Und wieder eine Einstellung wegen Verjährung

29. September 2013

Es lohnt sich immer wieder

Seit Jahren weise nicht nur ich darauf hin, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in Strafverfahren und Bußgeldverfahren einen schweren anwaltlichen Kunstfehler darstellt, weil dadurch dem Mandanten konkrete prozessuale Chancen verbaut werden.

Nicht nachdenkende und übermäßig anpassungsfähige Kollegen halten das für Prinzipienreiterei oder Blödsinn; nun – mal wieder – der Beweis für obige These. Mit Vorlage der Vollmacht hätte der Mandant jetzt wegen seiner Punktesammlung seine Fahrerlaubnis verloren:

Das Verfahren ist gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen Verjährung einzustellen, weil die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG abgelaufen ist, da die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger nicht wirksam war und damit die Verjährung nicht unterbrechen konnte (§ 33 I Nr. 9 OWiG), da sich seine Vollmacht zu diesem Zeitpunkt … nicht bei den Akten befand, § 51 III OWiG.

AG Rathenow 9 OWi 495 Js-OWi 55279/12 (93/12)

logo