Faulheit ist der wahre Grund

5. Januar 2008

Schon immer haben wir spekuliert, warum beharren einige Staatsanwälte und Richter auf geradezu bockige Art und Weise entgegen der herrschen Meinung und Rechtsprechung auf der Vorlage schriftlicher Vollmachten durch Strafverteidiger in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mein persönliches Resümee war die Einschätzung, dass das Prinzip der Allmacht im Vordergrund steht nach dem Motto, erzählen kann man mir viel, wenn ich das schriftlich sehen will, hat man mir zu gehorchen.

Nun weiß ich, dass ich geirrt habe. Schlichte Faulheit ist es, die jedenfalls einige der Aufreger in den Wahnsinn treibt. Ein pseudokomischer Kommentator hat sich beim Basteln eines schlechten Textes nämlich so in Rage geschrieben, dass das wahre Motiv plötzlich unbedeckt und jungfräulich in die Augen springen konnte: die Faulheit.

Ein Blick in die Zukunft:
Die Propaganda von RA Siebers trägt Früchte. Irgendein Anwaltshandbuch meint nun auch, dass die Übersendung einer schriftlichen Vollmacht zur Gerichtsakte ein schwerer (!) Kunstfehler ist. Manche Verteidiger schicken nun gar keine mehr, andere überreichen Vollmachtsurkunden, auf denen (unter Punkt 17 bei Unterpunkt 4 gleich hinter der Geldempfangsvollmacht in Kindschaftssachen) die Zustellungsvollmacht ausdrücklich beschränkt wurde. Da die wenigstens Richter Lust haben, die ganze Akte nach der Vollmachtsurkunde abzusuchen und diese dann auch noch zu lesen, werden sie die Zustellungen gegenüber dem Beschuldigten direkt vornehmen. Die Polizei wird ganztägig damit beschäftigt sein, die Zustellungen vorzunehmen, die von dem Postzustelldienst als unzustellbar zum Gericht zurückkamen. Denn der bulgarische Postunternehmer, den die Justiz aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes beauftragen musste, beschäftigt ausschließlich desorientierte Analphabeten, da er trotz Mindestlohn nur 0,72 Euro pro Stunde zahlt. Die Aufklärungsquote sinkt hinsichtlich aller Straftaten auf Null. Das macht aber nichts, weil auch die Zahl der Verbrechen auf Null sinkt: kein Polizist ist zur Aufnahme von Strafanzeigen auf der Wache. RA Siebers kann sich zur Ruhe setzen und von seinen Reserven leben.

Haben wir alle verstanden: Keine Lust ist das Leitmotiv!


Geschenke gibt’s nicht …

21. Dezember 2007

… vom VollMachtsBlog, insbesondere nicht für Vollmachtsverlanger, aber einen Linktipp: Hier findet sich Begründung und Rechtsprechung dazu, warum die Vorlage einer Vollmacht - entgegen einem weit verbreiteten und wohl nur schwer auszurottenden Irrglauben - eben nicht erforderlich ist.

In diesem Sinne wünscht das VollMachtsBlog allen Lesern - und auch den Vollmachtsverlangern - Schöne Festtage!


Die Vollmacht im Strafprozess

20. Dezember 2007

Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS ) macht hier nochmals ganz deutlich, dass eine Form für den Nachweis der Verteidigervollmacht nicht vorgeschrieben ist, dass also die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht verlangt werden kann.


Die anwaltliche Absicherung

15. Dezember 2007

In einer Bußgeldsache entspinnt sich gerade eine lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam, welche kurz und bündig schrieb:

„In obiger Sache wird um Übersendung einer Vollmacht gebeten.”

Antwort per Rückfax - ebenso kurz:

„Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde bereits anwaltlich versichert!”

Das reicht der StA offensichtlich nicht:

„in obiger Sache wird mitgeteilt, dass die anwaltliche Absicherung für § 145 a StPO nicht ausreicht. Daher wird um Herreichung der Vollmacht gebeten”

So, so, die anwaltliche Absicherung - aber auch einmal unterstellt, es sei tatsächlich die anwaltliche Versicherung (ordnungsgemäßer Bevollmächtigung) gemeint, zum einen reicht diese durchaus, um als Verteidiger Rechtshandlungen vorzunehmen und § 145 a StPO? Wirksame Zustellungen nach dieser Norm sollen ja gerade vermieden werden - und sind auch nicht erforderlich, wie sich aus Abs. III S. 2 dieser Norm ergibt.

