Das LG München I weiß es …

28. Januar 2008

Der Kollege Hoenig hat bei den Vier Strafverteidigern einen von ihm erstrittenen Beschluss der 26. Strafkammer des LG München I veröffentlicht, der an Kürze und Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt (auch wenn mit „rechtskräftig“ wohl eher rechtswirksam gemeint sein dürfte):

„Das zulässige Rechtsmittel … hat in der Sache Erfolg. Der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … ist rechtskräftig. Die Vorlage einer Vollmacht des Verteidigers ist hierzu nicht notwendig (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. Rn. 9 vor § 137 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Bevollmächtigung gegeben sind, liegen nicht vor.“

Ende der Durchsage. Na also, irgendwann wird das auch der Rest der Republik begreifen.


Mal wieder § 145 a StPO

12. Januar 2008

Die lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam geht weiter: Auf meine Bitte um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht teilt sie mir mit:

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 17.12.2007 wird die Rechtslage nochmals mit § 145 a StPO benannt (Zustellung an den Verteidiger – hier im Owi-Verfahren).

Nein, liebe Frau Amtsanwältin, diesem Irrtum sind schon andere unterlegen. Dass diese Norm eben keine Rechtsgrundlage für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht ist, ergibt sich direkt aus Abs. III dieser Norm:

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Dieser sieht ersichtlich beide Varianten vor.


Faulheit ist der wahre Grund

5. Januar 2008

Schon immer haben wir spekuliert, warum beharren einige Staatsanwälte und Richter auf geradezu bockige Art und Weise entgegen der herrschen Meinung und Rechtsprechung auf der Vorlage schriftlicher Vollmachten durch Strafverteidiger in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mein persönliches Resümee war die Einschätzung, dass das Prinzip der Allmacht im Vordergrund steht nach dem Motto, erzählen kann man mir viel, wenn ich das schriftlich sehen will, hat man mir zu gehorchen.

Nun weiß ich, dass ich geirrt habe. Schlichte Faulheit ist es, die jedenfalls einige der Aufreger in den Wahnsinn treibt. Ein pseudokomischer Kommentator hat sich beim Basteln eines schlechten Textes nämlich so in Rage geschrieben, dass das wahre Motiv plötzlich unbedeckt und jungfräulich in die Augen springen konnte: die Faulheit.

Ein Blick in die Zukunft:
Die Propaganda von RA Siebers trägt Früchte. Irgendein Anwaltshandbuch meint nun auch, dass die Übersendung einer schriftlichen Vollmacht zur Gerichtsakte ein schwerer (!) Kunstfehler ist. Manche Verteidiger schicken nun gar keine mehr, andere überreichen Vollmachtsurkunden, auf denen (unter Punkt 17 bei Unterpunkt 4 gleich hinter der Geldempfangsvollmacht in Kindschaftssachen) die Zustellungsvollmacht ausdrücklich beschränkt wurde. Da die wenigstens Richter Lust haben, die ganze Akte nach der Vollmachtsurkunde abzusuchen und diese dann auch noch zu lesen, werden sie die Zustellungen gegenüber dem Beschuldigten direkt vornehmen. Die Polizei wird ganztägig damit beschäftigt sein, die Zustellungen vorzunehmen, die von dem Postzustelldienst als unzustellbar zum Gericht zurückkamen. Denn der bulgarische Postunternehmer, den die Justiz aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes beauftragen musste, beschäftigt ausschließlich desorientierte Analphabeten, da er trotz Mindestlohn nur 0,72 Euro pro Stunde zahlt. Die Aufklärungsquote sinkt hinsichtlich aller Straftaten auf Null. Das macht aber nichts, weil auch die Zahl der Verbrechen auf Null sinkt: kein Polizist ist zur Aufnahme von Strafanzeigen auf der Wache. RA Siebers kann sich zur Ruhe setzen und von seinen Reserven leben.

Haben wir alle verstanden: Keine Lust ist das Leitmotiv!