Mal wieder § 145 a StPO

12. Januar 2008

Die lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam geht weiter: Auf meine Bitte um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht teilt sie mir mit:

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 17.12.2007 wird die Rechtslage nochmals mit § 145 a StPO benannt (Zustellung an den Verteidiger - hier im Owi-Verfahren).

Nein, liebe Frau Amtsanwältin, diesem Irrtum sind schon andere unterlegen. Dass diese Norm eben keine Rechtsgrundlage für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht ist, ergibt sich direkt aus Abs. III dieser Norm:

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Dieser sieht ersichtlich beide Varianten vor.


Die Vollmacht im Strafprozess

20. Dezember 2007

Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS ) macht hier nochmals ganz deutlich, dass eine Form für den Nachweis der Verteidigervollmacht nicht vorgeschrieben ist, dass also die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht verlangt werden kann.


Die anwaltliche Absicherung

15. Dezember 2007

In einer Bußgeldsache entspinnt sich gerade eine lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam, welche kurz und bündig schrieb:

„In obiger Sache wird um Übersendung einer Vollmacht gebeten.”

Antwort per Rückfax - ebenso kurz:

„Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde bereits anwaltlich versichert!”

Das reicht der StA offensichtlich nicht:

„in obiger Sache wird mitgeteilt, dass die anwaltliche Absicherung für § 145 a StPO nicht ausreicht. Daher wird um Herreichung der Vollmacht gebeten”

So, so, die anwaltliche Absicherung - aber auch einmal unterstellt, es sei tatsächlich die anwaltliche Versicherung (ordnungsgemäßer Bevollmächtigung) gemeint, zum einen reicht diese durchaus, um als Verteidiger Rechtshandlungen vorzunehmen und § 145 a StPO? Wirksame Zustellungen nach dieser Norm sollen ja gerade vermieden werden - und sind auch nicht erforderlich, wie sich aus Abs. III S. 2 dieser Norm ergibt.

(Abgesehen davon, dürfte hier - Bußgeldverfahren - nicht § 145 a StPO einschlägig sein, sondern § 51 OwiG)


Die StA Hamburg weiß es (eigentlich)

9. November 2007

Im Kammerreport der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg Juni 2007 findet sich aufschlussreiche Korrespondenz zwischen einem Hamburger Kollegen und der Staatsanwaltschaft Hamburg. Der Kollege hatte sich darüber beklagt, dass ihm mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Akteneinsicht verweigert worden war und darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht bestehe.

Unter dem Aktenzeichen 145.10-01 antwortete die Staatsanwaltschaft Hamburg - der LOStA - mit Schreiben vom 2. Februar 2007 u.a. wie folgt:

„Ihre Auffassung ist sicher zutreffend, dass eine Akteneinsicht auch dann zu gewähren ist, wenn der Rechtsanwalt eine Bevollmächtigung seines Mandanten zusichert, ohne zunächst eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen. Ihr Schreiben wurde daher zum Anlass genommen, die Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft auf diese Rechtslage hinzuweisen, so dass derartige Einzelfälle nicht mehr auftreten dürften.”

Na also!