Staatsanwaltliche Logik

Der Kollege Hoenig schlägt sich mit einem besonders hartnäckigen Vollmachtsverlanger herum. Dessen Aktenvermerk, mit dem er seine Verweigerung einer Aktenübersendung ohne Vollmacht begründet, ist schon lesenswert:

… spricht die Tatsache, dass der vermeintliche Wahlverteidiger auf die Bitte um Übersendung eines Nachweises der Bevollmächtigung einen dreiseitigen Schriftsatz übersandte, in dem er begründet, warum eine Vollmacht nicht übersendet werden wird, für die Vermutung, dass eine Bevollmächtigung nicht existiert und deshalb Zweifel an der Verteidigerbestellung bestehen.

Ah ja! Dass auch dem Herrn Staatsanwalt der Unterschied zwischen Bevollmächtigung und schriftlicher Vollmacht offensichtlich nicht hinreichend geläufig ist, sei nur am Rande erwähnt. Aber er befindet sich ja in „guter“ Gesellschaft mancher Oberlandesgerichte. 😦

2 Responses to Staatsanwaltliche Logik

  1. Airfix sagt:

    Wer sich nicht fügt macht sich verdächtig.
    Wer sich nicht beugt wird in Form gebracht.
    Die dreiseitige Begründung wurde nicht gelesen, da das Übersenden einer solchen, an sich schon Zweifel enstehen lässt.

Hinterlasse einen Kommentar