(Abgesehen davon, dürfte hier - Bußgeldverfahren - nicht § 145 a StPO einschlägig sein, sondern § 51 OwiG)


Vollmacht „um zwei Ecken”

22. November 2007

Einen besonderen Fall des Fehlens einer schriftlichen Vollmacht hatte das OLG Hamm zu entscheiden:

Ein Anwalt hatte im Auftrage des Chefs eines Berufskraftfahrers für diesen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt. In der Hauptverhandlung gab der Berufskraftfahrer an, den Anwalt überhaupt nicht zu kennen. Daraufhin verwarf das AG Lippstadt per Beschluss den Einspruch als unzulässig, da der Anwalt von dem Betroffenen nicht bevollmächtigt worden sei und es daher an seiner „Prozessführungsbefugnis” mangele. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm auf entsprechende Rechtsbeschwerde feststellte:

„Gemäß §§ 260 Abs. 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG hätte das Amtsgericht innerhalb der Hauptverhandlung - wie hier - über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zwar durch Urteil entscheiden müssen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch dann zulässig, wenn fälschlich durch Beschluss anstatt durch Urteil entschieden worden ist (m.N.). …

Der Auffassung des Amtsgerichts, Rechtsanwalt S. sei zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung von dem Betroffenen dazu nicht bevollmächtigt gewesen, ist rechtlich nicht haltbar. Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab (m.N.). Bei der Erteilung der Vollmacht für Rechtsanwalt S. durfte sich der Betroffene im Übrigen von seinem Chef vertreten lassen, was im hier gegebenen Falle, da die Verkehrsverstöße in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen erfolgt sind, durchaus üblich und nachvollziehbar ist. … Aus all dem folgt, dass Rechtsanwalt S. bevollmächtigt war, für den Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, der damit zulässig ist. Mit der Verwerfung des Einspruchs als unzulässig hat das Amtsgericht dem Betroffenen den ersten Zugang zum Gericht genommen und damit seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (m.N.).

Die Vollmacht durch einen Vertreter erteilt und nicht in schriftlicher Form vorgelegt - und dennoch wirksam bevollmächtigt, es geht doch!


Keine Vollmacht - kein Bußgeld

16. November 2007

Dass es sich lohnt, gegenüber Bußgeldstellen keine schriftliche Vollmacht vorzulegen, zeigt ein aktueller Fall: Der Mandantin wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Wie üblich hatte ich mich unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächti-gung als Verteidiger gemeldet, Akteneinsicht beantragt usw.

Die Bußgeldstelle stellte den Bußgeldbescheid schließlich mir zu, die Mandantin erhielt formlos eine Abschrift - ein Verstoß gegen § 51 Abs. III S. 1 OwiG. Damit hat der Bußgeldbescheid die Verjährung nicht mehr unterbrochen. Dies habe ich der Bußgeldstelle - natürlich nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist - unter Hinweis auf die bereits von dem Kollegen Siebers erwähnte Entscheidung des AG Kiel mitgeteilt. Diese nahm daraufhin den Bußgeldbescheid zurück und stellte das Verfahren ein.


Die StA Hamburg weiß es (eigentlich)

9. November 2007

Im Kammerreport der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg Juni 2007 findet sich aufschlussreiche Korrespondenz zwischen einem Hamburger Kollegen und der Staatsanwaltschaft Hamburg. Der Kollege hatte sich darüber beklagt, dass ihm mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Akteneinsicht verweigert worden war und darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht bestehe.

Unter dem Aktenzeichen 145.10-01 antwortete die Staatsanwaltschaft Hamburg - der LOStA - mit Schreiben vom 2. Februar 2007 u.a. wie folgt:

„Ihre Auffassung ist sicher zutreffend, dass eine Akteneinsicht auch dann zu gewähren ist, wenn der Rechtsanwalt eine Bevollmächtigung seines Mandanten zusichert, ohne zunächst eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen. Ihr Schreiben wurde daher zum Anlass genommen, die Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft auf diese Rechtslage hinzuweisen, so dass derartige Einzelfälle nicht mehr auftreten dürften.”

