Erst Vollmacht – Dann Fahndung?

2. August 2009

Bei lexisnexis wird der Aufsatz „Vom (Un-)Sinn der schriftlichen „Strafprozessvollmacht“" der Kollegen Meyer-Lohkamp und Venn in: StraFO 2009 Heft 7, 265 – 271 kurz rezensiert. Schon beachtlich, welche Konsequenzen sich aus der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ergeben können:

Außerdem könne es für den Mandanten im Übrigen schädlich sein, wenn sich aus der schriftlichen Strafprozessvollmacht ein Hinweis auf Ort und Zeitpunkt des Verteidigerkontaktes ergebe. Den Autoren seien Fälle bekannt, in denen unmittelbar nach Vorlage einer solchen Vollmacht Fahndungsmaßnahmen in Ortsnähe zu der Kanzlei des bevollmächtigten Verteidigers eingeleitet worden seien.

Da bleibt die schriftliche Vollmacht doch besser da, wo sie hingehört: In meiner Akte. ;-)


Ohne Vollmacht Akteneinsicht „zu gegebener Zeit“

23. Juli 2009

Auf mein übliches Akteneinsichtsgesuch unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung schreibt mir die Bußgeldstelle (per Ankreuz-Formular)

X Der Eingang Ihres Schreibens wird bestätigt. Die Vorgänge werde ich Ihnen übersenden, wenn mir die Vollmacht vorliegt.

Das bedarf nun doch der Richtigstellung:

Sehr geehrte Frau xyz,
in obiger Angelegenheit teilten Sie auf mein Akteneinsichtsgesuch vom 14.o7.2009 mit Schreiben vom 16. d.M. mit, sie würden die Akte übersenden, sobald meine Vollmacht vorliegt. Offensichtlich habe Sie übersehen, dass dieses bereits der Fall ist: In meinem Akteneinsichtsgesuch wurde (extra fettgedruckt) ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert.

Für eine – von Ihnen möglicherweise gemeinte – Übersendung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde besteht keine Rechtsgrundlage. Dementsprechend darf ich nochmals bitten, mir die Akte nunmehr umgehend zu übersenden oder anderenfalls dieses Schreiben als entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln und Ihrem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
mfg

Darauf kommt wieder o.a. Formular. Diesmal ist Folgendes angekreuzt:

X Der Eingang Ihres Schreibens wird bestätigt. Die Vorgänge werde ich Ihnen zu gegebener Zeit übersenden. Von Erinnerungen bitte ich abzusehen.

Was allerdings daran hindert, eine Ermittlungsakte in einer einfachen Bußgeldsache sogleich zu übersenden, bleibt im Dunkeln …

Nachtrag: Am 27.o7.2009 wurde mir dann die Ermittlungsakte übersandt – mit dem handschriftlichen Zusatz: „Bitte um Nachreichung der Vollmacht“. Was bitte soll das?


Es geht doch – Wenn man will …

26. Juni 2009

Ein Kollege übermittelte mir folgende Anekdote und erlaubte mir freundlicherweise, diese hier zu veröffentlichen:

Sehr geehrter Kollege Melchior,

als Leser des Vollmachtsblogs und „Nichtvorleger“ möchte ich Ihnen folgende Anekdote nicht vorenthalten. In einer stinknormalen Unfallfluchtsache hatte ich gegenüber der Polizei mitgeteilt, dass sich meine Mandantin nicht äußern wird, um Weiterleitung meines Schreibens an die Amtsanwaltschaft und dort um Akteneinsicht gebeten. Von dort rief mich heute ein Amtsanwalt an und meinte ohne Vollmacht würde er mir keine Akteneinsicht geben. Auf meine Frage, worauf er denn diese Rechtsansicht stütze, lenkte er dann ein und meinte, die „Problematik“ wäre ihm ja bekannt. Es gäbe da wohl einige Kollegen, die das genauso handhaben wie ich, er verstehe das aber nicht. Andere Kollegen würden sich ja schließlich auch nicht so haben.

