ihr Aktenersuchen (welch’ schönes Wort!) kann leider nicht erledigt werden, da Ihrem Schreiben keine Vollmacht beigefügt wurde.

Das ist bekanntlich schlicht falsch. Offensichtlich man dort aber selbst nicht daran, oder warum erhalte ich die Akte, ohne die Vollmacht vorgelegt zu haben?


Doppelfehler

8. Februar 2009

Nach Akteneinsicht – natürlich ohne Vollmachtsvorlage – schreibt mir die Bußgeldstelle:

Zu Ihrem o.a. Aktenzeichen liegt mir bisher keine Vertretungsvollmacht vor. Ich bitte nunmehr um Vorlage derselben.

Kurze Antwort meinerseits:

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 21. d.M. bitte ich um Nachricht, weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage ich eine Vollmacht vorlegen sollte.

Diese Unbotmäßigkeit hat die wackere Sachbearbeiterin offensichtlich so empört, dass sie diese Frage unbeantwortet ließ, stattdessen einen Bußgeldbescheid gegen meinen Mandanten erließ und sowohl dessen Ausfertigung als auch die Zweitschrift für den Mandanten mir per Zustellungsurkunde zustellte.

Gleich zwei Verstöße gegen § 51 Abs. III OwiG – ergo wird die Sache am 14.o3.2009 verjährt sein. Man möge mir verzeihen, wenn ich auf diesen Gesichtspunkt erst nach diesem Datum zurückkomme. ;-)


Nachricht aus Absurdistan

14. Januar 2009

Die Bußgeldstelle der Freien und Hansestadt Hamburg übersendet mir die vollständige Ermittlungsakte in einer Owi-Sache, die ich – wie immer – unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung angefordert hatte. Am Ende des Anschreibens findet sich der schöne Satz:

Um Ihren Antrag auf Akteneinsicht bearbeiten zu können, wird um Einreichung einer Vollmacht gebeten.

Ah ja.


Dem Landkreis Göttingen fehlt was

4. Januar 2009

Was fehlt ihm denn? Ist er krank?

Er schreibt mir, ich soll ihm die noch fehlende Vollmacht zusenden. Aber die fehlt gar nicht, ich hab sie nämlich.

Aber warum soll ich ihm etwas zusenden, was gar nicht fehlt. Und wenn sie fehlen würde, könnte ich sie gar nicht zusenden.

Fragen über Fragen, und keiner weiß warum.


Unfug per Formular

29. Oktober 2008

In einer Bußgeldsache übersendet mir die Bußgeldstelle unseres Landeshauptdorfs die Ermittlungsakte nebst klassischem Formschreiben mit diversen Alternativen zum Ankreuzen. Die letzte (extra in Großschrift?) ist (natürlich) angekreuzt:

( X ) ES FEHLTE IHREM SCHREIBEN DIE VOLLMACHT IHRES MANDANTEN. BITTE REICHEN SIE DIESE NACH.

Sowohl sprachlich als auch rechtlich nicht ganz zutreffend. ;-)


Endlich gefunden – die Rechtsgrundlage?

8. Oktober 2008

In eine Owi-Sache beantrage ich – wie immer unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung – Akteneinsicht beim Landkreis Holzminden. Selbiger schickt mir ein Formschreiben:

Bevor Ihr Antrag auf Akteneinsicht bzw. sofern erfolgt Ihr Einspruch, hier bearbeitet werden kann, bitte ich Sie bis zum 23.o9.2008 um Vorlage der entsprechenden Vertretungsvollmacht für Ihren Mandanten

(Die etwas eigenwillige Zeichensetzung ist original)

Daraufhin erinnere ich an meine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und bitte vorsorglich um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Vollmachtsvorlage. Hierzu teilt der Landkreis jetzt Folgendes mit

Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Hildesheim ist eine Akteneinsicht nur zu gewähren, sofern eine entsprechende Vollmacht des Mandanten vorliegt.

Aha, Auskunft der Staatsanwaltschaft Hildesheim – ob das wohl als Rechtsgrundlage reicht? Eher doch wohl nicht …


§ 51 Abs. 3 OwiG i.V.m. § 297 StPO ???

25. September 2008

Passend zum heutigen Geburtstag des VollMachtsBlogs ein deutlicher Beleg dafür, dass das Thema nach wie vor aktuell ist:

In Mecklenburg-Vorpommern geschieht alles 10 Jahre später, so sagt ein Sprichwort. Das gilt offensichtlich auch für die Erkenntnis, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eines Verteidigers zur Akteneinsicht und Einlegung von Rechtsmitteln nicht erforderlich ist – ganz im Gegentum, der Landkreis Nordvorpommern verbreitet im Brustton der Überzeugung folgenden Unfug:

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 51 Abs. 3 OwiG i.V.m. § 297 StPO eine Vollmacht vorliegen muss. Ohne Vorlage einer Vollmacht ist die Einreichung eines Rechtsmittels nicht möglich. Ich bitte um Einreichung einer Vollmacht.

Ach, wirklich?
§ 51 Abs. III S. 1 OwiG lautet bekanntlich wie folgt:

Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; …

Dass der Verteidiger eine Vollmacht zur Akte zu reichen hätte, folgt hieraus keineswegs, was sich zwanglos schon aus Satz 3 ergibt:

Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.

Und 297 StPO sagt über eine Vollmacht schlicht gar nichts.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil, wer die Normen dann auch noch versteht, um so mehr. Ergänzend sei auf die einschlägigen Veröffentlichungen verwiesen. Auch die Lektüre eine Kommentars oder der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung kann helfen.

Kann … ;-)