§ 51 Abs. 3 OwiG i.V.m. § 297 StPO ???

25. September 2008

Passend zum heutigen Geburtstag des VollMachtsBlogs ein deutlicher Beleg dafür, dass das Thema nach wie vor aktuell ist:

In Mecklenburg-Vorpommern geschieht alles 10 Jahre später, so sagt ein Sprichwort. Das gilt offensichtlich auch für die Erkenntnis, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eines Verteidigers zur Akteneinsicht und Einlegung von Rechtsmitteln nicht erforderlich ist – ganz im Gegentum, der Landkreis Nordvorpommern verbreitet im Brustton der Überzeugung folgenden Unfug:

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 51 Abs. 3 OwiG i.V.m. § 297 StPO eine Vollmacht vorliegen muss. Ohne Vorlage einer Vollmacht ist die Einreichung eines Rechtsmittels nicht möglich. Ich bitte um Einreichung einer Vollmacht.

Ach, wirklich?
§ 51 Abs. III S. 1 OwiG lautet bekanntlich wie folgt:

Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; …

Dass der Verteidiger eine Vollmacht zur Akte zu reichen hätte, folgt hieraus keineswegs, was sich zwanglos schon aus Satz 3 ergibt:

Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.

Und 297 StPO sagt über eine Vollmacht schlicht gar nichts.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil, wer die Normen dann auch noch versteht, um so mehr. Ergänzend sei auf die einschlägigen Veröffentlichungen verwiesen. Auch die Lektüre eine Kommentars oder der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung kann helfen.

Kann … ;-)


Ja, und???

27. August 2008

Auf meinen Akteneinsichtsgesuchen findet sich u.a. Folgendes

Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. *)

*)s. ggf. www.ra-melchior.de/vollmacht.html

Die Bußgeldstelle des Landkreises Rendsburg-Eckernförde übersendet mir wunschgemäß die Ermittlungsakte in einer Bußgeldsache. Auf der letzten Seite (meinem Akteneinsichtsgesuch) mit roter Schrift handschriftlich eingetragen:

Vollmacht fehlt!

Und was soll das nun???


Vollmacht „als Rechtssicherheit“?

28. Juli 2008

In einer Bußgeldsache habe ich – natürlich wie üblich ohne Vollmachtsvorlage – Akteneinsicht beantragt und erhalten, allerdings mit dem Hinweis: Bitte fügen Sie bei Rücksendung die noch fehlende Vollmacht bei.

Wie ebenfalls üblich, bitte ich bei Aktenrückgabe um Mitteilung der Rechtsgrundlage für dieses Begehren. In der Regel bleibt diese Frage unbeantwortet. Anders nun die Zentrale Bußgeldstelle Sachsen-Anhalt. Diese schreibt:

Eine Vollmacht wird von uns als Rechtssicherheit für das weitere Verfahren erbeten.

Ah ja, „als Rechtssicherheit“ – die Frage nach der Rechtsgrundlage bleibt demnach weiterhin ebenso offen wie sich jetzt die Frage aufdrängt, welche Rechtssicherheit hier denn wohl geschaffen werden soll.


Eigentor

18. Juli 2008

Unser Landkreis versucht mal wieder, gesetzeswidrig Verteidiger zu Postboten der Bußgeldstelle zu machen: Wie üblich, hatte ich unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung Akteneinsicht beantragt und auch erhalten. Mein Einwendungen gegen die vorgenommene Radarmessung tangierten die Behörde (natürlich) überhaupt nicht, völlig ungerührt erließ sie einen Bußgeldbescheid.

Dumm nur, dass hier (wieder einmal) in zweifacher Hinsicht gegen die zwingenden Vorschriften des § 51 III OwiG verstoßen wurde: Der Bußgeldbescheid wurde mir im Original per ZU zugestellt. Die Abschrift für den Betroffenen lag gleich bei, immer nach dem Motto: Soll der Verteidiger die doch an den Betroffenen weiterleiten.

Also erst einmal Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Begründung eingelegt. Dass der BGB hier die Verjährungsfrist nicht mehr unterbrochen hat, werde ich dann nach (demnächst eintretender) Ablauf der Verjährungsfrist mitteilen.

Fazit: 55 Cent Porto für die Übersendung des BGB an den Betroffenen gespart, dafür die Verteidigerkosten in dreistelliger Höhe an der Backe. Herzlichen Glückwunsch!


Landeshauptstadt Kiel – geht’s noch ???

22. Februar 2008

Ein Highlight in Sachen „Sicheres Auftreten trotz völliger Ahnungslosigkeit“ leistet sich die Landeshauptstadt Kiel, die mir in einer Owi-Sache folgendes völlig sinnfreie Formschreiben übersendet:

Ihrem Einspruch/Schreiben liegt eine schriftliche Vollmacht nicht bei.

Bevor die Akten zur Einsichtname abgesendet werden können, muss eine Vollmacht vorliegen.

Sollte sich die Übersendung der Vollmacht mit diesem Schreiben überschnitten haben, so kann dieses Schreiben als gegenstandlos betrachtet werden.

Wie weisen darauf hin, dass jeglicher Schriftverkehr bis zur Vorlage der schriftlichen Vollmacht mit Ihrem Mandanten geführt wird. Wir bitten dies zu beachten. Hierdurch kann es durchaus zu Überschneidungen im Rahmen der Bearbeitung kommen.

