Der BGH (2 StR 500/08 vom o3.12.2008) fand wieder einmal klare Worte:
Eine Zustellung an einen Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO).
In den Gründen heißt es u.a.:
Die Zustellung an den früheren Verteidiger ist unwirksam, da sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO). Das bloße Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (m.N.).
Also nichts mit irgendeiner von manchen OLGen nach dem Motto: „Nicht sein kann, was nicht sein darf“ so gerne fingierten „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ oder ähnlichen abstrusen Konstrukten.
Der Wortlaut der §§ 51 Abs. III OwiG bzw. 145 a Abs. I StPO ist eindeutig: „Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“, gilt als zustellungsbevollmächtigt – was bei einer fingierten „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ wohl kaum Fall ist.