Was andere Kollegen machen oder nicht machen, interessiert mich nicht, teilte ich mit und ob ich das bitte schriftlich haben kann, dass mir die Akteneinsicht verwehrt werde. Daraufhin meinte er, er verwehre mir ja gar nichts, ich könne mir die Akte ja auf der Geschäftstelle ansehen, nur schicken würde er sie mir nicht. Auf der Geschäftsstelle müsse ja auch geprüft werden, ob ich als Anwalt überhaupt legitimiert sei. Daraufhin fragte ich, ob ich ihn richtig verstanden habe im Sinne von einsehen und nicht mitnehmen. Ja, da wolle er sich noch nicht so festlegen (Entscheidungsfindungsprozess als wichtiger Grund des § 147 Abs. 4 StPO, aha…) Daraufhin hat es mir gereicht, ich habe ihm freundlich gesagt, dass ich für so etwas einen Textbaustein mit ganz viel Rechtsprechungsnachweisen, unter anderem auch vom Kammergericht habe, den ich ihm gerne per Fax zusende. Er möge dann nochmals überlegen, ob er das ernst meine. Mit dem Fax habe ich dann gleich noch eine Kopie meines Anwaltsausweises übersandt, damit ja kein Zweifel daran aufkommen, dass ich wirklich Anwalt bin.

Nachtrag: Heute rief Herr Amtsanwalt an und teilte kurz und knapp mit, dass die Akte dann zur Abholung und Mitnahme bereitliegt. Steter Tropfen… :O)

Vielleicht hat der Herr Amtsanwalt ja auch zwischenzeitlich das VollMachtsBlog oder hier nachgelesen. ;-)

P.S. Hübsch auch die Meinung, auf der Geschäftsstelle müsse ja auch geprüft werden, ob der Kollege als Anwalt überhaupt legitimiert sei – als wenn dort bei jedem eingehenden Akteneinsichtsgesuch erst das RA-Register durchforstet wird!?


Akteneinsicht ohne Vollmachtsurkunde

8. Juni 2009

Der Angeklagte hat … beantragt, Akteneinsicht über seinen Verteidiger zu erhalten. Zugleich wurde Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Die vom AG verlangte Vorlage einer Vollmachtsurkunde verweigert der Verteidiger unter Hinweis auf die … Rechtsprechung. …

II. … Die Beschwerde hat … in der Sache Erfolg.

Die Akteneinsicht ist dem Verteidiger grundsätzlich auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde zu gewähren, außer bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn 18a; KK, § 147 Rn 3; Thüringer OLG Versicherer 108, 276; LG Oldenburg StV 90, 59; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., vor § 137 Rn 9).

Vorliegend sind Zweifel an der … anwaltlich mitgeteilten Beauftragung weder aus der Akte ersichtlich noch im angefochtenen Beschluss des AG genannt. Damit ist dem Verteidiger Akteneinsicht auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde zu gewähren.

LG Chemnitz, Beschl. v. 5.2.2009 – 2 Qs 117/08 – Migeteilt von RA Dr. A. Schweppe, Chemnitz in StraFo 2009, 207


Verteidigervollmacht im Strafverfahren betrifft nicht notwendig anschließendes Bußgeldverfahren

2. Juni 2009

Der aktuelle ADAJUR-Newsletter berichtet über folgende interessante Entscheidung.

1. Wird eine Verteidigervollmacht, die zu den Akten gegeben wurde, explizit nur für das Strafverfahren abgegeben, entfaltet sie nicht auch automatisch eine Fiktionswirkung als Zustellungsvollmacht nach § 51 III S.1 OWiG, für ein folgendes Bußgeldverfahren.

2. Der Senat vertritt die Ansicht, dass die Auslegung von § 24 III 2.Hs. StVG nach der Ände-rung von § 33 I Nr.9 OWiG in dessen Licht zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass eine Ver-längerung der Verjährungsfrist nur dann stattfindet, wenn die Zustellung des Bußgeldbe-scheids innerhalb von zwei Wochen erfolgt.

OLG Brandenburg vom 4.12.2008, 2 SS OWI 121 Z 08
Fundstellen ADAJUR #82944; VRR 2009, 197 (LS)

Vgl. hierzu auch die Anmerkung bei strafrecht-online.de.


Vollmacht fehlt?

