14. Januar 2009
Die Bußgeldstelle der Freien und Hansestadt Hamburg übersendet mir die vollständige Ermittlungsakte in einer Owi-Sache, die ich – wie immer – unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung angefordert hatte. Am Ende des Anschreibens findet sich der schöne Satz:
Um Ihren Antrag auf Akteneinsicht bearbeiten zu können, wird um Einreichung einer Vollmacht gebeten.
Ah ja.
Kommentar schreiben » |
(Bußgeld)behörden |
Permalink
Verfasst von verteidiger
4. Januar 2009
Was fehlt ihm denn? Ist er krank?
Er schreibt mir, ich soll ihm die noch fehlende Vollmacht zusenden. Aber die fehlt gar nicht, ich hab sie nämlich.
Aber warum soll ich ihm etwas zusenden, was gar nicht fehlt. Und wenn sie fehlen würde, könnte ich sie gar nicht zusenden.
Fragen über Fragen, und keiner weiß warum.
Kommentar schreiben » |
(Bußgeld)behörden, Allgemein |
Permalink
Verfasst von rawsiebers
2. Dezember 2008
Zwar nicht unmittelbar das Thema Vollmachtsnichtvorlage, aber dennoch passend. Ein Beschluss des AG Stadthagen vom 13.08.2008, 11 OWI 507 JS 4839/08 236/08:
Keine Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG bei Zustellung an gesamte Kanzlei und nicht an den alleine Bevollmächtigten
Die Zustellung des Bußgeldbescheides an einige namentlich aufgeführte Rechtsanwälte führt nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 33 I Nr. 9 OWiG, falls bloß einer dieser Anwälte Verteidiger ist.
Aus den Gründen: Diese Vollmacht benennt ohne Streichungen sämtliche Kollegen seiner Kanzlei. Zugestellt werden konnte dennoch nur an Rechtsanwalt B als Verteidiger, nicht jedoch an die Kanzlei als solche. Nur dieser Rechtsanwalt hat sich zum Verteidiger bestellt. Die Vollmachtsurkunde allein begründet noch nicht die Verteidigereigenschaft. Sie gibt nur Aufschluss darüber, wem der Betroffene die Übernahme der Verteidigung angetragen hat. Zur Begründung der Verteidigerstellung ist erforderlich, dass der gewählte Anwalt die Wahl zum Verteidiger auch annimmt, was darin zum Ausdruck kommt, dass der Anwalt sich im Verfahren entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zum Verteidiger des Betroffenen bestellt..
Fundstellen ZFS 2008, 642, ADAJUR Nr. 80793
Ebenso: AG Husum, DAR 2009, S. 158 f. m. Anm. Keden
Kommentar schreiben » |
Allgemein |
Permalink
Verfasst von verteidiger
28. November 2008
Das Rätselraten um die Rechtsgrundlage für die Vollmachtsvorlage geht weiter. Eine neue Idee hat das AG Neuruppin. Mit der Terminsladung zur Hauptverhandlung in einer Owi-Sache erteilt es mir folgenden Hinweis:
Es wird um Herreichung einer schriftlichen Vollmacht gebeten. (§ 137 (1) Satz 2 StPO)
Das, hohes Gericht, ist bei allem Respekt nun reichlich abwegig: § 137 Abs. I S. 2 StPO lautet bekanntlich wie folgt:
Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
Was das mit der Vollmachtsvorlage zu tun haben soll, erschließt sich nicht – zumal außer Zweifel steht, dass der Mandant nur einen Verteidiger hat.
Kommentar schreiben » |
Gerichte |
Permalink
Verfasst von verteidiger
24. November 2008
Das schon erwähnte AG Schwandorf zeigt sich (schnell) lernfähig und schreibt mir nun:
Gemäß richterlicher Verfügung wird mitgeteilt, dass die Rechtsauffassung des Verteidigers zutreffend ist (vgl. OLG Hamm 2 SS Owi 688/04). Ein Nachweis der Bevollmächtigung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme: Der Einspruch wurde somit wirksam zurückgenommen.
(5 Owi 103 Js 9985/08)
Na also, geht doch!
Kommentar schreiben » |
Gerichte |
Permalink
Verfasst von verteidiger
20. November 2008
Nach Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid erhalte ich soeben ein Fax des Amtsgerichts Schwandorf:
… gemäß richterlicher Anordnung wird Ihnen mitgeteilt, dass sich bei den Akten keine Vollmacht befindet und daher der Einspruch nicht wirksam ist. Um Vollmacht zur Einspruchsrücknahme oder Einspruchsrücknahme durch den Betroffenen selbst wird daher gebeten.
Gleich zwei Fehler in zwei Sätzen, alle Achtung:
Wenn schon der Einspruch mangels Vollmacht nicht wirksam sein soll, warum hat das AG dann bitte überhaupt Hauptverhandlungstermin anberaumt?