Unterstrichen und fettgedruckt, ungeheuer wichtig, wichtig, oder? Tatsächlich wohl eher an völliger Unkenntnis der Rechtslage kaum noch zu überbieten. Derart rechtswidriges obrigkeitsstaatliches Auftreten schreit ja geradezu nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde.

Dass man mir die Akte – ohne vorliegende Vollmacht – bereits einen Tag zuvor übersandt hatte, sei nur am Rande erwähnt. ;-)

Nachtrag: Auf entsprechendes Schreiben an die Frau Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt teilte diese zwischenzeitlich mit, dass das beanstandete Schreiben „in der Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Kiel zukünftig nicht weiter verwendet werden wird“. Kompliment, schnelle Einsicht!


Die Vollmacht im Strafprozess

20. Dezember 2007

Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS ) macht hier nochmals ganz deutlich, dass eine Form für den Nachweis der Verteidigervollmacht nicht vorgeschrieben ist, dass also die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht verlangt werden kann.


Keine Vollmacht – kein Bußgeld

16. November 2007

Dass es sich lohnt, gegenüber Bußgeldstellen keine schriftliche Vollmacht vorzulegen, zeigt ein aktueller Fall: Der Mandantin wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Wie üblich hatte ich mich unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung als Verteidiger gemeldet, Akteneinsicht beantragt usw.

Die Bußgeldstelle stellte den Bußgeldbescheid schließlich mir zu, die Mandantin erhielt formlos eine Abschrift – ein Verstoß gegen § 51 Abs. III S. 1 OwiG. Damit hat der Bußgeldbescheid die Verjährung nicht mehr unterbrochen. Dies habe ich der Bußgeldstelle – natürlich nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist – unter Hinweis auf die bereits von dem Kollegen Siebers erwähnte Entscheidung des AG Kiel mitgeteilt. Diese nahm daraufhin den Bußgeldbescheid zurück und stellte das Verfahren ein.


Darf das das? – Dass das das darf !?

2. November 2007

In einer Bußgeldsache hatte ich mich wie üblich unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung gemeldet und Akteneinsicht beantragt, die mir auch zuteil wurde. Gegen den danach gegen meinen Mandanten ergangenen Bußgeldbescheid habe ich Einspruch eingelegt.

Die Bußgeldstelle teilte mir mit, dieser sei „mangels nachgewiesener Vollmacht unzulässig und unwirksam“. Daraufhin habe ich darauf hingewiesen, dass eine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung ausreicht und die Bußgeldstelle aufgefordert, meinen Einspruch als formgerecht anzuerkennen. Als zunächst keine Reaktion erfolgte, habe ich Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.

Was teilt mir jetzt der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck mit – nach einer „Bearbeitungszeit“ von immer drei (!) Monaten? Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde sei nur das persönliche Verhalten von Mitarbeitern. Eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts fände nicht statt. Eine sehr praktische Ausrede, wenn das Fehlverhalten gerade in grob falscher Rechtsanwendung liegt. Und dann wird’s interessant:

„Bezüglich der von Ihnen angeforderten Bestätigung, die nach Eingang am Freitagnachmittag bis zum folgenden Dienstag gefertigt werden sollte, teilt der Bereich Verkehrsangelegenheiten mit, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Bestätigung hatten. Die Behörde konnte hierzu nicht verpflichtet werden. Auch liegt hier kein persönliches Fehlverhalten vor.“

Fazit:
Was am Freitag Nachmittag (!) hier eingeht, kann ohnehin nicht bis Dienstag bearbeitet werden. Und überhaupt:

Völlig frei von jeglicher Rechtskenntnis dürfen Mitarbeiter der Bußgeldstelle behaupten, ein ohne schriftliche Vollmacht eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sei mangels nachgewiesener Vollmacht unzulässig und unwirksam und dessen Verwerfung androhen – inzidenter also auch behaupten, die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung sei unzutreffend. Sie sind aber nicht verpflichtet, diese schlicht falsche Behauptungen zurückzunehmen oder gar zu bestätigen, dass der Einspruch sehr wohl formgerecht ist.

Interessante Rechtsauffassung des Herrn Bürgermeisters. Wir sind Behörde, wir dürfen so was?

Nur am Rande: Inzwischen ist der Fall beim AG Lübeck angelangt. Das Gericht hatte zu keiner Zeit Bedenken, den Einspruch als formgerecht anzusehen.


Vollmacht oder nicht Vollmacht …

25. September 2007

Als kleiner Einstieg ein wörtliches Zitat aus einem mir vorliegenden Schreiben einer Bußgeldstelle, das das auch bei Behörden / Staatsanwaltschaften / Gerichten bestehende Dilemma verdeutlicht:

„Zwischen der Staatsanwaltschaft Lübeck und dem hiesigen Amtsgericht gibt es eine unterschiedliche Rechtsauffassung, was das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ausmacht. Demnach vertritt ein Großteil innerhalb der Staatsanwaltschaft, eine schriftliche Vollmacht müsse vorliegen und schickt meiner Behörde Bußgeldakten mit entsprechendem Vermerk wieder zurück. Das Amtsgericht schließt sich Ihrer Auffassung an. Das führt häufig auch zu einer unangenehmen Situation für meine Mitarbeiter/innen.“

Tatsächlich gibt es (außer in eng begrenzten Ausnahmefällen) keine Rechtsgrundlage dafür, eine schriftliche Verteidigervollmacht vorzulegen, vgl. hier.