Die Verteidiger- und die Vertretungsvollmacht

Der Kollege Burhoff referiert einen interessanten Beschluss des OLG Köln (III-1 RBs 278/11) vom o5.10.2011:

Leitsatz: Ergeht gegen den von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundenen Betroffenen ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG, obwohl sein Verteidiger zu dem Termin nicht geladen worden und nicht erschienen ist, kann auf Seiten des Betroffenen eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch dann vorliegen, wenn der Verteidiger im Termin zwar möglicherweise keine Vertretungsvollmacht (§ 73 Abs. 3 OWiG) vorgelegt hätte. …

Lesenswert sind die Ausführungen des Gerichts zu der Verteidigungs- und der Vertretungsvollmacht (und den Unterschieden zwischen beiden). Dem Gericht ist (anders als manch’ anderem) zunächst durchaus bekannt, das die Vorlage einer (schriftlichen) Verteidigervollmacht(-surkunde) nicht erforderlich ist:

… schadet es nicht, dass die Verteidigerin bis heute keinen Nachweis in Form einer Vollmacht für ihre Verteidigerbeauftragung erbracht hat. Grundsätzlich genügt die Anzeige des Verteidigerverhältnisses gegenüber dem Gericht bzw. wie vorliegend erfolgt im Verwaltungsverfahren (vgl. OLG Braunschweig DAR 92, 392; Meyer-Goßner 53. Auflage, vor § 137 StPO, Rn. 9). Eine Wiederholung der Bestellungsanzeige an das Gericht nach vorheriger Abgabe im Verwaltungsverfahren war nicht erforderlich (vgl. KG Berlin Beschluss vom 08.11.2000 – 2 Ss 192/00 -; OLG Koblenz VRS 94, 219; OLG Düsseldorf DAR 1979, 340).

Ferner wird deutlich klargestellt, dass auch das Fehlen einer Vertretungsvollmacht ggf. unschädlich sein kann:

Dem Erfolg des Zulassungsantrags steht nicht entgegen, dass sich dem Antragsvorbringen nichts zu einer Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG entnehmen lässt und sich eine solche auch nicht bei den Akten befindet. Das Fehlen einer wirksamen Vertretungsvollmacht bewirkt nur, dass der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger keine Erklärungen anstelle des Betroffenen abgeben oder entgegennehmen kann; ansonsten hat er aber sämtliche dem Verteidiger zustehenden Befugnisse (Senge in KK-OWiG, 3. Auflage, § 73 Rn. 42 m.N.).

Wird der Verteidiger von diesen Befugnissen dadurch ausgeschlossen, dass er nicht (wirksam) zum Termin geladen wird und deshalb – wie auch der von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundene Betroffene – ausbleibt, kann sich daraus auf Seiten des Mandanten die Verletzung rechtlichen Gehörs ergeben. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Verteidiger dem Tatvorwurf – wie hier im Einzelnen vorgetragen – rechtlich erhebliche Einwendungen entgegengesetzt hätte. …

Offensichtlich setzt das Gericht sich damit sogar von der Rechtsprechung anderer OLGe (vgl. hier und hier) ab, die für den Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen wohl nicht nur das Bestehen, sondern auch die Vorlage einer besonderen Vertretungsvollmacht verlangen.

P.S: Ähnlich auch LG Potsdam mit Beschluss 24 Qs 97/11 vom o7.o9.2011, zitiert beim Kollegen Siebers.

Abschließend noch ein bisschen Selbstbeweihräucherung: Dieses ist der 100. Eintrag in diesem Blog. Allen Lesern Dank für Ihr Interesse + ihre Kommentare!

JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Hinterlasse einen Kommentar