Na also!


Darf das das? - Dass das das darf !?

2. November 2007

In einer Bußgeldsache hatte ich mich wie üblich unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung gemeldet und Akteneinsicht beantragt, die mir auch zuteil wurde. Gegen den danach gegen meinen Mandanten ergangenen Bußgeldbescheid habe ich Einspruch eingelegt.

Die Bußgeldstelle teilte mir mit, dieser sei „mangels nachgewiesener Vollmacht unzulässig und unwirksam”. Daraufhin habe ich darauf hingewiesen, dass eine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung ausreicht und die Bußgeldstelle aufgefordert, meinen Einspruch als formgerecht anzuerkennen. Als zunächst keine Reaktion erfolgte, habe ich Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.

Was teilt mir jetzt der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck mit - nach einer „Bearbeitungszeit” von immer drei (!) Monaten? Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde sei nur das persönliche Verhalten von Mitarbeitern. Eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts fände nicht statt. Eine sehr praktische Ausrede, wenn das Fehlverhalten gerade in grob falscher Rechtsanwendung liegt. Und dann wird’s interessant:

„Bezüglich der von Ihnen angeforderten Bestätigung, die nach Eingang am Freitagnachmittag bis zum folgenden Dienstag gefertigt werden sollte, teilt der Bereich Verkehrsangelegenheiten mit, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Bestätigung hatten. Die Behörde konnte hierzu nicht verpflichtet werden. Auch liegt hier kein persönliches Fehlverhalten vor.”

Fazit:
Was am Freitag Nachmittag (!) hier eingeht, kann ohnehin nicht bis Dienstag bearbeitet werden. Und überhaupt:

Völlig frei von jeglicher Rechtskenntnis dürfen Mitarbeiter der Bußgeldstelle behaupten, ein ohne schriftliche Vollmacht eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sei mangels nachgewiesener Vollmacht unzulässig und unwirksam und dessen Verwerfung androhen - inzidenter also auch behaupten, die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung sei unzutreffend. Sie sind aber nicht verpflichtet, diese schlicht falsche Behauptungen zurückzunehmen oder gar zu bestätigen, dass der Einspruch sehr wohl formgerecht ist.

Interessante Rechtsauffassung des Herrn Bürgermeisters. Wir sind Behörde, wir dürfen so was?

Nur am Rande: Inzwischen ist der Fall beim AG Lübeck angelangt. Das Gericht hatte zu keiner Zeit Bedenken, den Einspruch als formgerecht anzusehen.


Verteidiger auch ohne Vollmacht

29. Oktober 2007

Der Kollege Hoenig weist auf einen aktuellen Beschluss des OLG Hamm (4 Ss OWi 393/07 vom 22.o8.2007) hin, dessen Leitsatz wie folgt lautet:

Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab.

Für Insider klar, aber offensichtlich muss das ab und zu mal wieder von einem Oberlandesgericht deutlich gemacht werden.


Im Hinblick auf § 145 a StPO …

8. Oktober 2007

Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und antragsgemäßer Verlegung des Hauptverhandlungstermins erreicht mich eine Ladung des Amtsgerichts Segeberg, wiederum mit folgendem fettgedrucktem

“Zusatz: Im Hinblick auf die Vorschrift des § 145 a StPO wird um Übersendung einer schriftlichen Verteidigervollmacht gebeten.”

§ 145 a StPO, so, so, u.a. insbesondere deshalb reichen wir die Vollmacht ja gerade nicht ein! Wie schon mehrfach ausgeführt - der Verteidiger ist nicht der Postbote der Behörden und auch nicht dazu da, diesen die Zustellung von Dokumenten jeglicher Art zu erleichtern.

Im Übrigen: Offensichtlich hält man mich doch für bevollmächtigt, anderen falls wäre wohl kaum auf meinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und ich wohl auch nicht als Verteidiger hierzu geladen worden. Eine Rechtsgrundlage für die Vollmachtsanforderung ist § 145 a StPO jedenfalls nicht.