Gerichtlicher Schwachsinn pur

21. Mai 2010

Die Einlösung meiner Wette, auch ohne Vollmachtsvorlage eine Akte zu erhalten, wird sich noch ein bisschen hinziehen: Heute erreichte mich ein Schreiben der Bußgeldstelle, wonach man mein Akteneinsichtsgesuch „leider (!) ablehnen“ müsse und hierfür auf einen beigefügten Beschluss des AG Güstrow (971 OwiG 542/05 vom 27.10.2005) verweist.

Nicht nur, dass dieser immerhin schon knapp 5 Jahre alt ist und auch dessen Verfasser schon durch seine doch etwas – hm – eigenwilligen Rechtsansichten aufgefallen ist – der Beschluss ist auch inhaltlich derartig weit von jeglicher Rechtskenntnis entfernt, dass wir dessen Gründe der geneigten Leserschaft natürlich nicht vorenthalten wollen/können/dürfen (Merke: Jeder ist zu irgendetwas zu gebrauchen, und wenn es nur als schlechtes Beispiel ist):

Gründe:

Die Nichtgewährung der Akteneinsicht ist nicht zu beanstanden. Der Vertreter des Betroffenen hat eine Vollmacht nicht zur Akte gereicht, sondern seine Vollmacht nur anwaltlich versichert. Dies ist im OWI-Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend. Ein Verteidiger muß bevollmächtigt sein (Vgl. Karlsruher Kom. Vor § 137 RN 2). Daraus folgt, daß er ggf. dieses auch der Ordnungsbehörde nachweisen muß. Die Notwendigkeit einer Vollmacht ohne eine korrespondierende Nachweispflicht ließe diese ins Leere laufen. Da sich aus der Akte keine anderen Hinweise auf die Bevollmächtigung des Verteidigers ergeben, war dieser verpflichtet auf geeignete Weise – etwa durch Übermittlung einer Abschrift – diese dem Amt nachzuweisen.

Der Betroffene kann sich gegenüber der Verwaltungsbehörde nicht auf die besonderen Verhältnisse vor Gericht berufen. Vor Gericht reicht in der Regel die sogenannte anwaltliche Versicherung des Verteidigers aus, um Akteneinsicht zu erhalten, soweit nicht entgegensprechendes dem Gericht bekannt ist. Hierzu hat der Betroffene im Schriftsatz vom 28. 09. 05 umfassend zitiert.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 62 II OWiG in Verbindung mit § 473 StPO.

gez.: *** Richter am Amtsgericht

ausgefertigt:
Güstrow, den 04. November 2005

Schon erstaunlich, wie viel Dünnsinn in einen Beschluss von acht Sätzen passt! Dass das Gericht auch sein Kommentarzitat nicht einmal zu Ende gelesen hat („…braucht nicht in bestimmter Weise nachgewiesen zu sein“), sei nur am Rande erwähnt.

Es wird sich zeigen, ob das Gericht sich wirklich traut, derartigen Unfug nochmals zu wiederholen.


Unausrottbar …

19. Mai 2010

… scheint mancher per Ankreuzformular verbreitete Unsinn zu sein, heute – mal wieder – vom Landkreis Güstrow, der ohnehin gern durch Zickigkeiten in Owi-Sachen auffällt. Auf meine Aktenanforderung in einer Owi-Sache teilt man mir Folgendes mit:

Der Eingang Ihres Schreibens wird bestätigt. Die Vorgänge werde ich Ihnen übersenden, wenn mir Ihre Vollmacht vorliegt.

Wetten, dass auch ohne? Praktischerweise hat der wackere Sachbearbeiter eine e-mail-adresse.

Bußgeldsache xyz, AZ: 889821834

Sehr geehrter Herr ***,

bezüglich Ihres Schreibens vom 17. d.M. empfehle ich die Lektüre dieser Seite

http://www.ra-melchior.de/vollmacht.html

Falls mir die Akte dennoch nicht übersandt wird, sehe ich mich gehalten, mich an Ihren Dienstvorgesetzten zu wenden.

mfg RA J. Melchior


Zeichen und Wunder

7. Mai 2010

Der Kollege Nebgen aus Hamburg berichtet in seinem Blog unter der Überschrift: „Ganz ohne Vollmacht“ von einem Fast-Wunder:

Erst gestern habe ich durch die Kollegin Braun erfahren, dass es den Vollmachtsblog gibt. Gute Sache!

