§ 51 Abs. III OwiG ist eigentlich eindeutig:
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
Manche Landkreise bzw. Bußgeldstellen scheinen diesen dennoch nach wie vor nicht zu verstehen:
Entweder der Bußgeldbescheid wird nebst Abschrift dem Verteidiger übersandt, um diesen als Postboten zu missbrauchen oder aber, man stellt den Bußgeldbescheid einfach nur dem Betroffenen zu, ohne – entgegen § 51 Abs. III S. 2 – den Verteidiger hiervon zu unterrichten.
So weit – so schlecht. Noch schlimmer, wenn die Bußgeldstelle dem Betroffenen dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Nachholung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid verweigert, weil die Voraussetzungen angeblich nicht glaubhaft gemacht worden sind.
Abgesehen davon, dass eine anwaltliche Versicherung des entsprechenden Tatsachschenvortrags zur Glaubhaftmachung regelmäßig ausreicht, ist diese nicht einmal erforderlich, wenn sich die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen schon aus den Akten ergeben.
Es bedurfte allerdings erst einer gerichtlichen Entscheidung (AG Parchim 5 OwiG 373/09 vom 28.o6.2010), um diese Erkenntnis durchzusetzen. Dass diese immerhin eine Bearbeitungszeit von einem Jahr hatte, ist wahrscheinlich dem Motto „Gut Ding will Weile haben“ geschuldet. 😉