Der „Vollmachtskampf“ – extrem

Der Kollege Wings berichtet über einen „Kampf um die Vollmacht“, der in dieser Form wohl (glücklicherweise) Seltenheitswert haben dürfte – ebenso die Demonstration absoluter Inkompetenz und Unprofessionalität seitens Gericht und Staatsanwaltschaft:

Das Gericht weigert sich in einer Strafsache hartnäckig, dem Kollegen ohne Vollmachtsvorlage Akteneinsicht zu gewähren – außer allenfalls im Richterzimmer. Die Vorschrift der Nr. 187 Abs. II RiStBV:

„Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sollen auf Antrag die Akten im Umfang der gewährten Akteneinsicht mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen“

interessiert das Hohe Gericht offensichtlich eben so wenig wie die Tatsache, dass nach ganz herrschender Auffassung eben keine Vorschrift existiert, nach welcher die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden könnte.

Ob der Kollege gegen dieses inakzeptable und gesetzwidrige Verhalten des Gerichts Beschwerde eingelegt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls aber greift er zum „letzten Mittel“, einem Befangenheitsantrag, wozu der Staatsanwältin dann – so sinngemäß – die Worte zu diesem unverschämten Antrag fehlen. Sie habe so eine Eskalation (seitens der Verteidigung!) noch nie erlebt.

Man könnte es als Provinzposse bezeichnen, wenn es nicht so traurig wäre. 😦

P.S.: Bevor jetzt wieder jemand meckert, der Kollege hätte doch … usw. pp. Sicherlich hätte er, aber warum sollte er? Nur um sich der Staatsmacht zu beugen, nur um die Stimmung nicht zu vermiesen? Es ist sicherlich ein schmaler Grat – das Interesse des Angeklagten an einer „ausgeglichenen“ Stimmung vor Gericht einerseits und die Rechte der Verteidigung andererseits. Bei derartigen Richtern und Staatsanwält(inn)en dürfte es hierauf allerdings ohnehin nicht mehr entscheidend ankommen.

Update 11.10.2011: Die Sache endete mit einem heldenhaften Sieg des Kollegen vor dem BVerfG – und einer schallenden Ohrfeige für das Gericht. 🙂

9 Responses to Der „Vollmachtskampf“ – extrem

  1. Nils sagt:

    Dei RiStBV bindet Richter nicht. Deshalb interessiert auch die Nr. 187 dieser ergänzenden Verwaltungsvorschrift den Richter nicht, mögen Sie ihn nun „hohes Gericht“ nennen oder nicht. Die StPO hat in § 147 zwar eine vergleichbare Regelung und richtig ist auch, dass die meisten Beschwerdegerichte annehmen, dass grundsätzlich keine Vollmacht vorgelegt werden muss. Der Richter ist aber unabhängig und kann selbst prüfen, ob er annimmt, dass derjenige, der sich als Verteidiger meldet, tatsächlich der Verteidiger ist.

  2. verteidiger sagt:

    @ Nils:
    Die RiStBV als Richtlinie bindet Richter sicherlich nicht, § 147 Abs. IV StPO schon eher. Selbstverständlich ist ein Richter auch unabhängig – aber mit der Prüfung der (sich hier ohnehin nicht wirklich stellenden) Frage, ob derjenige, der sich als Verteidiger meldet, auch tatsächlich selbiger ist, hat das hier ersichtlich nichts mehr zu tun.

  3. Burschi sagt:

    Strafakten enthalten Sammlungen personenbezogener Daten im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 – 2 BvR 67/06 und Beschl. v. 4. 12. 2008 – 2 BvR 1043/08: „Die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden.“

    Wollen Sie im Ernst behaupten, es bedürfe unter dieser Prämisse nicht etwa einer Rechtsgrundlage dafür, einem Dritten Einsicht in Strafakten zu gewähren, sondern umgekehrt einer Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Akteneinsicht? Das wäre eine für einen Anwalt haarsträubende Auffassung vom Rechtsstaat.

    Conclusio: Die Rechtsprechung, wonach Rechtsanwälten auf die unbelegte Behauptung eines Mandatsverhältnisses Akteneinsicht in Strafakten zu gewähren ist, ist aus einer Zeit tradiert, als man es mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch nicht so hatte. Sie ist heute rechtswidrig und muss dringend aufgegeben werden. Dass gerade Rechtsanwälte das nicht einsehen wollen, nur weil es sie irgendwie in ihrem persönlichen Stolz verletzt, ist eine Schande für die ganze Zunft.

