Staatsanwaltliche Logik

28. September 2009

Der Kollege Hoenig schlägt sich mit einem besonders hartnäckigen Vollmachtsverlanger herum. Dessen Aktenvermerk, mit dem er seine Verweigerung einer Aktenübersendung ohne Vollmacht begründet, ist schon lesenswert:

… spricht die Tatsache, dass der vermeintliche Wahlverteidiger auf die Bitte um Übersendung eines Nachweises der Bevollmächtigung einen dreiseitigen Schriftsatz übersandte, in dem er begründet, warum eine Vollmacht nicht übersendet werden wird, für die Vermutung, dass eine Bevollmächtigung nicht existiert und deshalb Zweifel an der Verteidigerbestellung bestehen.

Ah ja! Dass auch dem Herrn Staatsanwalt der Unterschied zwischen Bevollmächtigung und schriftlicher Vollmacht offensichtlich nicht hinreichend geläufig ist, sei nur am Rande erwähnt. Aber er befindet sich ja in „guter“ Gesellschaft mancher Oberlandesgerichte. :-(


Es geht doch – Wenn man will …

26. Juni 2009

Ein Kollege übermittelte mir folgende Anekdote und erlaubte mir freundlicherweise, diese hier zu veröffentlichen:

Sehr geehrter Kollege Melchior,

als Leser des Vollmachtsblogs und „Nichtvorleger“ möchte ich Ihnen folgende Anekdote nicht vorenthalten. In einer stinknormalen Unfallfluchtsache hatte ich gegenüber der Polizei mitgeteilt, dass sich meine Mandantin nicht äußern wird, um Weiterleitung meines Schreibens an die Amtsanwaltschaft und dort um Akteneinsicht gebeten. Von dort rief mich heute ein Amtsanwalt an und meinte ohne Vollmacht würde er mir keine Akteneinsicht geben. Auf meine Frage, worauf er denn diese Rechtsansicht stütze, lenkte er dann ein und meinte, die „Problematik“ wäre ihm ja bekannt. Es gäbe da wohl einige Kollegen, die das genauso handhaben wie ich, er verstehe das aber nicht. Andere Kollegen würden sich ja schließlich auch nicht so haben.

Was andere Kollegen machen oder nicht machen, interessiert mich nicht, teilte ich mit und ob ich das bitte schriftlich haben kann, dass mir die Akteneinsicht verwehrt werde. Daraufhin meinte er, er verwehre mir ja gar nichts, ich könne mir die Akte ja auf der Geschäftstelle ansehen, nur schicken würde er sie mir nicht. Auf der Geschäftsstelle müsse ja auch geprüft werden, ob ich als Anwalt überhaupt legitimiert sei. Daraufhin fragte ich, ob ich ihn richtig verstanden habe im Sinne von einsehen und nicht mitnehmen. Ja, da wolle er sich noch nicht so festlegen (Entscheidungsfindungsprozess als wichtiger Grund des § 147 Abs. 4 StPO, aha…) Daraufhin hat es mir gereicht, ich habe ihm freundlich gesagt, dass ich für so etwas einen Textbaustein mit ganz viel Rechtsprechungsnachweisen, unter anderem auch vom Kammergericht habe, den ich ihm gerne per Fax zusende. Er möge dann nochmals überlegen, ob er das ernst meine. Mit dem Fax habe ich dann gleich noch eine Kopie meines Anwaltsausweises übersandt, damit ja kein Zweifel daran aufkommen, dass ich wirklich Anwalt bin.

Nachtrag: Heute rief Herr Amtsanwalt an und teilte kurz und knapp mit, dass die Akte dann zur Abholung und Mitnahme bereitliegt. Steter Tropfen… :O)

Vielleicht hat der Herr Amtsanwalt ja auch zwischenzeitlich das VollMachtsBlog oder hier nachgelesen. ;-)

P.S. Hübsch auch die Meinung, auf der Geschäftsstelle müsse ja auch geprüft werden, ob der Kollege als Anwalt überhaupt legitimiert sei – als wenn dort bei jedem eingehenden Akteneinsichtsgesuch erst das RA-Register durchforstet wird!?


