Selbst mit Vollmacht Zustellung fraglich

28. Mai 2014

Der Kollege Rainer Herrmann aus Koblenz hat eine bemerkenswerte Entscheidung erwirkt, die beim IWW Institut veröffentlicht wurde.

Kurz auf den Punkt gebracht:

Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO. Es ist Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger die Verjährung nicht unterbrochen hat. Die Vorlage einer so genannten „Blankovollmacht“ eines Rechtsanwalts in einem Bußgeldverfahren, in der lediglich die Anschrift der Kanzlei im Kopf der Vollmacht angegeben, jedoch keine Rechtsangelegenheit benannt ist, für die die Vollmacht erteilt wurde, führt nicht zu einer wirksamen Zustellungsvollmacht i.S.d. §§ 145a StPO, 51 Abs. 3 OWiG, da eine derartige Vollmacht nicht geeignet ist, die förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten zu gewährleisten. Die Zustellung eines Bußgeldbescheides in einer Verkehrsordnungwidrigkeitensache an den Verteidiger vermag daher die Verfolgungsverjährung nicht gemäß § 33 OWIG zu unterbrechen.

Beachtlich, würde ich gleichwohl nicht unbedingt ausloten wollen, keine Vollmacht vorzulegen erscheint mir als der sicherere Weg.

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Terminsnachricht etc. an Verteidiger auch ohne Vollmachtsurkunde

23. Mai 2014

Der Kollege Burhoff referiert hier einen Beschluss des KG (1 Ws 2/14 vom o9.o1.2014) wonach die unterlassene Benachrichtigung eines Verteidigers von einer an den Angeklagten/Betroffenen bewirkten Zustellung die Wiedereinsetzung rechtfertigt. Man beachte: 

Die Benachrichtigungspflicht setzt lediglich das Bestehen eines – insbesondere durch Meldung – bekannt gewordenen Verteidigungsverhältnisses, nicht aber das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht in den Akten voraus (m.div.N.).

Eben !

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