29. Mai 2009

Unsere Staatsanwaltschaft hat eine neue Methode, auf die Nichtvorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht zu reagieren. In einer Anklageschrift heißt es:

Den xyz
geboren am …
wohnhaft …

Verteidiger: Rechtsanwalt Jürgen Melchior
Vollmacht fehlt

klage ich an …

Das, liebe Staatsanwaltschaft, ist schlichtweg falsch! Die Vollmacht (wirksame Bevollmächtigung) fehlt keineswegs, es befindet sich lediglich keine schriftliche Vollmachtsurkunde bei der Akte. ;-)


Keine wirksame Zustellung an Verteidiger ohne Vollmacht bei den Akten

26. Mai 2009

Der BGH (2 StR 500/08 vom o3.12.2008) fand wieder einmal klare Worte:

Eine Zustellung an einen Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO).

In den Gründen heißt es u.a.:

Die Zustellung an den früheren Verteidiger ist unwirksam, da sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO). Das bloße Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (m.N.).

Also nichts mit irgendeiner von manchen OLGen nach dem Motto: „Nicht sein kann, was nicht sein darf“ so gerne fingierten „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ oder ähnlichen abstrusen Konstrukten.

Der Wortlaut der §§ 51 Abs. III OwiG bzw. 145 a Abs. I StPO ist eindeutig: „Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“, gilt als zustellungsbevollmächtigt – was bei einer fingierten „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ wohl kaum Fall ist.


Noch’n Unfug per Formular

5. Mai 2009

Der Landkreis Bad Doberan übersendet in einer Bußgeldsache auf meinen Antrag – unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und selbstverständlich ohne Vollmachtsvorlage – die Ermittlungsakte mit einem Formschreiben zum Ankreuzen, wo sich u.a. Folgendes findet:

Ihr Aktenersuchen (welch’ schönes Wort!) kann leider nicht erledigt werden, da Ihrem Schreiben keine Vollmacht beigefügt wurde.

Das ist bekanntlich schlicht falsch. Offensichtlich man dort aber selbst nicht daran, oder warum erhalte ich die Akte, ohne die Vollmacht vorgelegt zu haben?


Geht doch!

20. Februar 2009

Aus einem Antrag an das Gericht, ein Bußgeldverfahren einzustellen:

„In der Sache selbst wird beantragt, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen: Eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers befindet sich nicht bei der Akte, dennoch wurde der Bußgeldbescheid entgegen § 51 Abs. III OwiG nur mir per Zustellungsurkunde zugestellt, nicht aber dem Betroffenen. Diese Zustellung hat die Verjährungsfrist nicht mehr wirksam unterbrochen, vgl. z.B. (es folgen diverse Nachweise)

Ebenso liegt es hier: Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ereignete sich am 24.o5.2008. Die Anhörung vom 12.o6.2008 unterbrach die Verjährungsfrist, die so am 11.o9.2008 um 24.00 Uhr ablief. Diese wurde aus vorstehenden Gründen durch den Buß-geldbescheid vom 15.o7.2008 nicht erneut unterbrochen. Es ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten.“

Hierzu das AG Grevesmühlen (5 Owi 321/08) kurz und bündig:

Das Gericht beabsichtigt, das Bußgeldverfahren gem. § 46 OwiG, 206 a StPO einzustellen, weil die Gründe aus dem Schriftsatz der Verteidigung vom 12.o2.2009 zutreffend sind.

Na also!


Doppelfehler

8. Februar 2009

Nach Akteneinsicht – natürlich ohne Vollmachtsvorlage – schreibt mir die Bußgeldstelle:

Zu Ihrem o.a. Aktenzeichen liegt mir bisher keine Vertretungsvollmacht vor. Ich bitte nunmehr um Vorlage derselben.

Kurze Antwort meinerseits:

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 21. d.M. bitte ich um Nachricht, weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage ich eine Vollmacht vorlegen sollte.

Diese Unbotmäßigkeit hat die wackere Sachbearbeiterin offensichtlich so empört, dass sie diese Frage unbeantwortet ließ, stattdessen einen Bußgeldbescheid gegen meinen Mandanten erließ und sowohl dessen Ausfertigung als auch die Zweitschrift für den Mandanten mir per Zustellungsurkunde zustellte.

Gleich zwei Verstöße gegen § 51 Abs. III OwiG – ergo wird die Sache am 14.o3.2009 verjährt sein. Man möge mir verzeihen, wenn ich auf diesen Gesichtspunkt erst nach diesem Datum zurückkomme. ;-)