Vollmacht fehlt?

29. Mai 2009

Unsere Staatsanwaltschaft hat eine neue Methode, auf die Nichtvorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht zu reagieren. In einer Anklageschrift heißt es:

Den xyz
geboren am …
wohnhaft …

Verteidiger: Rechtsanwalt Jürgen Melchior
Vollmacht fehlt

klage ich an …

Das, liebe Staatsanwaltschaft, ist schlichtweg falsch! Die Vollmacht (wirksame Bevollmächtigung) fehlt keineswegs, es befindet sich lediglich keine schriftliche Vollmachtsurkunde bei der Akte. ;-)


Mal wieder § 145 a StPO

12. Januar 2008

Die lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam geht weiter: Auf meine Bitte um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht teilt sie mir mit:

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 17.12.2007 wird die Rechtslage nochmals mit § 145 a StPO benannt (Zustellung an den Verteidiger – hier im Owi-Verfahren).

Nein, liebe Frau Amtsanwältin, diesem Irrtum sind schon andere unterlegen. Dass diese Norm eben keine Rechtsgrundlage für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht ist, ergibt sich direkt aus Abs. III dieser Norm:

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Dieser sieht ersichtlich beide Varianten vor.


Die Vollmacht im Strafprozess

20. Dezember 2007

Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS ) macht hier nochmals ganz deutlich, dass eine Form für den Nachweis der Verteidigervollmacht nicht vorgeschrieben ist, dass also die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht verlangt werden kann.


Die anwaltliche Absicherung

15. Dezember 2007

In einer Bußgeldsache entspinnt sich gerade eine lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam, welche kurz und bündig schrieb:

„In obiger Sache wird um Übersendung einer Vollmacht gebeten.“

Antwort per Rückfax – ebenso kurz:

„Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde bereits anwaltlich versichert!“

Das reicht der StA offensichtlich nicht:

„in obiger Sache wird mitgeteilt, dass die anwaltliche Absicherung für § 145 a StPO nicht ausreicht. Daher wird um Herreichung der Vollmacht gebeten“

So, so, die anwaltliche Absicherung – aber auch einmal unterstellt, es sei tatsächlich die anwaltliche Versicherung (ordnungsgemäßer Bevollmächtigung) gemeint, zum einen reicht diese durchaus, um als Verteidiger Rechtshandlungen vorzunehmen und § 145 a StPO? Wirksame Zustellungen nach dieser Norm sollen ja gerade vermieden werden – und sind auch nicht erforderlich, wie sich aus Abs. III S. 2 dieser Norm ergibt.

(Abgesehen davon, dürfte hier – Bußgeldverfahren - nicht § 145 a StPO einschlägig sein, sondern § 51 OwiG)


Die StA Hamburg weiß es (eigentlich)

9. November 2007

Im Kammerreport der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg Juni 2007 findet sich aufschlussreiche Korrespondenz zwischen einem Hamburger Kollegen und der Staatsanwaltschaft Hamburg. Der Kollege hatte sich darüber beklagt, dass ihm mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Akteneinsicht verweigert worden war und darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht bestehe.

Unter dem Aktenzeichen 145.10-01 antwortete die Staatsanwaltschaft Hamburg – der LOStA – mit Schreiben vom 2. Februar 2007 u.a. wie folgt:

„Ihre Auffassung ist sicher zutreffend, dass eine Akteneinsicht auch dann zu gewähren ist, wenn der Rechtsanwalt eine Bevollmächtigung seines Mandanten zusichert, ohne zunächst eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen. Ihr Schreiben wurde daher zum Anlass genommen, die Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft auf diese Rechtslage hinzuweisen, so dass derartige Einzelfälle nicht mehr auftreten dürften.“

Na also!