Der Kollege Karsten Lühr schildert seinen Kampf mit dem Finanzamt um die Frage der Vollmachtsvorlage:
Sehr geehrter Herr Kollege Melchior,
mit großem Interesse lese ich Ihr Blog, obwohl ich mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht nur selten Ausflüge ins Strafrecht unternehmen muss.
Bei einem Sanierungsfall ist es mir nun gelungen, das von Ihnen dankenswerterweise aufbereitete Praxiswissen zu nutzen und auch an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in Lüneburg weiterzugeben.
Meine Bitte um Akteneinsicht unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung wurde zunächst telefonisch unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht abgewiesen.
Ich wies danach schriftlich darauf hin, dass ich im Hinblick auf § 145a StPO bewusst auf die Vollmachtsvorlage verzichtet habe, dabei bleibe, dennoch die Akteneinsicht begehre.
Nachfolgend forderte mich das Finanzamt erneut zur Vollmachtsvorlage auf und verwies dabei auf Nr. 32 AStBV. Meine nachfolgende Dienstaufsichtsbeschwerde führte dann heute – nach dreimonatiger Verzögerung – zur kommentarlosen Akteneinsicht. Darin fand sich anliegender Vermerk.
Der Fall ist m. E. auch ein schönes Beispiel dafür, dass Dienstaufsichtsbeschwerden nicht immer fruchtlos sein müssen. Im Hinblick darauf, dass es mir ohne Ihre Arbeit unmöglich gewesen wäre, auf diesen vielleicht entscheidenden Nebenkriegschauplatz erfolgreich zu sein, verbleibe ich mit Dank und
besten kollegialen Grüßen
Karsten Lühr
Rechtsanwalt
Vielen Dank. Schön, dass wir helfen konnten!