Dass die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid eben nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bedarf oder ohne diese nicht wirksam ist (was das Gericht mit dem ersten Satz wahrscheinlich tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte), lässt sich in jedem besseren Kommentar nachlesen, vgl. z.B. KK-StPO-Laufhütte vor § 137 Rn. 3; Meyer-Goßner § 297 Rn. 2 und § 302 Rn. 33. sowie OLG Hamm 2 Ws 7/05 vom 17. o1. 2005 – Leitsatz: „Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist“ – dann kann ja wohl für eine Rücknahme kaum anderes gelten.
2 Kommentare |
Gerichte |
Permalink
Verfasst von verteidiger
10. November 2008
Nicht selten kommt Unfug per Formular oder auch so einfach im Text, mit der höflichen Bitte, die Vollmacht nachzureichen. Neugier bei den Vollmachtswünschern erreicht man, wenn man diese Aufforderungen mit dem Wort „Warum“ und einem „?“ versehen zurückfaxt, oft kommen dann interessierte Anrufe, bei denen die Anrufer wissen möchten: Warum das „Warum“? Irgendwer bei uns hat dann immer die kurze Zeit, auf Meyer-Goßner Vor § 137 Rdn. 9 zu verweisen. Der Lernerfolg scheint besser, wenn der Vollmachtswünscher selbst gefragt hat, als bei dem, dem man platt so einfach sagt, dass er keine Vollmacht bekommt.
Kommentar schreiben » |
Allgemein |
Permalink
Verfasst von rawsiebers
29. Oktober 2008
In einer Bußgeldsache übersendet mir die Bußgeldstelle unseres Landeshauptdorfs die Ermittlungsakte nebst klassischem Formschreiben mit diversen Alternativen zum Ankreuzen. Die letzte (extra in Großschrift?) ist (natürlich) angekreuzt:
( X ) ES FEHLTE IHREM SCHREIBEN DIE VOLLMACHT IHRES MANDANTEN. BITTE REICHEN SIE DIESE NACH.
Sowohl sprachlich als auch rechtlich nicht ganz zutreffend.
1 Kommentar |
(Bußgeld)behörden |
Permalink
Verfasst von verteidiger
8. Oktober 2008
In eine Owi-Sache beantrage ich – wie immer unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung – Akteneinsicht beim Landkreis Holzminden. Selbiger schickt mir ein Formschreiben:
Bevor Ihr Antrag auf Akteneinsicht bzw. sofern erfolgt Ihr Einspruch, hier bearbeitet werden kann, bitte ich Sie bis zum 23.o9.2008 um Vorlage der entsprechenden Vertretungsvollmacht für Ihren Mandanten
(Die etwas eigenwillige Zeichensetzung ist original)
Daraufhin erinnere ich an meine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und bitte vorsorglich um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Vollmachtsvorlage. Hierzu teilt der Landkreis jetzt Folgendes mit
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Hildesheim ist eine Akteneinsicht nur zu gewähren, sofern eine entsprechende Vollmacht des Mandanten vorliegt.
Aha, Auskunft der Staatsanwaltschaft Hildesheim – ob das wohl als Rechtsgrundlage reicht? Eher doch wohl nicht …
2 Kommentare |
(Bußgeld)behörden | Mit Tag(s) versehen: Auskunft Staatsanwaltschaft |
Permalink
Verfasst von verteidiger
25. September 2008
Passend zum heutigen Geburtstag des VollMachtsBlogs ein deutlicher Beleg dafür, dass das Thema nach wie vor aktuell ist:
In Mecklenburg-Vorpommern geschieht alles 10 Jahre später, so sagt ein Sprichwort. Das gilt offensichtlich auch für die Erkenntnis, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eines Verteidigers zur Akteneinsicht und Einlegung von Rechtsmitteln nicht erforderlich ist – ganz im Gegentum, der Landkreis Nordvorpommern verbreitet im Brustton der Überzeugung folgenden Unfug:
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 51 Abs. 3 OwiG i.V.m. § 297 StPO eine Vollmacht vorliegen muss. Ohne Vorlage einer Vollmacht ist die Einreichung eines Rechtsmittels nicht möglich. Ich bitte um Einreichung einer Vollmacht.
Ach, wirklich?
§ 51 Abs. III S. 1 OwiG lautet bekanntlich wie folgt:
Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; …
Dass der Verteidiger eine Vollmacht zur Akte zu reichen hätte, folgt hieraus keineswegs, was sich zwanglos schon aus Satz 3 ergibt:
Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
Und 297 StPO sagt über eine Vollmacht schlicht gar nichts.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil, wer die Normen dann auch noch versteht, um so mehr. Ergänzend sei auf die einschlägigen Veröffentlichungen verwiesen. Auch die Lektüre eine Kommentars oder der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung kann helfen.
Kann …
Kommentar schreiben » |
(Bußgeld)behörden | Mit Tag(s) versehen: § 51 Abs. 3 OwiG § 297 StPO |
Permalink
Verfasst von verteidiger