9. Mai 2008
Der Kollege Cunningham berichtet Abenteuerliches:
Nachdem ein hiesiger Strafrichter gemeint hatte, meine - anwaltlich versicherte! - Bevollmächtigung als Verteidiger in Zweifel ziehen zu müssen, ereilte mich heute seine dienstliche Stellungnahme: Danach begründete meine (unter ausführlicher Erläuterung der bestehenden Rechtslage, Dank den Kollegen Hoenig et al) erklärte Weigerung, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, “berechtigte Zweifel” an meiner Verteidigerbestellung. Dabei hatte man zuvor noch versucht, den gegen den Mandanten gerichteten Strafbefehl an mich zuzustellen. …
Verfasser der denkwürdigen Stellungnahme war allerdings nicht der weitere aufsichtsführender Richter, der urlaubsvertretenderweise zunächst die Zustellung an den Kollegen Cunningham verfügt hatte, sondern der eigentlich zuständige Amtsrichter, der nach seiner Urlaubsrückkehr meinte, dem aufmüpfigen Verteidiger zeigen zu müssen, wo der Hammer hängt
Die Mitwirkung an dieser gesetzwidrigen Zustellung hatte der Kollege Cunningham freundlich abgelehnt, unter Hinweis auf seine Ausführungen zum Thema Vollmacht ggü. der StA, erst hierauf kam der Zweifel auf - weil er sich als Anwalt gesetzmäßig verhalten hatte …
Vielleicht verirrt das Hohe Gericht sich ja mal auf diese oder andere Seiten zum Thema …
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Verfasst von verteidiger
4. März 2008
Immer wieder: Bitte reichen Sie Ihre schriftliche Vollmacht nach. Dass das falsch ist und die Verteidigung beschränkt, weiß ja nun eigentlich jeder; komischerweise auch die, die die Vorlage der Vollmacht verlangen. So jetzt der Direktor eines kleinen Amtsgerichts in einer verschlafenen Kleinstadt, der immer wieder die Vorlage der schriftlichen Vollmacht verlangt, jetzt aber nach intensiver Aufklärung natürlich schon immer wusste, was richtig ist.
Immerhin bedankt er sich noch für die ausgezeichnete Zusammenstellung der Rechtsprechung.
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Verfasst von rawsiebers
26. Februar 2008
Der Bundesgerichtshof hat jetzt für die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ausgeführt, dass diese auch wirksam ist, wenn sie sich nicht in der Gerichtsakte befindet. Damit ist das letzte -und falsche - Argument derjenigen, die das unter Hinweis auf §145 a StPO bezüglich der Verteidigervollmacht auch anders gesehen haben, atomisiert.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 450/07
vom
15. Januar 2008
Der Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus Karlsruhe für das Revisionsverfahren zusätzlich als Verteidiger gewählt und ihm am 5. Juli 2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdrücklich auch dazu ermächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Be-schlüssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der Strafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung empfangsberechtigt. Aus § 145 a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. § 145 a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustellungsvollmacht (vgl. BGHR StPO § 145 a Vollmacht 2).
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Verfasst von rawsiebers
26. Februar 2008
Mein Mandant erschien heute im Amtsgericht Salzwedel nicht. Hier nachzulesen. Ich ließ in einem Nebensatz das Wort “Strafbefehl” fallen und traf auf fruchtbaren Boden. Strafrichter und Staatsanwältin beschäftigten sich immer intensiver mit der Idee und schnürten ein Päckchen. Irgendwann huschte ein Lächeln über das Gesicht des Vorsitzenden und er meinte, zu mir gerichtet: Und die Zustellung wird auch keine Probleme machen, ich werde an Sie zustellen!
Anzumerken ist, dass bezüglich meines alkoholkranken Mandanten drei Adressen in der Akte waren, wovon keine gesichert war.
Als ich dem Richter dann mitteilte, dass ich einen sehr hohen Einsatz darauf verwetten würde, dass er keine schriftliche Vollmacht von mir in der Akte finden werde und dass bei der Frage der Zustellung die Frage der Beiordnung keine Rolle spielt, sah er von diesem untauglichen Versuch ab und beginnt nunmehr mit dem steinigen Weg der direkten Zustellung.
Gut, dass - wie immer -keine Vollmacht von mir in der Akte war. Denn ansonsten hätte er an mich zustellen können. Ich hätte den Mandanten nicht gefunden und fristwahrend Einspruch eingelegt. Aus der Vollmacht hätte man eine Ladungszustellungsvollmacht fingiert, verhandelt und den Einspruch verworfen. All das ist dem Gericht verwehrt, und das ist auch gut so.
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Verfasst von rawsiebers
28. Januar 2008
Der Kollege Hoenig hat bei den Vier Strafverteidigern einen von ihm erstrittenen Beschluss der 26. Strafkammer des LG München I veröffentlicht, der an Kürze und Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt (auch wenn mit „rechtskräftig” wohl eher rechtswirksam gemeint sein dürfte):
„Das zulässige Rechtsmittel … hat in der Sache Erfolg. Der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … ist rechtskräftig. Die Vorlage einer Vollmacht des Verteidigers ist hierzu nicht notwendig (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. Rn. 9 vor § 137 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Bevollmächtigung gegeben sind, liegen nicht vor.”
Ende der Durchsage. Na also, irgendwann wird das auch der Rest der Republik begreifen.
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Verfasst von verteidiger
5. Januar 2008
Schon immer haben wir spekuliert, warum beharren einige Staatsanwälte und Richter auf geradezu bockige Art und Weise entgegen der herrschen Meinung und Rechtsprechung auf der Vorlage schriftlicher Vollmachten durch Strafverteidiger in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mein persönliches Resümee war die Einschätzung, dass das Prinzip der Allmacht im Vordergrund steht nach dem Motto, erzählen kann man mir viel, wenn ich das schriftlich sehen will, hat man mir zu gehorchen.
