Vollmacht ? Ist hier so vorgeschrieben !

28. Juni 2016

In einer Rechtsbeschwerdesache möchte die Staatsanwaltschaft eine Vollmachtskopie , bevor sie die Sache an das OLG weiterleitet. Auf meine Frage nach der Rechtsgrundlage teilt man mir nebulös mit, das sei dort „so vorgeschrieben“, ohne Vollmacht ginge nichts.

Wetten, dass doch … 😉


Die spinnen, die Bayern!

15. April 2016

Der Kollege Sünkenberg  fühlt sich unter uns Vollmachtsverweigerern ziemlich wohl – und das, obwohl ihm eine bayerische Staatsanwältin Folgendes mitteilte:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

es wird erneut gebeten, eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu geben. Bei der Staatsanwaltschaft München II wird aus Gründen des Datenschutzes grundsätzlich Akteneinsicht nur mit Vorlegung oder Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis des Vertretungsverhältnisses gewährt. Dem steht auch nicht die von Ihnen zitierte Rechtsprechung entgegen; nach der Rechtsprechung kann die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden, wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, vor § 137 Rn. 9; Hamm AnwBI 81, 31; München StV 08, 127, 128; LG Hagen StV 83, 145). Vorliegend ergeben sich aufgrund Ihrer beharrlichen Weigerung, eine Vollmacht zur Akte zu geben, Zweifel an dem Vorliegen eines wirksamen Vertretungsverhältnisses.

Mit freundlichen Grüßen

Staatsanwältin

Geht’s noch ???  😦


Arroganz ersetzt nicht Kompetenz

2. März 2014

Vor einiger Zeit hatte ich ja schon befürchtet, dass das VollMachtsBlog gewisse Lerneffekte gezeitigt hat und deshalb überflüssig werden könnte. Dem ist offensichtlich nicht so, wie der Kollege Werner Siebers berichtet. Musste er sich doch von einem Oberstaatsanwalt Folgendes mitteilen lassen: 

Sie wurden bei Aktenrücksendung um Beifügung einer Sie legitimierenden Vollmacht des Verurteilten gebeten. Dieser Bitte haben Sie nicht entsprochen. Sie werden gewiss Verständnis dafür haben, dass ich Ihre Akteneinsichtsgesuche fortan nur noch bei Vorlage einer Vollmacht desjenigen positiv bescheiden werde, den zu vertreten Sie behaupten.

Das erbetene Verständnis – nicht nur des Kollegen – hält sich in Grenzen. Aber Oberstaatsanwälte sind ja bekanntlich auch nicht mehr das, was sie mal waren. 😉 

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Wenn die Zustellung an den Verteidiger nicht gewollt ist

13. Juli 2012

Zustellung an den Verteidiger

StPO § 145a I

An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung als Verteidiger bei den Akten befindet – sei es in Form einer schriftlichen oder einer zu Protokoll erteilten Vollmacht. Das (bloße) Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung genügt nicht.

BGH, Beschluß vom 24.10.1995 – 1 StR 474/95 (LG Heilbronn)

 

Wenn also gar nicht gewollt ist, dass an den Verteidiger zugestellt wird, darf keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht werden. Das spielt zum Beispiel im Strafbefehlsverfahren eine wichtige Rolle. Wenn nach Einspruch eine Ladung zur Hauptverhandlung an den Verteidiger zugestellt werden darf, muss er seinen umgezogenen Mandanten suchen. Hat er keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht, muss das Gericht den Angeklagten selbst suchen.

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Manche lernen’s nie

14. Oktober 2011

Ein Kollege berichtet:

„Ich habe noch nie im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Vollmacht vorgelegt. Nunmehr fordert mich die zweite Staatsanwaltschaft in einer Rechtsbeschwerdesache auf, eine „Vollmacht“ zu übersenden, dass ich „zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt“ war.

Ein Amtsgericht hat mir im Rahmen der Weiterleitung an die StA mitgeteilt, dass meine Rechtsbeschwerde nicht formgerecht eingelegt worden sei. Auch da hatte ich keine Vollmachtsurkunde geschickt.“

Liebe Staatsanwaltschaften, liebes Gericht:

Der Verteidiger kann Rechtsmittel einlegen oder (mit ausdrücklicher Ermächtigung) zurücknehmen, ohne dass es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte, s. KK-StPO-Laufhütte vor § 137 Rn. 3; sowie KK-StPO-Ruß § 302 Rn. 22 m.w.N.; Meyer-Goßner a.a.O. § 297 Rn. 2 und § 302 Rn. 33 sowie schon OLG Hamm 2 Ws 7/05 vom 17. o1. 2005.

Leitsatz: „Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist.“

EBEN!

Update 24.10.2011:

Die Story geht noch weiter: Eine Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft meldet sich und bittet den Kollegen, die Vollmacht vorzulegen oder wenigstens das Datum mitzuteilen. Sie benötige diese Angaben, um einen „Fragebogen“ des Rechtsbeschwerdegerichts auszufüllen und dann die Sache weiterzuleiten.

So so, der Verteidiger soll also beim Fragebogen-Ausfüllen helfen – Bürokratie pur. Ob die Sachbearbeiterin es verkraftet, wenn der Kollege ihr die Daten nicht zur Verfügung stellt? 😉

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Geht doch !

5. Mai 2011

Nebenergebnis einer Akteneinsicht:

  • Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft – natürlich ohne Vollmachtsvorlage.
  • Schreiben von dort: Akte ist versandt.
  • Verfügung des Staatsanwalts: Es wird um Übersendung einer Vollmacht gebeten.
  • Fax meinerseits: Vollmacht wurde bereits versichert, bezüglich Vorlage der Vollmachtsurkunde wird um Mitteilung der Rechtsgrundlage gebeten.
  • Verfügung des Staatsanwalts: Akte an Verteidiger übersenden.

