Die Einlösung meiner Wette, auch ohne Vollmachtsvorlage eine Akte zu erhalten, wird sich noch ein bisschen hinziehen: Heute erreichte mich ein Schreiben der Bußgeldstelle, wonach man mein Akteneinsichtsgesuch „leider (!) ablehnen“ müsse und hierfür auf einen beigefügten Beschluss des AG Güstrow (971 OwiG 542/05 vom 27.10.2005) verweist.
Nicht nur, dass dieser immerhin schon knapp 5 Jahre alt ist und auch dessen Verfasser schon durch seine doch etwas – hm – eigenwilligen Rechtsansichten aufgefallen ist – der Beschluss ist auch inhaltlich derartig weit von jeglicher Rechtskenntnis entfernt, dass wir dessen Gründe der geneigten Leserschaft natürlich nicht vorenthalten wollen/können/dürfen (Merke: Jeder ist zu irgendetwas zu gebrauchen, und wenn es nur als schlechtes Beispiel ist):
Gründe:
Die Nichtgewährung der Akteneinsicht ist nicht zu beanstanden. Der Vertreter des Betroffenen hat eine Vollmacht nicht zur Akte gereicht, sondern seine Vollmacht nur anwaltlich versichert. Dies ist im OWI-Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend. Ein Verteidiger muß bevollmächtigt sein (Vgl. Karlsruher Kom. Vor § 137 RN 2). Daraus folgt, daß er ggf. dieses auch der Ordnungsbehörde nachweisen muß. Die Notwendigkeit einer Vollmacht ohne eine korrespondierende Nachweispflicht ließe diese ins Leere laufen. Da sich aus der Akte keine anderen Hinweise auf die Bevollmächtigung des Verteidigers ergeben, war dieser verpflichtet auf geeignete Weise – etwa durch Übermittlung einer Abschrift – diese dem Amt nachzuweisen.
Der Betroffene kann sich gegenüber der Verwaltungsbehörde nicht auf die besonderen Verhältnisse vor Gericht berufen. Vor Gericht reicht in der Regel die sogenannte anwaltliche Versicherung des Verteidigers aus, um Akteneinsicht zu erhalten, soweit nicht entgegensprechendes dem Gericht bekannt ist. Hierzu hat der Betroffene im Schriftsatz vom 28. 09. 05 umfassend zitiert.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 62 II OWiG in Verbindung mit § 473 StPO.
gez.: *** Richter am Amtsgericht
ausgefertigt:
Güstrow, den 04. November 2005
Schon erstaunlich, wie viel Dünnsinn in einen Beschluss von acht Sätzen passt! Dass das Gericht auch sein Kommentarzitat nicht einmal zu Ende gelesen hat („…braucht nicht in bestimmter Weise nachgewiesen zu sein“), sei nur am Rande erwähnt.
Es wird sich zeigen, ob das Gericht sich wirklich traut, derartigen Unfug nochmals zu wiederholen.