Auch nach diversen Jahren Verteidigertätigkeit, in denen Einspruchsrücknahmen ohne Vollmachtsvorlage noch nie bestandet wurden, erlebt man immer noch Neues. Jetzt schreibt mir ein Gericht nach Rücknahme eines Einspruchs in einer Owi-Sache:
… in der o.g. Bußgeldsache wird für die wirksame Rücknahme des Einspruchs und der damit verbundenen Terminsaufhebung noch eine entsprechende Vollmacht benötigt.
Ach, wirklich? Das Gericht hat wahrscheinlich § 302 Abs. II StPO im Sinn. Da ist allerdings nur von einer „ausdrücklichen Ermächtigung“ die Rede, nicht von einer Vollmachtsurkunde, die das Gericht wahrscheinlich meint. Also kurze Antwort:
In der Bußgeldsache
gegen xyzversichere ich auf das gerichtliche Schreiben vom 23.o8.2010 anwaltlich, von dem Betroffenen zur Einspruchsrücknahme ausdrücklich ermächtigt worden zu sein. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es nach diesseitiger Auffassung nicht, vgl. hierzu KK-Ruß § 302 Rn. 22 m.w.N.; Meyer-Goßner § 302 Rn. 33 m.w.N.
Mal sehen, was jetzt kommt. 😉
Update o1.o9.2010: Das Gericht hat den Termin ohne weiteren Kommentar aufgehoben. Na also, geht doch! 😉
[…] Auch Vollmachtsfragen immer wieder beliebt, hier in Zusammenhang mit der Einspruchsrücknahme. […]