Vollmachtsvorlage – ausnahmsweise schon – Die 3.

24. Juni 2014

Dass es den einen oder anderen Grund gibt, ausnahmsweise eine Vollmacht vorzulegen, war bereits berichtet worden. Dies gilt auch für die Vertretung eines in der Berufungsverhandlung nicht erschienenen Angeklagten:

Die Anwesenheit eines zur Verteidigung bereiten Verteidigers steht der Verwerfung der Berufung des geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten nicht entgegen, wenn die Befugnis zur Vertretung des Angeklagten nicht durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen ist.

So der Leitsatz des Beschlusses 2 (6) Ss 386/13 – AK 101/13 vom 25.o9.2013 des OLG Karlsruhe. Am Ende heißt es:

Vorliegend ergibt sich schon aus dem Vorbringen in der Revisionsbegründung selbst, dass der Verteidiger keine vom Angeklagten erteilte Vollmacht, ihn in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit zu vertreten, besaß. Dass der Verteidiger zu einer solchen Vertretung überhaupt vom Angeklagten ermächtigt wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dumm gelaufen, Herr Kollege!