  4. RA Erenoglu sagt:

    Nicht Stolz ist es, sondern die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht. vulgo: Postbote für die Justiz samt Fristenlauf auch wenn man den Mandanten nicht erreicht. Im Strafverfahren, da meist randständige Personen betroffen keine Seltenheit.

    Materiell gibt es desweiteren das Problem, dass ein Verfahren manchmal von einer sog. unbefangenen Unterschrift abhängt, die zu vergleichszwecken herangezogen werden kann.

    Ihr Mandant bedankt sich dann recht herzlich, für die Beibringung des Beweismittels in die Akte.

    Zu guter letzt, wenn ich immer die Vollmacht brav beibringe und nur bei einem Urkundendelikt nicht, was denkt sich dann die StA oder das Gericht? Ich habe somit eine nachteilige Anscheinslage für den Mandanten geschaffen. Der Mandant bedankt sich wieder.

  5. verteidiger sagt:

    @ Burschi:

    Wie heute schon an zwei anderen Orten gesagt: Sie haben ganz offensichtlich keinerlei Ahnung von der Materie – und ein erheblich gestörtes Verhältnis zu (mit Ihren Worten „dahergelaufenen“) Anwälten noch dazu.

    Die von Ihnen erwähnte Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht findet sich zwanglos u.a. in § 147 Abs. IV StPO, wie Ihr Vorkommentator schon zutreffend bemerkte. Demnach ist „Verteidigern“ Akteneinsicht zu gewähren, denen der Staat – anders als offensichtlich Sie – immerhin ein gewisses Vertrauen entgegenbringt.

    Mit einer „Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Akteneinsicht“ hat die Problematik hingegen gar nichts zu tun, sondern mit der Frage, ob und ggf. wie ein Verteidiger seine Bevollmächtigung nachzuweisen hat – und die Rechtsprechung hierzu ist ebenso wenig „tradiert“ wie „rechtswidrig“ und andererseits völlig eindeutig.

    Da Sie aber offensichtlich noch nicht einmal die guten Gründe für die Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde ansatzweise kennen, verweise ich freundlich auf Dieter Nuhr und empfinde es keinesfalls als „Schande“ für mich oder gar „die ganze Zunft“, der nahezu einhelligen Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte zu folgen.

  6. Burschi sagt:

    Die Argumentation mit § 147 IV StPO ist nun besonders offensichtlicher Unsinn, da es schließlich gerade um die Frage geht, ob der „Verteidiger“ sich hinlänglich als solcher legitimiert hat; erst danach stellt sich die in § 147 IV StPO allein behandelte Frage, wie die Aktenansicht durchzuführen ist.

    Die Bereitschaft einiger Verteidiger, um das Recht zur Vollmachtsverweigerung einen hingebungsvollen Kleinkrieg zu führen, hat im Übrigen wenig damit zu tun, dass man einen der sattsam bekannten Vollmachtstricks beabsichtigt (die funktionieren immer seltener) oder tatsächlich befürchten muss, nach einer Zustellung einem unauffindbaren Mandanten hinterherzulaufen, sondern um so mehr mit der persönlichen Befindlichkeit des betreffenden Strafverteidigers (was wohlgemerkt für die große Mehrheit der Strafverteidiger nicht gilt – die sehen offenbar ein, dass die Vollmachtsvorlage ihren Sinn hat, und machen es deshalb ungefragt oder haben jedenfalls kein Problem damit).

  7. Don’t feed the troll …

  8. jamei sagt:

    Mal weg von der vehementen Grundsatzdebatte zurück zu dem verlinkten Ausgangsbeitrag.
    Das Gericht soll ja danach dem Verteidiger angeboten haben, die Akten bei Gericht einzusehen.
    Wenn dann in § 147 IV was von „auf Antrag SOLLEN…mitgegeben werden“ steht(parallel dazu auch in den Gerichte nicht bindenden RiStBV „SOLLEN“; Rechtsprechung des BGH offenbar: kein Anspruch des Verteidigers auf Aushändigung zur Mitnahme) verstehe ich nicht so ganz, wie der werte RA Wings hier zu einem zulässigen Ablehnungsantrag kommen will (völlig ungeeignete Begründung = Fehlen einer Ablehnungsbegründung). Aber probieren geht über studieren.

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