Na also! 😉


Der „Vollmachtskampf“ – extrem

8. April 2011

Der Kollege Wings berichtet über einen „Kampf um die Vollmacht“, der in dieser Form wohl (glücklicherweise) Seltenheitswert haben dürfte – ebenso die Demonstration absoluter Inkompetenz und Unprofessionalität seitens Gericht und Staatsanwaltschaft:

Das Gericht weigert sich in einer Strafsache hartnäckig, dem Kollegen ohne Vollmachtsvorlage Akteneinsicht zu gewähren – außer allenfalls im Richterzimmer. Die Vorschrift der Nr. 187 Abs. II RiStBV:

„Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sollen auf Antrag die Akten im Umfang der gewährten Akteneinsicht mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen“

interessiert das Hohe Gericht offensichtlich eben so wenig wie die Tatsache, dass nach ganz herrschender Auffassung eben keine Vorschrift existiert, nach welcher die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden könnte.

Ob der Kollege gegen dieses inakzeptable und gesetzwidrige Verhalten des Gerichts Beschwerde eingelegt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls aber greift er zum „letzten Mittel“, einem Befangenheitsantrag, wozu der Staatsanwältin dann – so sinngemäß – die Worte zu diesem unverschämten Antrag fehlen. Sie habe so eine Eskalation (seitens der Verteidigung!) noch nie erlebt.

Man könnte es als Provinzposse bezeichnen, wenn es nicht so traurig wäre. 😦

P.S.: Bevor jetzt wieder jemand meckert, der Kollege hätte doch … usw. pp. Sicherlich hätte er, aber warum sollte er? Nur um sich der Staatsmacht zu beugen, nur um die Stimmung nicht zu vermiesen? Es ist sicherlich ein schmaler Grat – das Interesse des Angeklagten an einer „ausgeglichenen“ Stimmung vor Gericht einerseits und die Rechte der Verteidigung andererseits. Bei derartigen Richtern und Staatsanwält(inn)en dürfte es hierauf allerdings ohnehin nicht mehr entscheidend ankommen.

Update 11.10.2011: Die Sache endete mit einem heldenhaften Sieg des Kollegen vor dem BVerfG – und einer schallenden Ohrfeige für das Gericht. 🙂


Zeichen und Wunder

7. Mai 2010

Der Kollege Nebgen aus Hamburg berichtet in seinem Blog unter der Überschrift: „Ganz ohne Vollmacht“ von einem Fast-Wunder:

Erst gestern habe ich durch die Kollegin Braun erfahren, dass es den Vollmachtsblog gibt. Gute Sache!

Denn das hirnlose Vollmachtsgefordere der Staatsanwaltschaft Hamburg hat mich jahrelang schwarz geärgert. Aber dann geschah das Wunder, über das ich hier berichten möchte:

Von einem Tag auf den anderen verlangten alle Geschäftsstellen uni sono keine schriftliche Vollmacht mehr, sondern nur noch den Rechtsanwaltsausweis! Offenbar hat irgendjemand der kompletten Belegschaft bei der Staatsanwaltschaft erklärt, dass man a) Vollmachten auch mündlich erteilen kann und b) Rechtsanwälte ihre Bevollmächtigung anwaltlich versichern können. Und es wird auch umgesetzt! Da steht man sprachlos vor.

Als ich eben eine Akte abholte, fiel die Mitarbeiterin noch einmal in den alten Trott zurück und fragte nach der Vollmacht, korrigierte sich aber dann von selbst (!) und ohne dass ich auch nur böse geguckt hätte.

Es gibt noch Wunder auf der Welt. Wenn das keine schöne Einsicht für das nahende Wochenende ist!

Unglaublich, aber wahr, und dieses Blog hat vielleicht ein wenig geholfen.


Die Blindheit greift um sich

24. März 2010

Auch die Staatsanwaltschaft Magdeburg teilt mir auf meine Frage, weshalb man denn eine schriftliche Vollmacht verlangt, mit, dass sich das aus § 145 a StPO ergäbe.

Ich habe das Fax mit dem handschriftlichen Vermerk:

1. den Gesetzestext kenne ich

2. und jetzt?

zurückgefaxt.

Ich bin gespannt, was jetzt geschehen wird.

Und gleich für die Berufsmeckerer: Meinem Mandanten hilft jeder Tag, der ins Land geht.


Staatsanwaltliche Logik

28. September 2009

Der Kollege Hoenig schlägt sich mit einem besonders hartnäckigen Vollmachtsverlanger herum. Dessen Aktenvermerk, mit dem er seine Verweigerung einer Aktenübersendung ohne Vollmacht begründet, ist schon lesenswert:

… spricht die Tatsache, dass der vermeintliche Wahlverteidiger auf die Bitte um Übersendung eines Nachweises der Bevollmächtigung einen dreiseitigen Schriftsatz übersandte, in dem er begründet, warum eine Vollmacht nicht übersendet werden wird, für die Vermutung, dass eine Bevollmächtigung nicht existiert und deshalb Zweifel an der Verteidigerbestellung bestehen.

Ah ja! Dass auch dem Herrn Staatsanwalt der Unterschied zwischen Bevollmächtigung und schriftlicher Vollmacht offensichtlich nicht hinreichend geläufig ist, sei nur am Rande erwähnt. Aber er befindet sich ja in „guter“ Gesellschaft mancher Oberlandesgerichte. 😦