Denn das hirnlose Vollmachtsgefordere der Staatsanwaltschaft Hamburg hat mich jahrelang schwarz geärgert. Aber dann geschah das Wunder, über das ich hier berichten möchte:

Von einem Tag auf den anderen verlangten alle Geschäftsstellen uni sono keine schriftliche Vollmacht mehr, sondern nur noch den Rechtsanwaltsausweis! Offenbar hat irgendjemand der kompletten Belegschaft bei der Staatsanwaltschaft erklärt, dass man a) Vollmachten auch mündlich erteilen kann und b) Rechtsanwälte ihre Bevollmächtigung anwaltlich versichern können. Und es wird auch umgesetzt! Da steht man sprachlos vor.

Als ich eben eine Akte abholte, fiel die Mitarbeiterin noch einmal in den alten Trott zurück und fragte nach der Vollmacht, korrigierte sich aber dann von selbst (!) und ohne dass ich auch nur böse geguckt hätte.

Es gibt noch Wunder auf der Welt. Wenn das keine schöne Einsicht für das nahende Wochenende ist!

Unglaublich, aber wahr, und dieses Blog hat vielleicht ein wenig geholfen.


Eine bodenlose Frechheit!

4. Mai 2010

– oder wie sonst soll man das nachfolgende Schreiben des Schöffengerichts bzw. seines Vorsitzenden nennen?

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in der o.b. Strafsache wurden Sie von der Staatsanwaltschaft Schwerin am o1.o4.2010 und am o8.o4.2010 erfolglos aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen. Es bestehen deshalb Zweifel an der Bevollmächtigung. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeschuldigte bislang nicht gemeldet hat. Sollte nunmehr binnen einer Frist von 1 Woche keine Vollmacht vorgelegt werden oder eine Stellungnahme des Angeschuldigten eingehen, wird das Gericht einen Pflichtverteidiger auswählen.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Es ist zwar bekannt, das der dieses Pamphlet „angeordnet habende“ Herr Vorsitzende (ggf. auch unter Verstoß gegen § 142 StPO) sich lieber die Hand abhacken würde, als mich – und auch einige andere Kollegen – zum Pflichtverteidiger zu bestellen (Merke: Wer das Wort dieses Gerichts nicht wie Gottes Wort behandelt, wird niemals Pflichti). Mit diesem Schreiben dürfte das Gericht aber deutlich über’s Ziel hinausgeschossen sein. Immerhin stellt es die Verteidigung vor eine überraschende Alternative, nämlich

· entweder hieraus schließen zu müssen, dass dem Gericht die ganz herrschende Rechtsprechung nebst entsprechender Kommentarliteratur (vgl. z.B. BGHSt 36, 259, 260 m.w.N.; OLG Hamm 2 Ss OWi 688/04 vom o3.11.2004; KK-StPO-Laufhütte § 138 Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO Rn. 9 vor § 137 m.w.N.) zum Thema der Vollmachtsvorlage schlicht unbekannt ist,

· oder aber – schlimmer noch – annehmen zu müssen, dass das Gericht trotz entsprechender Kenntnis versucht, seine seit über 10 Jahren bekannte Abneigung gegen die Bestellung des Verfassers als Pflichtverteidiger auch in vorliegendem Falle zu manifestieren.

Richtig ist zwar, das die Staatsanwaltschaft um Vorlage bzw. Übersendung einer Vollmacht gebeten hat. Anders als dem Gericht ist dieser aber offensichtlich bekannt, hierauf nicht bestehen zu können, weil es diesbezüglich keine Rechtsgrundlage gibt. Folgerichtig gewährte sie mir Akteneinsicht und beantragte am Ende der Anklageschrift ausdrücklich meine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Weshalb das Gericht offensichtlich meint, auch diesem Antrag nicht nachkommen zu müssen, bleibt unklar.

Dass sich tatsächlich ernsthafte „Zweifel an der Bevollmächtigung“ eines Verteidigers tatsächlich weder daraus ergeben, dass dieser keine schriftliche Vollmachtsurkunde zur Akte gereicht hat (vgl. auch insoweit Meyer-Goßner vor § 137 Rn. 9 m.w.N.), noch insbesondere daraus, dass der Angeschuldigte sich (angeblich) „bislang nicht gemeldet hat“, dürfte sich von selbst verstehen.

Mutmaßungen darüber, ob hier ggf. auch bezüglich des Unterschieds zwischen der Vollmacht (=Bevollmächtigung) als solcher und der diese verbriefenden Urkunde einige Unklarheit besteht, erspare ich mir hier.

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