Nun weiß ich, dass ich geirrt habe. Schlichte Faulheit ist es, die jedenfalls einige der Aufreger in den Wahnsinn treibt. Ein pseudokomischer Kommentator hat sich beim Basteln eines schlechten Textes nämlich so in Rage geschrieben, dass das wahre Motiv plötzlich unbedeckt und jungfräulich in die Augen springen konnte: die Faulheit.
Ein Blick in die Zukunft:
Die Propaganda von RA Siebers trägt Früchte. Irgendein Anwaltshandbuch meint nun auch, dass die Übersendung einer schriftlichen Vollmacht zur Gerichtsakte ein schwerer (!) Kunstfehler ist. Manche Verteidiger schicken nun gar keine mehr, andere überreichen Vollmachtsurkunden, auf denen (unter Punkt 17 bei Unterpunkt 4 gleich hinter der Geldempfangsvollmacht in Kindschaftssachen) die Zustellungsvollmacht ausdrücklich beschränkt wurde. Da die wenigstens Richter Lust haben, die ganze Akte nach der Vollmachtsurkunde abzusuchen und diese dann auch noch zu lesen, werden sie die Zustellungen gegenüber dem Beschuldigten direkt vornehmen. Die Polizei wird ganztägig damit beschäftigt sein, die Zustellungen vorzunehmen, die von dem Postzustelldienst als unzustellbar zum Gericht zurückkamen. Denn der bulgarische Postunternehmer, den die Justiz aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes beauftragen musste, beschäftigt ausschließlich desorientierte Analphabeten, da er trotz Mindestlohn nur 0,72 Euro pro Stunde zahlt. Die Aufklärungsquote sinkt hinsichtlich aller Straftaten auf Null. Das macht aber nichts, weil auch die Zahl der Verbrechen auf Null sinkt: kein Polizist ist zur Aufnahme von Strafanzeigen auf der Wache. RA Siebers kann sich zur Ruhe setzen und von seinen Reserven leben.
Haben wir alle verstanden: Keine Lust ist das Leitmotiv!
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Verfasst von rawsiebers
22. November 2007
Einen besonderen Fall des Fehlens einer schriftlichen Vollmacht hatte das OLG Hamm zu entscheiden:
Ein Anwalt hatte im Auftrage des Chefs eines Berufskraftfahrers für diesen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt. In der Hauptverhandlung gab der Berufskraftfahrer an, den Anwalt überhaupt nicht zu kennen. Daraufhin verwarf das AG Lippstadt per Beschluss den Einspruch als unzulässig, da der Anwalt von dem Betroffenen nicht bevollmächtigt worden sei und es daher an seiner „Prozessführungsbefugnis” mangele. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm auf entsprechende Rechtsbeschwerde feststellte:
„Gemäß §§ 260 Abs. 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG hätte das Amtsgericht innerhalb der Hauptverhandlung - wie hier - über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zwar durch Urteil entscheiden müssen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch dann zulässig, wenn fälschlich durch Beschluss anstatt durch Urteil entschieden worden ist (m.N.). …
Der Auffassung des Amtsgerichts, Rechtsanwalt S. sei zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung von dem Betroffenen dazu nicht bevollmächtigt gewesen, ist rechtlich nicht haltbar. Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab (m.N.). Bei der Erteilung der Vollmacht für Rechtsanwalt S. durfte sich der Betroffene im Übrigen von seinem Chef vertreten lassen, was im hier gegebenen Falle, da die Verkehrsverstöße in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen erfolgt sind, durchaus üblich und nachvollziehbar ist. … Aus all dem folgt, dass Rechtsanwalt S. bevollmächtigt war, für den Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, der damit zulässig ist. Mit der Verwerfung des Einspruchs als unzulässig hat das Amtsgericht dem Betroffenen den ersten Zugang zum Gericht genommen und damit seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (m.N.).
Die Vollmacht durch einen Vertreter erteilt und nicht in schriftlicher Form vorgelegt - und dennoch wirksam bevollmächtigt, es geht doch!
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Verfasst von verteidiger
29. Oktober 2007
Der Kollege Hoenig weist auf einen aktuellen Beschluss des OLG Hamm (4 Ss OWi 393/07 vom 22.o8.2007) hin, dessen Leitsatz wie folgt lautet:
Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab.
Für Insider klar, aber offensichtlich muss das ab und zu mal wieder von einem Oberlandesgericht deutlich gemacht werden.
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Verfasst von verteidiger
8. Oktober 2007
Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und antragsgemäßer Verlegung des Hauptverhandlungstermins erreicht mich eine Ladung des Amtsgerichts Segeberg, wiederum mit folgendem fettgedrucktem
“Zusatz: Im Hinblick auf die Vorschrift des § 145 a StPO wird um Übersendung einer schriftlichen Verteidigervollmacht gebeten.”
§ 145 a StPO, so, so, u.a. insbesondere deshalb reichen wir die Vollmacht ja gerade nicht ein! Wie schon mehrfach ausgeführt - der Verteidiger ist nicht der Postbote der Behörden und auch nicht dazu da, diesen die Zustellung von Dokumenten jeglicher Art zu erleichtern.
Im Übrigen: Offensichtlich hält man mich doch für bevollmächtigt, anderen falls wäre wohl kaum auf meinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und ich wohl auch nicht als Verteidiger hierzu geladen worden. Eine Rechtsgrundlage für die Vollmachtsanforderung ist § 145 a StPO jedenfalls nicht.
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Verfasst von verteidiger