Der Kollege Wings berichtet über einen „Kampf um die Vollmacht“, der in dieser Form wohl (glücklicherweise) Seltenheitswert haben dürfte – ebenso die Demonstration absoluter Inkompetenz und Unprofessionalität seitens Gericht und Staatsanwaltschaft:
Das Gericht weigert sich in einer Strafsache hartnäckig, dem Kollegen ohne Vollmachtsvorlage Akteneinsicht zu gewähren – außer allenfalls im Richterzimmer. Die Vorschrift der Nr. 187 Abs. II RiStBV:
„Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sollen auf Antrag die Akten im Umfang der gewährten Akteneinsicht mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen“
interessiert das Hohe Gericht offensichtlich eben so wenig wie die Tatsache, dass nach ganz herrschender Auffassung eben keine Vorschrift existiert, nach welcher die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden könnte.
Ob der Kollege gegen dieses inakzeptable und gesetzwidrige Verhalten des Gerichts Beschwerde eingelegt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls aber greift er zum „letzten Mittel“, einem Befangenheitsantrag, wozu der Staatsanwältin dann – so sinngemäß – die Worte zu diesem unverschämten Antrag fehlen. Sie habe so eine Eskalation (seitens der Verteidigung!) noch nie erlebt.
Man könnte es als Provinzposse bezeichnen, wenn es nicht so traurig wäre. 😦
P.S.: Bevor jetzt wieder jemand meckert, der Kollege hätte doch … usw. pp. Sicherlich hätte er, aber warum sollte er? Nur um sich der Staatsmacht zu beugen, nur um die Stimmung nicht zu vermiesen? Es ist sicherlich ein schmaler Grat – das Interesse des Angeklagten an einer „ausgeglichenen“ Stimmung vor Gericht einerseits und die Rechte der Verteidigung andererseits. Bei derartigen Richtern und Staatsanwält(inn)en dürfte es hierauf allerdings ohnehin nicht mehr entscheidend ankommen.
Update 11.10.2011: Die Sache endete mit einem heldenhaften Sieg des Kollegen vor dem BVerfG – und einer schallenden Ohrfeige für das Gericht. 🙂