Frechheit, oder?

29. August 2010

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Owi-Sache liegt vor. Kohle gibt’s dennoch nicht, wie mir das AG Lulu mitteilt:

Eine Auszahlung des festgesetzten Betrages kann derzeit an Sie nicht erfolgen, da dem Gericht keine Geldempfangsvollmacht vorliegt. Die anwaltliche Versicherung für das Vorliegen der Geldempfangsvollmacht reicht nicht aus, da der Anspruch dem Betroffenen zusteht.

So so, eine – ansonsten allgemein als zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung anerkannte – anwaltliche Versicherung reicht hier nicht aus. Was erlauben sich Gericht?

Zudem: Das, weil „der Anspruch dem Betroffenen zusteht“ – und wenn eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorgelegt wird, wäre das anders?


Einspruchsrücknahme ohne Vollmacht?

25. August 2010

Auch nach diversen Jahren Verteidigertätigkeit, in denen Einspruchsrücknahmen ohne Vollmachtsvorlage noch nie bestandet wurden, erlebt man immer noch Neues. Jetzt schreibt mir ein Gericht nach Rücknahme eines Einspruchs in einer Owi-Sache:

… in der o.g. Bußgeldsache wird für die wirksame Rücknahme des Einspruchs und der damit verbundenen Terminsaufhebung noch eine entsprechende Vollmacht benötigt.

Ach, wirklich? Das Gericht hat wahrscheinlich § 302 Abs. II StPO im Sinn. Da ist allerdings nur von einer „ausdrücklichen Ermächtigung“ die Rede, nicht von einer Vollmachtsurkunde, die das Gericht wahrscheinlich meint. Also kurze Antwort:

In der Bußgeldsache
gegen xyz

versichere ich auf das gerichtliche Schreiben vom 23.o8.2010 anwaltlich, von dem Betroffenen zur Einspruchsrücknahme ausdrücklich ermächtigt worden zu sein. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es nach diesseitiger Auffassung nicht, vgl. hierzu KK-Ruß § 302 Rn. 22 m.w.N.; Meyer-Goßner § 302 Rn. 33 m.w.N.

Mal sehen, was jetzt kommt. 😉

Update o1.o9.2010: Das Gericht hat den Termin ohne weiteren Kommentar aufgehoben. Na also, geht doch! 😉


Selbstbevollmächtigung

23. August 2010

Anders als im Bereich des Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrechts gibt im Verwaltungsverfahren eine Norm, nach der die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde verlangt werden kann, 14 Abs. I S. 3 VwVfG.

Dass diese allerdings nicht unbedingt von dem Mandanten unterzeichnet worden sein muss, sondern ggf. auchf von dessen RA „auf sich selbst“ ausgestellt werden kann, versucht der Kollege Feltus gerade einer (wohl etwas zickigen) Verwaltungsangestellten beizubringen. 😉


Keine Kohle – keine Vollmacht

18. August 2010

Auf diesen einfachen Nenner lässt sich die Begründung eines niedersächsischen Amtsrichters bringen, der die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eines Verteidigers bezweifelt, wie der Kollege Feltus berichtet:

… kann Ihnen Akteneinsicht zurzeit nicht gewährt werden, da Sie eine Vollmacht nicht vorgelegt haben. Hier bestehen Zweifel an Ihrer Bevollmächtigung. Dem mittellosen Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, nach hiesiger Auffassung kann er sich einen weiteren Wahlverteidiger finanziell nicht leisten.

Der betroffene Kollege hat sehr launig reagiert – anstatt die Ausführungen des Hohen Gerichts als schlichte Frechheit gegenüber einem Anwalt einer durchaus diskutablen Dienstaufsichtsbeschwerde zuzuführen.

Speziell für den Herrn Amtsrichter:

Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden (m.w.N.).
KG 3 Ws (B) 100/09, 2 Ss 51/09 – 3 Ws (B) 100/09 vom 17.03.2009

… und ein solcher Anlass ist die Unterstellung des Gerichts, der Beschuldigte können sich keinen (weiteren) Anwalt leisten, sicherlich nicht.


Verdientes Eigentor

10. August 2010

Im aktuellen ADAJUR-Newsletter findet sich eine Entscheidung des LG Berlin (515 QS 39/10 vom 29.04.2010), das einen scheinbar besonders trickreichen Kollegen ausgebremst hat:

Bestellt sich ein Verteidiger bei einer Bußgeldbehörde mit Vollmacht als Vertreter und wird der Behörde zugleich angezeigt, dass die Korrespondenz mit einem Unterbevollmächtigten geführt werden soll, so tritt keine Verfolgungsverjährung ein, wenn sich der Hauptbevollmächtigte später rechtsmissbräuchlich auf die Unwirksamkeit der an den Unterbevollmächtigten erfolgten Zustellung des Bußgeldbescheides beruft (sog. Verjährungsfalle).

Aus den Gründen: Die von dem Betroffenen und seinen Verteidigern gewählte Strategie, eine sog. „Verjährungsfalle“ zu errichten, stellt sich als rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten dar. Einen Missbrauch sieht die Kammer darin, dass das gesamte Verteidigungsverhalten von Anfang an darauf ausgerichtet war, eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt G., dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, und somit auch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 33 I S.1 Nr.9 OWiG zu vereiteln.

Fundstelle: ADAJUR-ARCHIV #88812

Man kann nicht oft genug vor derartigen Spielchen warnen: Eine derartige offensichtliche Trickserei kommt bei Gerichten regelmäßig ganz übel an, ebenso der Unfug mit einer „abgespeckten“ Vollmacht ohne Zustellungsbevollmächtigung u.ä. Schlicht gar keine Vollmacht vorlegen und fertig! Alles andere provoziert nur den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und führt eben nicht zum gewünschten Ziel.


51 III OwiG – Mancher lernt’s nie

5. August 2010

§ 51 Abs. III OwiG ist eigentlich eindeutig:

(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.

Manche Landkreise bzw. Bußgeldstellen scheinen diesen dennoch nach wie vor nicht zu verstehen:

Entweder der Bußgeldbescheid wird nebst Abschrift dem Verteidiger übersandt, um diesen als Postboten zu missbrauchen oder aber, man stellt den Bußgeldbescheid einfach nur dem Betroffenen zu, ohne – entgegen § 51 Abs. III S. 2 – den Verteidiger hiervon zu unterrichten.

So weit – so schlecht. Noch schlimmer, wenn die Bußgeldstelle dem Betroffenen dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Nachholung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid verweigert, weil die Voraussetzungen angeblich nicht glaubhaft gemacht worden sind.

Abgesehen davon, dass eine anwaltliche Versicherung des entsprechenden Tatsachschenvortrags zur Glaubhaftmachung regelmäßig ausreicht, ist diese nicht einmal erforderlich, wenn sich die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen schon aus den Akten ergeben.

Es bedurfte allerdings erst einer gerichtlichen Entscheidung (AG Parchim 5 OwiG 373/09 vom 28.o6.2010), um diese Erkenntnis durchzusetzen. Dass diese immerhin eine Bearbeitungszeit von einem Jahr hatte, ist wahrscheinlich dem Motto „Gut Ding will Weile haben“ geschuldet. 😉